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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2024 – 12 E 243/24

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0402.12E243.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Randnummer 3

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2024, den für den 23. Januar 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, abgelehnt hat, ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar.

Randnummer 4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2022 - 12 E 544/22 -, n. v., vom 15. Dezember 2008 - 12 E 1656/08 -, n. v., und vom 25. November 2008 - 12 E 757/08 -, juris Rn. 1, jeweils m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 m. w. N.

Randnummer 5

Darauf hat das Verwaltungsgericht die Klägerin in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen.

Randnummer 6

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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