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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2025 – 12 B 1208/25

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.12B1208.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Gründe

Randnummer 1

12 B 1208/25 ­

Randnummer 2

­11 L 1227/25 ­Arnsberg

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Randnummer 11

­­

Randnummer 12

­­

Randnummer 13

wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Hilfe für junge Volljährige;­

Randnummer 14

hier: Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Randnummer 15

hat der 12. Senat des

Randnummer 16

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 17

am 11. November 2025

Randnummer 18

durch

Randnummer 19

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,

Randnummer 20

die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,

Randnummer 21

den Richter am Oberverwaltungsgericht Basteck

Randnummer 22

auf die Beschwerde des Antragstellers ­gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 2025

Randnummer 23

beschlossen:

Randnummer 24

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Randnummer 25

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Randnummer 26

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Randnummer 27

Rauschenberg | Suchodoll | Basteck

Zitierte Vorschriften

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