Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2019 – 12 E 1085/18
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0412.12E1085.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bietet auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zu Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 1748/18.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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