Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2026 – 10 B 524/25.NE
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1013.10B524.25NE.00
- Normenkette
- VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 6; BauO NRW § 3; BauO NRW § 17 Abs. 2 Satz 1; BauO NRW 55; BauO NRW § 88 Abs. 1 Satz 1; BauO NRW § 88 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; BauPVO 2011 Art. 8 Abs. 4; BauPVO 2024 Art. 11 Abs. 2; AEUV Art. 34; GRC Art. 16; GRC Art. 51 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
Die unmittelbare Außenwirkung einer Verwaltungsvorschrift (hier: Technische Baubestimmungen) kann sich daraus ergeben, dass die Rechtsordnung ihr durch eine konkrete gesetzliche Regelung eine solche Wirkung gegenüber dem Bürger beimisst.
Einer Verwaltungsvorschrift fehlt nicht die eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kennzeichnende Verbindlichkeit, wenn von ihr unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann.
Bauartbezogene Regelungen in Technischen Baubestimmungen stellen keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der Hersteller eines Bauprodukts, das im Rahmen der Bauart verwendet wird, dar.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist zukunftsgerichtet; der Schutz des Grundrechtsberechtigten (hier: eines am Bau Beteiligten) verringert sich nicht dadurch, dass er bisher noch nicht entsprechend tätig geworden ist.
Die Einschaltung eines Subunternehmers ändert nichts an der Stellung des vom Bauherrn beauftragten Unternehmens als für die Ausführung verantwortliches Unternehmen im Sinne des § 55 BauO NRW.
Die Warenverkehrsfreiheit stellt ein wehrfähiges subjektives Recht dar, das eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann.
Der Schutz der Verwendung von Bauprodukten im Rahmen des Marktbehinderungsverbots gemäß der EU-Bauprodukteverordnung zielt auf das Verbot von produktbezogenen Regelungen, die in ihren Anforderungen von den harmonisierten Normen abweichen, und lässt die Kompetenz der Mitgliedstaaten für Anforderungen an Bauwerke unberührt.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerinnen zu 3. und 5. wird verworfen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6.
Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen produzieren Spannbeton-Hohlplatten in Deutschland (Antragstellerinnen zu 1. und 5.) bzw. im EU-Ausland (Antragstellerinnen zu 2. und 6.) und vertreiben diese unter anderem in Deutschland. Die Antragstellerin zu 3. vertreibt die im EU-Ausland hergestellten Produkte der Antragstellerin zu 4. in Deutschland. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. machen zudem geltend, auch den Einbau der von ihnen hergestellten Produkte in Deutschland (Antragstellerin zu 1.) und im EU-Ausland (Antragstellerin zu 2.) anzubieten.
Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 614 - 408 vom 15. Juni 2021 (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW - VV TB NRW), soweit dieser Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung von Betondecken und -dächern aus Fertigteilhohlplatten stellt.
Nummer 2 der VV TB NRW sieht vor, dass die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ab dem 1. Juli 2021 als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW gilt, soweit sich aus der in Nummer 3 der VV TB NRW genannten Anlage nichts anderes ergibt (Satz 1). Sollten anschließend neue Ausgaben der MVV TB vom Deutschen Institut für Bautechnik (im Folgenden: DIBt) veröffentlicht werden, so gilt die zuletzt veröffentlichte Ausgabe der MVV TB nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung als VV TB NRW, soweit sich aus der in Nummer 3 genannten Anlage nichts anderes ergibt (Satz 2).
Das DIBt veröffentlichte am 28. August 2024 die MVV TB 2024/1. In deren Anlage A.1.2.3/1 heißt es unter Ziffer 2.6: „Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Betondecken/-dächern aus Fertigteilhohlplatten sind die Teile 1 und 2 der ‚DAfStb-Richtlinie Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten‘ (01-2023) zu beachten. In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik zum Nachweis des Raumabschlusses des Bauteils (s. MVV TB, A 2.1.3.3) ist ein Nachweis gemäß §16a MBO erforderlich.“ Am 20. Mai 2025 veröffentlichte das DIBt die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1 (MVV TB 2025/1), die im Hinblick auf Ziffer 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 wörtlich der MVV TB 2024/1 entspricht.
Die Antragstellerinnen beantragen,
Ziffer 2.6 Anlage A 1.2.3/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, erstmals zum 1. März 2025 in Kraft gesetzt durch Übernahme der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 28. August 2024 aufgrund von § 88
Abs. 5 Satz 2 BauO NRW i. V. m. Ziff. 2 und Ziff. 3 des
Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 444) i. V. m. dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 19. Februar 2025 samt Anlage (MBl. NRW. 2025 S. 364) in der derzeit geltenden Fassung aufgrund der Übernahme der insoweit wortgleichen Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 20. Mai 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Ent-scheidung über den Antrag in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
A. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 3. und 5. ist unzulässig.
Es fehlt an der Antragsbefugnis.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird bzw. worden ist. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 - 5 CN 1.24 -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 BN 11.24 -, juris Rn. 15, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2024 - 10 D 132/22.NE -, juris Rn.12, m. w. N.
Dies zugrunde gelegt sind die in Deutschland ansässigen Antragstellerinnen zu 3. und 5., die Spannbeton-Hohlplatten herstellen und vertreiben, nicht antragsbefugt.
Mit den angegriffenen Bestimmungen in Nr. 2 VV TB NRW i. V. m. Ziffer 2.6 der Anlage A 1.2.3/1 der MVV TB werden die inhaltlichen Anforderungen der Richtlinie „Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten“ des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton e. V. (DAfStb) zu Technischen Baubestimmungen i. S. d. §§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 lit. a, 17 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW erhoben (Satz 1 der Ziffer 2.6) und es wird vorgegeben, dass in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik zum Nachweis des Raumabschlusses des Bauteils ein Nachweis gemäß § 17 BauO NRW erforderlich ist (Satz 2 der Ziffer 2.6).
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW können die Anforderungen nach § 3 Satz 1 und 2 BauO NRW durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Konkretisierungen können gemäß § 88 Abs. 2 BauO NRW durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen erfolgen, insbesondere in Bezug auf - unter anderem - die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile (Nr. 2) und die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts (Nr. 3 lit. a). § 17 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sieht vor, dass Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a BauO NRW wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden dürfen, wenn für sie eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (Nr. 1) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (Nr. 2) erteilt worden ist.
I. Mit den angegriffenen Bestimmungen geht kein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerinnen zu 3. und 5. einher.
1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt zunächst vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken. Hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. -, juris Rn. 95 f, m. w. N.
Wenn Normen lediglich die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur dann vor, wenn die Vorschriften in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen oder objektiv berufsregelnde Tendenz haben.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. -, juris Rn. 119, und vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 28, jeweils m. w. N.
Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist gegeben, wenn eine Regelung im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden, oder wenn sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und aufgrund ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht. Die berufliche Tätigkeit muss zudem durch die Regelung „nennenswert behindert“ werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 225, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2020 - 13 B 717/20 -, juris Rn. 22 ff.
a. Die angegriffenen Bestimmungen beschränken die berufliche Betätigung der Antragstellerinnen zu 3. und 5. als Herstellerinnen von Bauprodukten nicht unmittelbar.
Als Technische Baubestimmungen zur Bauart i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BauO NRW richten sich die angegriffenen Bestimmungen nur an die am Bau Beteiligten, zu denen als Anwender von Bauarten auch die mit der Errichtung der baulichen Anlagen befassten Unternehmen i. S. d. § 55 BauO NRW zählen.
Vgl. Kaiser, in: Gädtke, BauO NRW - Kommentar, 15. Auflage 2024, § 17 Rn. 1.; ebenso in Bezug auf bauartbezogene Technische Baubestimmungen in anderen Bundesländern: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2025 - 10 S 5.25 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 N 21.2595 -, juris Rn. 14.
Der Hinweis der Antragstellerinnen zu 3. und 5. auf die herstellerbezogenen Pflichten in § 24 Abs. 2 BauO NRW führt zu keiner anderen Einordnung. Die dortigen Regelungen beziehen sich auf das Bauprodukt, nicht auf die Bauart. Sie gelten für Bauarten zwar entsprechend, Adressat ist insoweit gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW allerdings ausdrücklich der Anwender der Bauart, nicht der Hersteller. Die angegriffenen Bestimmungen werden auch nicht dadurch zu einer produktbezogenen Regelung, dass sie eine Bauart reglementieren, für die im Wesentlichen ein einziges Bauprodukt, nämlich Spannbeton-Hohlplatten, verwendet wird. § 2 Abs. 12 BauO NRW definiert die Bauart als das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Ob verschiedenartige oder gleichartige Bauprodukte zusammengefügt werden, ist dabei unerheblich. Die angegriffenen Bestimmungen betreffen nicht generell die Anforderungen an Spannbeton-Hohlplatten, sondern nur im Rahmen der Bauart „Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten“. Dass dies den Hauptanwendungsbereich des Bauprodukts darstellt, mag faktisch zutreffen, steht aber mit den angegriffenen Bestimmungen nicht in Zusammenhang.
Als Hersteller von Spannbeton-Hohlplatten sind die Antragstellerinnen zu 3. und 5. nicht zu den am Bau Beteiligten zu rechnen. Sie machen - anders als die Antragstellerinnen zu 1. und 2. - schon gar nicht geltend, dass zu ihrem Tätigkeitsbereich über die Produktion und den Vertrieb hinaus auch der Einbau der von ihnen hergestellten Produkte gehört.
b. Es liegt auch kein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen zu 3. und 5. vor.
Mangels entsprechender Zielsetzung kommt die Einordnung der angegriffenen Bestimmungen als funktionales Äquivalent zu einem unmittelbaren Eingriff nicht in Betracht. Eine solche Zielsetzung folgt insbesondere nicht aus dem von den Antragstellerinnen zu 3. und 5. betonten Umstand, die Regelungen schlügen auf die Vertragsbeziehungen zwischen Bauherrn und Hersteller durch. Ein solcher bloßer Reflex einer Norm reicht für die Annahme eines mittelbaren Grundrechtseingriffs gerade nicht aus. Woraus die Antragstellerinnen zu 3. und 5. ableiten, der Regelungsgeber habe den Bauherrn zu einem bestimmten Verhalten im Rahmen seiner Vertragsabschlüsse veranlassen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür würde eine solche Argumentation zu einer nahezu unbegrenzten Ausweitung der Figur des mittelbaren Grundrechtseingriffs führen, da sich jede (gesetzgeberisch verursachte) Veränderung von Marktbedingungen auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen mit Produktherstellern bis hin zu deren Zulieferern auswirken kann.
Auch eine objektiv berufsregelnde Tendenz liegt nicht vor. Die angegriffenen Bestimmungen betreffen im Schwerpunkt allenfalls die berufliche Tätigkeit der am Bau Beteiligten, nicht aber der Hersteller. In Bezug auf Letztere verändern sie zwar die Rahmenbedingungen der Berufsausübung, stehen aber nicht aufgrund ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs. Die Bestimmung wurde zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen getroffen (vgl. auch Ziffer A 1.1 der MVV TB 2025/1). Durch die vorgesehenen Maßgaben für die Bauart „Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten“ verschieben sich schlicht die Marktbedingungen der für diese Bauart verwendeten Bauprodukte. Einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren bietet die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG indessen nicht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 43.
Auch wenn eine Änderung der Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch eine staatliche Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells hat, reicht dies für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 -, juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2020 - 13 B 717/20 -, juris Rn. 24.
Dass sich die Hersteller an die veränderten Marktbedingungen anpassen müssen - etwa durch das Erschließen neuer Einsatzbereiche für das bisherige Produkt oder eine Umstellung der Produktion -, berührt ihre Rechtsstellung nur reflexhaft. Die rechtlichen Voraussetzungen der Herstellertätigkeit werden nicht - auch nicht mittelbar - verändert.
Vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. August 2009 - 1 BvR 3275/07 -, juris Rn. 14.
Ins Leere geht der Einwand der Antragstellerinnen zu 3. und 5., bei der Prüfung des engen Zusammenhangs zwischen der Regelung und ihrer Berufsausübung falle besonders ins Gewicht, dass die Regelungen auf ein spezifisches Produkt zugeschnitten seien und damit nur einen begrenzten Kreis von Unternehmen träfen. Das kann aufgrund des Bezugs zur Bauart, nicht zum Bauprodukt, schon im Ausgangspunkt nicht zutreffen. Im Übrigen stellt die von ihnen angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Größe des Adressatenkreises ab, sondern auf eine - hier nicht vorliegende - Besserstellung einzelner Unternehmen gegenüber anderen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris Rn. 190.
II. Auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG können sich die Antragstellerinnen zu 3. und 5. ebenfalls nicht berufen. Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab aus, wenn Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb vom Schutzbereich der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, juris Rn. 82.
Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, weil infolge der angegriffenen Bestimmungen die Marktsituation in Form der Absatzmöglichkeiten für die Antragstellerinnen zu 3. und 5. (mittelbar) beeinflusst wird.
III. Die Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des Marktbehinderungsverbots gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011(im Folgenden: BauPVO a. F.) bzw. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 (im Folgenden: BauPVO n. F.).
Gemäß Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. darf ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 BauPVO n. F. sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die harmonisierte Zone in ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften achten müssen und die Bereitstellung von Produkten, die darunter fallen, auf dem Markt weder untersagen noch behindern dürfen, wenn diese Produkte dieser Verordnung entsprechen.
Offen bleiben kann, ob hier altes oder neues Recht anwendbar ist und ob diese Vorschriften drittschützend sind.
Drittschutz bejahend: OVG M.-V., Beschluss vom 15. Juli 2026 - 3 KM 475/24 OVG -, n.v. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Oktober 2020 - 8 S 2959/18 -, juris Rn. 35; verneinend: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2025 - 10 S 5.25 -, juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 N 21.2595 -, juris Rn. 21; ebenfalls offen lassend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2022 - 4 L 2626/21 -, juris Rn. 66 ff.
Denn selbst wenn die Vorschriften, die ein Marktbehinderungsverbot beinhalten, grundsätzlich subjektive Rechtspositionen der Antragstellerinnen zu 3. und 5. begründen sollten, verstoßen die angegriffenen Bestimmungen jedenfalls nicht dagegen.
1. Die angegriffenen Bestimmungen wirken sich nicht auf die Bereitstellung oder Verwendung der von den Antragstellerinnen zu 3. und 5. produzierten Spannbeton-Hohlplatten im Sinne des Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. aus.
Die BauPVO a. F. bestimmt zur Gewährleistung eines freien Warenverkehrs und im Interesse eines funktionierenden Binnenmarktes technische Anforderungen an Bauprodukte (vgl. etwa die Erwägungsgründe 2, 6 und 58). Nach ihrem Art. 1 dient sie dem Zweck, Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln festzulegen. Der Schutz der Verwendung von Bauprodukten durch Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. zielt dementsprechend auf das Verbot von produktbezogenen Regelungen, die in ihren Anforderungen von den harmonisierten Normen abweichen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-475/19 P -, juris Rn. 70.
Von solchen produktbezogenen Verwendungsregeln zu unterscheiden sind Anforderungen an Bauwerke, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Mit der BauPVO a. F. sollten nicht die Anforderungen an Bauwerke, sondern nur die Modalitäten für die Bewertung und die Leistungserklärung von „Bauprodukten“ harmonisiert werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-475/19 P -, juris Rn. 74.
Diese Unterscheidung vollzieht der Landesgesetzgeber in den §§ 17 ff. BauO NRW nach. Gemäß § 19 Satz 2 BauO NRW gelten die bauproduktbezogenen Regelungen in § 18 Abs. 3 und den §§ 20 bis 25 BauO NRW nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der BauPVO a. F. tragen. Die die Bauart betreffenden Vorschriften in § 17 BauO NRW gelten als bauwerksbezogene Regelungen hingegen ohne Einschränkung.
Vgl. Kaiser, in: Gädtke, BauO NRW - Kommentar, 15. Auflage 2024, § 17 Rn. 1; Fehse, BauR 2018, 1197 (1200); vgl. ferner zu den ähnlich strukturierten Vorschriften der BWLBO: Rutloff, in: Spannoswky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 35. Edition 2026, § 16c Rn. 11.
Die angegriffenen Bestimmungen stellen keine produktbezogenen Verwendungsregeln im Sinne des Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. dar. Sie formulieren stattdessen Anforderungen an die Bauart „Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten“. Diese Anforderungen können zur Folge haben, dass Platten mit CE-Kennzeichnung aus Gründen der Bauwerkssicherheit - so der Antragsgegner - für diese Bauart nicht in Betracht kommen. Hierin liegt keine Umgehung der unionsrechtlichen Vorgaben in der BauPVO a. F.
So aber: Held/Jaguttis/Rupp, in: dies., BauPVO, 1. Auflage 2019, Art. 8 Rn. 40.
Zwar hat der EuGH entschieden, dass den Mitgliedstaaten kein Kompetenzvorbehalt eingeräumt ist, der ihnen gestatten würde, die unionsrechtlich vorgesehenen Verfahren für die Überprüfung der harmonisierten Normen zu umgehen.
Vgl. in Bezug auf die vor Einführung der BauPVO geltende Richtlinie 89/106: EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - C-100/13 -, juris Rn. 61.
Damit sind allerdings bauproduktbezogene Umgehungsversuche gemeint. Die uneingeschränkte Kompetenz der Mitgliedstaaten für Anforderungen an Bauwerke stellt der EuGH nicht in Abrede. Eine bauproduktbezogene Umgehung ist hier nicht zu erkennen. Für andere Bauarten gelten die angefochtenen Bestimmungen nicht. Dort können die Produkte der Antragstellerinnen zu 3. und 5. - vorbehaltlich sonstiger bauordnungsrechtlicher Anforderungen - zum Einsatz kommen. Dass eine Nachfrage gegenwärtig hauptsächlich für Decken und Dächer besteht, ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die Lage am Markt unterfällt letztlich dem wirtschaftlichen Risiko der Hersteller.
Eine bauproduktbezogene Umgehung des Marktverhinderungsverbots aus der BauPVO liegt auch nicht mit Blick auf Teil 3 der DAfStb-Richtlinie vor.
A.A. OVG M.-V., Beschluss vom 15. Juli 2026 - 3 KM 475/24 OVG -, n. v., Beschlussabdruck S. 14.
Ausweislich seiner Ziffer 1 behandelt Teil 3 Spannbeton- und Stahlbetonhohlplatten, welche in Betondecken und -dächern eingebaut werden sollen. Der Anwendungsbereich mag damit im Ausgangspunkt produktbezogen formuliert sein, weist aber in seiner Reichweite eine eindeutig bauartbezogene Begrenzung auf. Nur solche Platten, die im Rahmen der beschriebenen Bauart zum Einsatz kommen sollen, werden adressiert. Für andere Bauarten gelten die Bestimmungen nicht. Das kommt sowohl im Vorwort zu Teil 3 der Richtlinie als auch in dessen Ziffern 1 und 3 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.
Einen Verstoß gegen das Marktbehinderungsverbot können die Antragstellerinnen zu 3. und 5. schließlich nicht damit begründen, dass die angegriffenen bauartbezogenen Bestimmungen die Bereitstellung oder Verwendung von Bauprodukten mittelbar und faktisch als „Maßnahme gleicher Wirkung" verhindern würden. Für eine entsprechende Anwendung dieser aus Art. 34 AEUV übernommenen Begrifflichkeit ist im Rahmen einer abschließenden sekundärrechtlichen Regelung kein Raum.
Vgl. in Bezug auf Art. 35 AEUV: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 27.
2. Aus der Neuregelung in Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 BauPVO n. F. ergibt sich nichts für die Antragstellerinnen zu 3. und 5. Günstigeres.
Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Marktzugangsverbots enthält Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 BauPVO n. F. gegenüber Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. keine weitreichenderen Regelungen, die zugunsten der Antragstellerinnen zu 3. und 5. wirken könnten. Abweichend von der BauPVO a. F. knüpft die harmonisierte Zone nicht mehr an das CE-Kennzeichen an, sondern an den Anwendungsbereich und die Inhalte der harmonisierten technischen Spezifikationen (Art .11 Abs. 1 UAbs. 2 BauPVO n. F.). Dies gilt nach § 95 Abs. 8 BauPVO n. F. auch für den Anwendungsbereich des - gemäß Art. 94 Abs. 1 BauPVO n. F. noch nicht aufgehobenen - Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. ab dem 8. Januar 2026.
Vgl. zum Abgleich mit der Vorgängerregelung: Fehse, Die neue EU-Bauprodukteverordnung, 1. Auflage 2025, § 2 Rn. 79 f., § 3 Rn. 45.
Die BauPVO n. F. stellt deutlich heraus, dass die Kompetenz, das Bauordnungsrecht zu regeln, bei den Mitgliedstaaten verbleibt. So bestimmt etwa Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 BauPVO n. F., dass die harmonisierte Zone nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, nationale Anforderungen für die Verwendung von Produkten festzulegen, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Die Erwägungsgründe 25 und 26 betonen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der nationalen Anforderungen an Bauwerke.
IV. Aus der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 ff. AEUV ergibt sich keine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3. und 5. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, weil es an einem grenzüberschreitenden Bezug fehlt. Die Antragstellerinnen zu 3. und 5. als Gesellschaften mit Sitz in Deutschland berufen sich auf eine Einschränkung ihrer Absatzmöglichkeiten im Inland. Die Merkmale des Sachverhalts weisen insoweit sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinaus.
Vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-282/15 -, juris Rn. 39, m. w. N.
V. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) kann den Antragstellerinnen zu 3. bis 5. ebenfalls keine Antragsbefugnis vermitteln.
Der Anwendungsbereich der GRC ist gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC nicht eröffnet. Danach gilt die GRC für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-257/21 -, juris Rn. 40.
Hiervon ausgehend liegt kein Fall der Durchführung von Unionsrecht vor. Es besteht kein Zusammenhang zwischen den angegriffenen Bestimmungen und einem Unionsrechtsakt, da - wie ausgeführt - weder Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. bzw. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 BauPVO n. F. noch die Art. 34 ff. AEUV einschlägig sind. Zudem dienen die angegriffenen Bestimmungen nicht der Umsetzung von Unionsrecht, sondern der der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterfallenden Bauwerksicherheit. Vor diesem Hintergrund ist auch Art. 8 Abs. 6 BauPVO a. F. nicht betroffen, der eine Anpassungspflicht der Mitgliedstaaten nur für nationale Regeln in Bezug auf die Merkmale von Bauprodukten enthält.
B. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 109a JustG NRW statthaft.
Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 BauGB (Nr. 1), und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nr. 2). Eine solche landesrechtliche Bestimmung ist § 109a JustG NRW. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die angegriffenen Bestimmungen sind Rechtsvorschriften i. S. d. §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 109a JustG NRW.
Rechtsvorschriften i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind neben landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiteren Begriffsverständnis auch solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren. Denn der Zweck der Normenkontrolle liegt darin, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten sowie einer Vielzahl von Prozessen vorzubeugen, in denen die Gültigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift als Vorfrage zu prüfen wäre. Überdies ist sie geeignet, den individuellen Rechtsschutz zu verbessern. Dabei ist für jede Regelung gesondert zu prüfen, ob sie den Kriterien genügt, die für eine Rechtsvorschrift unabdingbar sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2023 - 10 B 13.22 -, juris Rn. 12, und vom 30. November 2017 - 6 BN 2.17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 15 D 81/19.NE -, juris, Rn. 40, jeweils m. w. N.
Allein der Umstand, dass der Normgeber eine Regelung als Verwaltungsvorschrift bezeichnet, führt nicht dazu, dass diese dem Anwendungsbereich von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht unterfällt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der Umstand, ob der betreffenden Regelung unmittelbare Außenwirkung zu-kommt. Dagegen stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie sich darauf beschränken, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern, keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 -, juris Rn. 4.
Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als „Schlussstein" die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2023 - 10 B 13.22 -, juris Rn. 12, und vom 30. November 2017 - 6 BN 2.17 -, juris Rn. 7.
Die unmittelbare Außenwirkung einer Verwaltungsvorschrift kann sich daraus ergeben, dass die Rechtsordnung ihr durch eine konkrete gesetzliche Regelung eine solche Wirkung gegenüber dem Bürger beimisst.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, juris Rn. 7.
Dies zugrunde gelegt kommt Nr. 2 der VV TB NRW i. V. m. Ziffer 2.6 der Anlage A 1.2.3/1 der MVV TB unmittelbare Außenwirkung zu. Schon § 88 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bestimmt, dass Technische Baubestimmungen zu beachten sind. Zwar wird teilweise angenommen, diese Pflicht zur Beachtung adressiere nicht den Bürger, sondern richte sich allein an die anwendenden Verwaltungsbehörden.
Vgl. Gärditz, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2022, § 88 Rn. 12.
Im Hinblick auf die hier angegriffene Bestimmung ergibt sich die notwendige Bindungswirkung gegenüber Dritten aber jedenfalls aus der speziellen Regelung zu Bauarten in § 17 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BauO NRW. Adressaten dieses Verbots mit Erlaubnisvorbehalt sind - wie bereits erläutert - die am Bau Beteiligten. Dementsprechend handelt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW ordnungswidrig, wer Bauarten entgegen § 17 BauO NRW ohne Bauartgenehmigung anwendet.
Den angegriffenen Bestimmungen fehlt auch nicht die eine Rechtsvorschrift im Sinne der §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 109a JustG NRW kennzeichnende Verbindlichkeit. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß den §§ 88 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW von ihr unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann.
So aber in Bezug auf die entsprechenden Regelungen in Bayern: Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 N 21.2595 -, juris Rn. 12.
Eine solche Forderung nach einer unbedingten Beachtenspflicht der Bestimmung ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht statuierten weiten Verständnis des Begriffs „Rechtsvorschrift“ nicht vereinbar. Durch die Abweichungsmöglichkeit wird der Bestimmung nicht die Verbindlichkeit abgesprochen, sondern lediglich ihr Geltungsanspruch auf den Regelfall festgelegt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, juris Rn. 12.
Zudem würde durch eine solche Verengung des Begriffs der „Rechtsvorschrift“ die angestrebte Verbesserung des individuellen Rechtsschutzes verfehlt. Antragsteller, die die tatbestandlichen Anforderungen der Abweichungsnorm von vornherein nicht erfüllen oder gerade erreichen möchten, nicht vom Abweichungsverfahren abhängig zu sein, wären in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt.
Auf die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang ferner aufgeworfene Frage, ob gerade die Antragstellerinnen durch die Regelungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind, kommt es für die Statthaftigkeit des Antrags nicht an. Entscheidend ist nach den dargestellten bundesgerichtlichen Grundsätzen, dass durch die angegriffenen Bestimmungen überhaupt Dritte in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sein können, indem sie rechtliche Außenwirkung entfalten („auf diese Weise“). Ob auch die Antragstellerinnen selbst betroffen sind, ist eine Frage der Antragsbefugnis.
2. Die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. sind antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
a. Hinsichtlich der in Deutschland ansässigen Antragstellerin zu 1. besteht zumindest die Möglichkeit, dass die angegriffenen Bestimmungen sie in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen. Zu ihrer beruflichen Tätigkeit gehören nicht nur die Herstellung und der Vertrieb von - nicht der DAfStB-Richtlinie entsprechenden - Spannbeton-Hohlplatten, sondern auch deren Einbau. Dies hat die Antragstellerin zu 1. durch die Vorlage eines konkreten Montageangebots nachgewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Angebot auf ein Bauvorhaben in Brandenburg bezog. Denn die Antragstellerin zu 1. hat ferner nachgewiesen, auch auf dem nordrhein-westfälischen Markt tätig zu sein. Unerheblich ist dabei, dass sich den hierzu vorgelegten Auftragsbestätigungen nicht entnehmen lässt, ob sich diese auch auf den Einbau der Platten beziehen. Selbst wenn die Aufträge der Antragstellerin zu 1. in Nordrhein-Westfalen bisher noch nicht den Einbau umfasst haben sollten, wäre sie antragsbefugt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist zukunftsgerichtet; der Schutz des Grundrechtsberechtigten verringert sich nicht dadurch, dass er bisher noch nicht entsprechend tätig geworden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, juris Rn. 29.
In Anwendung dessen kann die Rechtsbetroffenheit der Antragsstellerin zu 1. nicht damit in Abrede gestellt werden, dass sie in Nordrhein-Westfalen noch nicht als am Bau Beteiligte tätig war. Sie erfüllt alle Voraussetzungen, dies jedenfalls künftig zu tun.
Ohne Belang für die mögliche Verletzung der Berufsfreiheit ist der Umstand, dass sich die Antragstellerin zu 1. in dem von ihr vorgelegten Angebot vorbehält, weitere Partner zur Ausführung einzubeziehen. Sie bleibt auch in diesem Fall eine am Bau Beteiligte und damit Adressatin der angegriffenen Bestimmungen. Denn die Einschaltung eines Subunternehmers ändert nichts an der Stellung des vom Bauherrn beauftragten Unternehmens als für die Ausführung verantwortliches Unternehmen i. S. d. § 55 BauO NRW.
Vgl. Wenzel, in: Gädtke, BauO NRW, 15. Auflage 2024, § 55 Rn. 2, 7; Gohde, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 26. Edition 2026, § 55 BauO NRW, Rn. 2 f.; Dittenheber, in: Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Juli 2026, § 55 Rn. 5.
b. Die Antragsbefugnis der in Dänemark, Belgien und den Niederlanden ansässigen Antragstellerinnen zu 2., 4. und 6., die nicht der DAfStB-Richtlinie entsprechende Spannbeton-Hohlplatten herstellen und teilweise auch in Deutschland vertreiben, folgt aus einer möglichen Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV.
aa. Die Warenverkehrsfreiheit stellt ein wehrfähiges subjektives Recht dar, das eine Antragsbefugnis begründen kann.
Vgl. Haltern, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Auflage 2023, Art. 34 AEUV, Rn. 2; generell in Bezug auf Grundfreiheiten: Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 42 Rn. 400; in Bezug auf die Freizügigkeit: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 45; in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 -, juris Rn. 33.
bb. Die Anwendung von Art. 34 AEUV ist vorliegend nicht durch die sekundärrechtlichen Regelungen in Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. bzw. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 BauPVO n. F. gesperrt.
Zwar ist grundsätzlich jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme, also der Vorschriften des Sekundärrechts, und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2019 - C-563/17 -, juris Rn. 49, und vom 16. Juli 2015 - C-95/14 -, juris Rn. 33.
Die BauPVO ist allerdings vorliegend - wie bereits unter A. III. eingehend erläutert - nicht einschlägig. Die angegriffene nationale Regelung erging im Bereich des Rechts der Bauwerksicherheit und nicht im harmonisierten Bauprodukterecht. In einem solchen Fall ist die nationale Bestimmung unmittelbar am Primärrecht, insbesondere an den einschlägigen Grundfreiheiten, zu messen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 26.
cc. Die Antragstellerinnen zu 2., 4. und 6. tragen Tatsachen vor, die eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit möglich erscheinen lassen.
Art. 34 AEUV verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten.
Maßnahmen gleicher Wirkung sind nach der Rechtsprechung des EuGH Maßnahmen eines Mitgliedstaats, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindern.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - C-499/20 -, juris Rn. 28, m. w. N.
Die Rechtsprechung des EuGH sieht zwar zur letztgenannten Fallgruppe vor, dass eine Regelung bestimmter Verkaufsmodalitäten nicht als Maßnahme gleicher Wirkung gilt, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (sog. „Keck“-Formel).
Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. November 1993 - C-267/91 -, juris Rn. 16.
Diese Einschränkung findet jedoch dann (möglicherweise) keine Anwendung, wenn es - wie hier - um Nutzungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote geht, die den Marktzugang ausreichend stark beschränken und deshalb nicht mehr als Verkaufsmodalitäten betrachtet werden könnten.
So Müller-Graff, in: von der Groeben u.a., Europäisches Unionsrecht, 8. Auflage 2025, Art. 34 AEUV, Rn. 101; Kingreen, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 36 AEUV, Rn. 53 ff.; Becker, in: Schwarze u.a., EU-Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 AEUV, Rn. 49; vgl. ferner Haltern, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Auflage 2023, Art. 34 AEUV, Rn. 159 ff.
Denn nach der Rechtsprechung des EuGH zu Nutzungsbeschränkungen kann, auch wenn eine nationale Regelung weder bezwecken noch bewirken soll, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, die Beschränkung der Verwendung eines Erzeugnisses, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auferlegt, je nach ihrer Tragweite erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Verbraucher haben, das sich wiederum auf den Zugang des Erzeugnisses zum Markt des Mitgliedstaats auswirken kann.
Vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juni 2009 - C-142/05 -, juris Rn. 24 ff., und vom 10. Februar 2009 - C-110/05 -, juris Rn. 35 ff. und 56 ff.
In Anwendung dessen ist nicht auszuschließen, dass die angegriffene Bestimmung in Satz 1 der Nr. 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 der MVV TB 2025/1 nach den Maßstäben des EuGH - die sich von den Anforderungen an das Vorliegen einer berufsregelnden Tendenz im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG unterscheiden - eine Maßnahme gleicher Wirkung i. S. d. Art. 34 AEUV darstellt. Sie zielt zwar nicht auf eine Beschränkung des Marktzugangs ab und behandelt Produkte aus dem Inland und EU-Ausland gleich. Allerdings beschränkt sie die Verwendung von Spannbeton-Hohlplatten (auch) aus anderen Mitgliedstaaten, da Produkte, die die von ihr aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, bei der Errichtung von Dächern und Decken nicht zum Einsatz kommen können. Damit wirkt sie sich auf die Tätigkeit der Antragstellerinnen zu 2., 4. und 6. aus, die im EU-Ausland Spannbeton-Hohlplatten (auch) für die Verwendung in Nordrhein-Westfalen herstellen bzw. herstellen möchten. Die Tragweite dieser Nutzungsbeschränkung ist nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen auch erheblich. Sie machen - vom Antragsgegner unwidersprochen - geltend, dass Dächer und Decken den Hauptanwendungsbereich für die von ihnen hergestellten Spannbeton-Hohlplatten darstellen.
Eine Maßnahme gleicher Wirkung scheidet auch nicht deswegen aus, weil § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW die Möglichkeit vorsieht, die Produkte der Antragstellerinnen zu 2., 4. und 6. durch die Erteilung einer allgemeinen oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung für den Einsatz in Dächern und Decken verwendbar zu machen. Ein solcher Genehmigungsvorbehalt kann sogar selbst eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen, sofern die Regelung nicht auch Ausnahmen vorsieht, durch die gewährleistet werden kann, dass die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Produkte von diesen Verfahren ausgenommen sind.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-354/14 -, juris Rn. 41; vgl. allgemein zu Zulassungserfordernissen und Genehmigungsverfahren: Müller-Graff, in: von der Groeben u.a., Europäisches Unionsrecht, 8. Auflage 2025, Art. 34 AEUV, Rn. 136 ff.
Hieraus folgt zugleich, dass auch Satz 2 der Nr. 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 der MVV TB 2025/1 eine Maßnahme gleicher Wirkung sein kann, da diese Bestimmung das (unbedingte) Erfordernis einer Bauartgenehmigung zum Nachweis des Raumabschlusses vorsieht.
Ob die nach dem Vorstehenden möglich erscheinende Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt ist (vgl. Art. 36 AEUV), betrifft nicht mehr die Frage der Antragsbefugnis.
3. Darüber hinaus fehlt es nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6.
Für das Rechtsschutzbedürfnis reicht es aus, dass die begehrte Entscheidung des Normenkontrollgerichts für den Antragsteller zumindest aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist bzw. es sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für ihn von Nutzen sein kann, um sein gegebenenfalls außerhalb des Normenkontrollverfahrens liegendes tatsächliches Ziel zu erreichen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 CN 1.22 -, juris Rn. 20.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ansicht des Antragsgegners durch Satz 1 der Nr. 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 der MVV TB 2025/1 lediglich die allgemein anerkannten Regeln der Technik in „die Form einer Technischen Bauvorschrift gegossen“ werden. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, genügt für das Rechtsschutzbedürfnis, dass die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. künftig Spannbeton-Hohlplatten ohne weitere Genehmigungserfordernisse vertreiben und teilweise auch einbauen möchten und zumindest nicht auszuschließen ist, dass ihnen die hier zu treffende Entscheidung dabei von Nutzen sein kann. Aus demselben Grund lässt auch die der Antragstellerin zu 1. gegenwärtig erteilte allgemeine Bauartgenehmigung das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf Satz 2 der Nr. 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 der MVV TB 2025/1, da sich die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. gerade darauf berufen, vor Einführung der Vorschrift nicht auf eine Bauartgenehmigung zum Nachweis des Raumabschlusses angewiesen gewesen zu sein.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 7 B 1385/25.NE -, juris Rn. 6, vom 24. Oktober 2025 - 10 B 1003/25.NE -, juris Rn. 6, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16.
Aus anderen wichtigen Gründen kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm jedenfalls dann dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2026 - 4 B 1472/25.NE -, juris Rn. 9.
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Weder liegt ein Ausnahmefall vor, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lässt, noch sind die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. - bei unterstellter Unwirksamkeit der angegriffenen Bestimmungen - so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.
Die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. haben die Möglichkeit, für die von ihnen hergestellten Produkte eine allgemeine Bauartgenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu beantragen. Wird ihnen die allgemeine Bauartgenehmigung erteilt, dürfen die von ihnen produzierten Spannbeton-Hohlplatten von den am Bau Beteiligten - im Fall der Antragstellerin zu 1. auch von ihr selbst - bei der Errichtung von Decken und Dächern eingesetzt werden. In diesem Fall sind sie von den geltend gemachten Nachteilen in Form aufwändiger Umstellungen im Produktionsprozess nicht betroffen. Die Antragstellerin zu 1. verfügt sogar bereits über eine - nach Verlängerung - bis zum 25. November 2027 befristete allgemeine Bauartgenehmigung betreffend „Decken und Dächer aus Spannbeton-Hohlplatten Typ Elbe“.
Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. daran gehindert sein könnten, von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Beantragung einer allgemeinen Bauartgenehmigung Gebrauch zu machen. Wurde bereits, wie im Fall der Antragstellerin zu 1., in der Vergangenheit eine allgemeine Bauartgenehmigung erteilt, ist diese verlängerbar. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin zu 1. seit der erstmaligen Erteilung der allgemeinen Bauartgenehmigung an sie am 9. Dezember 2021 - im Übrigen noch deutlich vor Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmung - wiederholt Gebrauch gemacht (vgl. die Übersicht unter https://www.dibt.de/de/service/zulassungsdownload/detail/z-1510-356).
Dem steht nicht entgegen, dass im Jahr 2023 ein von der Antragstellerin zu 4. angestrengtes Verfahren zur Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung für den Einbau ihres Produkts in Decken und Dächer vom DIBt eingestellt wurde. Dem zugehörigen Schreiben des DIBt vom 8. November 2023 ist zu entnehmen, dass dieses davon ausging, es bedürfe keiner allgemeinen Bauartgenehmigung für Spannbeton-Hohlplatten für den Kaltfall mehr. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zutreffend war. Jedenfalls wird die darauf aufbauende Behauptung der Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6., dass generell keine allgemeinen Bauartgenehmigungen für von der DAfStb-Richtlinie abweichende Spannbeton-Hohlplatten mehr erteilt würden, bereits dadurch widerlegt, dass die allgemeine Bauartgenehmigung der Antragstellerin zu 1. nach der Einstellungsmitteilung im Verfahren der Antragstellerin zu 4. bereits mehrfach neu erteilt bzw. verlängert wurde.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Äußerung von Herrn Dr. X. in der 235. Sitzung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 5./6. September 2023, auf die sich die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. berufen. Unabhängig davon, dass diese sich auf das Vorgehen in Hessen bezog und als Grund für die Nichterteilung von allgemeinen Bauartbestimmungen nicht die DAfStb-Richtlinie, sondern „EU-Recht“ angeführt wurde, ist auch diese Äußerung jedenfalls durch die Neuerteilungen und Verlängerungen der allgemeinen Bauartgenehmigung der Antragstellerin zu 1. überholt.
Die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. können sich zur Begründung eines schweren Nachteils oder eines anderen wichtigen Grundes auch nicht mit Erfolg auf den (insbesondere finanziellen) Aufwand, der mit einem Antragsverfahren zur Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung einhergeht, berufen. Dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. lässt sich nicht entnehmen, dass die Belastungen durch das Antragsverfahren so groß sind, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten oder gar unabweisbar erscheint. Existenzgefährdende Auswirkungen der Verfahrenskosten sind nicht dargetan.
Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit finanzieller Verluste im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025 - 8 B 730/24.NE -, juris Rn. 97; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 -, juris Rn. 54; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 MN 229/08 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1995 - 4 NG 1454/95 -, juris Rn. 25.
Die Erteilung der allgemeinen Bauartgenehmigung steht im Übrigen nicht im Ermessen des DIBt; auf ihre Erteilung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein im Wege der Verpflichtungsklage einklagbarer Anspruch.
Vgl. Vogelsang/Gerhardus-Feld, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2022, § 17 Rn. 20; vgl. zur Rechtslage nach der insoweit vergleichbaren BayBO: Manssen/Ruzin, in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 36. Edition 2026, § 15 Rn. 24.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. stellt schließlich auch die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts („effet utile“) in der hier vorliegenden Konstellation keinen wichtigen Grund i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO dar. Der Umstand, dass die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. durch die - wie an dieser Stelle zu unterstellen - unwirksamen Bestimmungen in unionsrechtlich geschützten Rechtspositionen betroffen sind, führt nicht dazu, dass der Vollzug der angegriffenen Bestimmung eine spätere Beseitigung eines möglichen Unionsrechtsverstoßes gefährdet oder unmöglich macht.
Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 29 ff.
Insofern liegt der Fall anders als jener, der dem von den Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 2016 - 5 S 437/16 -, juris Rn. 26, zugrunde lag.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat geht von einem Streitwert in der Hauptsache von 50.000 Euro für jede der sechs Antragstellerinnen aus, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist, vgl. Nr. 14.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 619). Der Konzernverbundenheit einiger Antragstellerinnen misst der Senat keine Bedeutung zu, weil ihr Begehren jeweils eine eigenständige Bedeutung hat und individuell zu prüfen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 47 VwGO
- Art. 34 AEUV
- Art. 12 GG
- Art. 36 AEUV
- Art. 2 GG
- Art. 35 AEUV
- § 246 BauGB
- Art. 19 GG
- § 52 GKG
- § 123 VwGO
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 42 VwGO
- § 100 ZPO
Außerdem: Art. 11 VO (EU) 2024/3110, Art. 8 VO (EU) Nr. 305/2011
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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