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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2019 – 12 E 1085/18

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0412.12E1085.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bietet auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zu Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 1748/18.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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