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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2026 – 10 B 524/25.NE

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1013.10B524.25NE.00
Normenkette
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 6; BauO NRW § 3; BauO NRW § 17 Abs. 2 Satz 1; BauO NRW 55; BauO NRW § 88 Abs. 1 Satz 1; BauO NRW § 88 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; BauPVO 2011 Art. 8 Abs. 4; BauPVO 2024 Art. 11 Abs. 2; AEUV Art. 34; GRC Art. 16; GRC Art. 51 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Die unmittelbare Außenwirkung einer Verwaltungsvorschrift (hier: Technische Baubestimmungen) kann sich daraus ergeben, dass die Rechtsordnung ihr durch eine konkrete gesetzliche Regelung eine solche Wirkung gegenüber dem Bürger beimisst.

Einer Verwaltungsvorschrift fehlt nicht die eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kennzeichnende Verbindlichkeit, wenn von ihr unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann.

Bauartbezogene Regelungen in Technischen Baubestimmungen stellen keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der Hersteller eines Bauprodukts, das im Rahmen der Bauart verwendet wird, dar.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist zukunftsgerichtet; der Schutz des Grundrechtsberechtigten (hier: eines am Bau Beteiligten) verringert sich nicht dadurch, dass er bisher noch nicht entsprechend tätig geworden ist.

Die Einschaltung eines Subunternehmers ändert nichts an der Stellung des vom Bauherrn beauftragten Unternehmens als für die Ausführung verantwortliches Unternehmen im Sinne des § 55 BauO NRW.

Die Warenverkehrsfreiheit stellt ein wehrfähiges subjektives Recht dar, das eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann.

Der Schutz der Verwendung von Bauprodukten im Rahmen des Marktbehinderungsverbots gemäß der EU-Bauprodukteverordnung zielt auf das Verbot von produktbezogenen Regelungen, die in ihren Anforderungen von den harmonisierten Normen abweichen, und lässt die Kompetenz der Mitgliedstaaten für Anforderungen an Bauwerke unberührt.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerinnen zu 3. und 5. wird verworfen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfah­rens zu je 1/6.

Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 2

Die Antragstellerinnen produzieren Spannbeton-Hohlplatten in Deutschland (Antrag­stellerinnen zu 1. und 5.) bzw. im EU-Ausland (Antragstellerinnen zu 2. und 6.) und vertreiben diese unter anderem in Deutschland. Die Antragstellerin zu 3. vertreibt die im EU-Ausland hergestellten Produkte der Antragstellerin zu 4. in Deutschland. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. machen zudem geltend, auch den Einbau der von ihnen hergestellten Produkte in Deutschland (Antragstellerin zu 1.) und im EU-Ausland (Antragstellerin zu 2.) anzubieten.

Randnummer 3

Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des Runderlasses des Ministeri­ums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 614 - 408 vom 15. Juni 2021 (Verwaltungsvorschrift Technische Baube­stimmungen NRW - VV TB NRW), soweit dieser Anforderungen an die Planung, Be­messung und Ausführung von Betondecken und -dächern aus Fertigteilhohlplatten stellt.

Randnummer 4

Nummer 2 der VV TB NRW sieht vor, dass die Muster-Verwaltungsvorschrift Techni­sche Baubestimmungen (MVV TB) ab dem 1. Juli 2021 als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW gilt, soweit sich aus der in Nummer 3 der VV TB NRW genannten Anlage nichts anderes ergibt (Satz 1). Sollten anschließend neue Ausgaben der MVV TB vom Deutschen Institut für Bautechnik (im Folgenden: DIBt) veröffentlicht werden, so gilt die zuletzt veröffentlichte Ausgabe der MVV TB nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung als VV TB NRW, so­weit sich aus der in Nummer 3 genannten Anlage nichts anderes ergibt (Satz 2).

Randnummer 5

Das DIBt veröffentlichte am 28. August 2024 die MVV TB 2024/1. In deren Anlage A.1.2.3/1 heißt es unter Ziffer 2.6: „Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Betondecken/-dächern aus Fertigteilhohlplatten sind die Teile 1 und 2 der ‚DAfStb-Richtlinie Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten‘ (01-2023) zu beachten. In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik zum Nachweis des Raumabschlusses des Bauteils (s. MVV TB, A 2.1.3.3) ist ein Nachweis gemäß §16a MBO erforderlich.“ Am 20. Mai 2025 veröffentlichte das DIBt die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1 (MVV TB 2025/1), die im Hinblick auf Ziffer 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 wörtlich der MVV TB 2024/1 entspricht.

Randnummer 6

Die Antragstellerinnen beantragen,

Randnummer 7

Ziffer 2.6 Anlage A 1.2.3/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, erstmals zum 1. März 2025 in Kraft gesetzt durch Übernahme der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 28. August 2024 aufgrund von § 88

Randnummer 8

Abs. 5 Satz 2 BauO NRW i. V. m. Ziff. 2 und Ziff. 3 des

Randnummer 9

Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommuna­les, Bau und Gleichstellung vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 444) i. V. m. dem Runderlass des Minis­teriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisie­rung vom 19. Februar 2025 samt Anlage (MBl. NRW. 2025 S. 364) in der derzeit geltenden Fassung aufgrund der Übernahme der insoweit wortgleichen Musterver­waltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 20. Mai 2025 im Wege der einstwei­ligen Anordnung bis zu einer Ent-scheidung über den Antrag in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Randnummer 10

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 11

den Antrag abzulehnen.

II.

Randnummer 13

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 14

A. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 3. und 5. ist unzulässig.

Randnummer 15

Es fehlt an der Antragsbefugnis.

Randnummer 16

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vor­trägt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird bzw. wor­den ist. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvor­bringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrach­tungsweise verletzt sein können.

Randnummer 17

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 - 5 CN 1.24 -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 BN 11.24 -, juris Rn. 15, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2024 - 10 D 132/22.NE -, juris Rn.12, m. w. N.

Randnummer 18

Dies zugrunde gelegt sind die in Deutschland ansässigen Antragstellerinnen zu 3. und 5., die Spannbeton-Hohlplatten herstellen und vertreiben, nicht antragsbefugt.

Randnummer 19

Mit den angegriffenen Bestimmungen in Nr. 2 VV TB NRW i. V. m. Ziffer 2.6 der An­lage A 1.2.3/1 der MVV TB werden die inhaltlichen Anforderungen der Richtlinie „Be­tondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten“ des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton e. V. (DAfStb) zu Technischen Baubestimmungen i. S. d. §§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 lit. a, 17 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW erhoben (Satz 1 der Ziffer 2.6) und es wird vorgegeben, dass in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik zum Nachweis des Raumabschlusses des Bauteils ein Nachweis gemäß § 17 BauO NRW erforderlich ist (Satz 2 der Ziffer 2.6).

Randnummer 20

Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW können die Anforderungen nach § 3 Satz 1 und 2 BauO NRW durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Kon­kretisierungen können gemäß § 88 Abs. 2 BauO NRW durch Bezugnahmen auf technische Re­geln und deren Fundstellen erfolgen, insbesondere in Bezug auf - unter anderem - die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile (Nr. 2) und die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Tei­len, insbesondere Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Ein­bau eines Bauprodukts (Nr. 3 lit. a). § 17 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sieht vor, dass Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a BauO NRW wesentlich abweichen oder für die es allgemein aner­kannte Regeln der Technik nicht gibt, bei der Errichtung, Änderung und Instandhal­tung baulicher Anlagen nur angewendet werden dürfen, wenn für sie eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (Nr. 1) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (Nr. 2) erteilt worden ist.

Randnummer 21

I. Mit den angegriffenen Bestimmungen geht kein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerinnen zu 3. und 5. einher.

Randnummer 22

1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt zunächst vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken. Hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich nicht gegen jedwede auch nur mittel­bar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstä­tigkeit entfalten.

Randnummer 23

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. -, juris Rn. 95 f, m. w. N.

Randnummer 24

Wenn Normen lediglich die Rahmenbedingungen der Berufsausübung ver­ändern, liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur dann vor, wenn die Vorschriften in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktio­nales Äquivalent gleichkommen oder objektiv berufsregelnde Tendenz haben.

Randnummer 25

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. -, juris Rn. 119, und vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 28, jeweils m. w. N.

Randnummer 26

Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist gegeben, wenn eine Regelung im Schwer­punkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden, oder wenn sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und aufgrund ihrer Ge­staltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht. Die berufliche Tätigkeit muss zudem durch die Regelung „nennenswert behindert“ wer­den.

Randnummer 27

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 225, m. w. N.; OVG NRW, Be­schluss vom 11. August 2020 - 13 B 717/20 -, juris Rn. 22 ff.

Randnummer 28

2. Hiervon ausgehend können die Antragstellerinnen zu 3. und 5. nicht geltend ma­chen, durch die angegriffenen Bestimmungen in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf sie als inländische juristische Personen an­wendbar ist, verletzt zu sein.

Randnummer 29

a. Die angegriffenen Bestimmungen beschränken die berufliche Betätigung der Antragstellerinnen zu 3. und 5. als Herstellerinnen von Bauprodukten nicht unmittelbar.

Randnummer 30

Als Technische Baubestimmungen zur Bauart i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BauO NRW richten sich die angegriffenen Bestimmungen nur an die am Bau Beteiligten, zu denen als Anwender von Bauarten auch die mit der Errichtung der baulichen Anla­gen befassten Unternehmen i. S. d. § 55 BauO NRW zählen.

Randnummer 31

Vgl. Kaiser, in: Gädtke, BauO NRW - Kommentar, 15. Auflage 2024, § 17 Rn. 1.; ebenso in Bezug auf bauart­bezogene Technische Baubestimmungen in anderen Bundesländern: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2025 - 10 S 5.25 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Be­schluss vom 21. Dezember 2023 - 2 N 21.2595 -, juris Rn. 14.

Randnummer 32

Der Hinweis der Antragstellerinnen zu 3. und 5. auf die herstellerbezogenen Pflichten in § 24 Abs. 2 BauO NRW führt zu keiner anderen Einordnung. Die dortigen Rege­lungen beziehen sich auf das Bauprodukt, nicht auf die Bauart. Sie gelten für Bauar­ten zwar entsprechend, Adressat ist insoweit gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW allerdings ausdrücklich der Anwender der Bauart, nicht der Hersteller. Die angegrif­fenen Bestimmungen werden auch nicht dadurch zu einer produktbezogenen Rege­lung, dass sie eine Bauart reglementieren, für die im Wesentlichen ein einziges Bau­produkt, nämlich Spannbeton-Hohlplatten, verwendet wird. § 2 Abs. 12 BauO NRW definiert die Bauart als das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anla­gen oder Teilen von baulichen Anlagen. Ob verschiedenartige oder gleichartige Bau­produkte zusammengefügt werden, ist dabei unerheblich. Die angegriffenen Be­stimmungen betreffen nicht generell die Anforderungen an Spannbeton-Hohlplatten, sondern nur im Rahmen der Bauart „Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplat­ten“. Dass dies den Hauptanwendungsbereich des Bauprodukts darstellt, mag fak­tisch zutreffen, steht aber mit den angegriffenen Bestimmungen nicht in Zusammen­hang.

Randnummer 33

Als Hersteller von Spannbeton-Hohlplatten sind die Antragstellerinnen zu 3. und 5. nicht zu den am Bau Beteiligten zu rechnen. Sie machen - anders als die Antragstel­lerinnen zu 1. und 2. - schon gar nicht geltend, dass zu ihrem Tätigkeitsbereich über die Produktion und den Vertrieb hinaus auch der Einbau der von ihnen hergestellten Produkte gehört.

Randnummer 34

b. Es liegt auch kein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen zu 3. und 5. vor.

Randnummer 35

Mangels entsprechender Zielsetzung kommt die Einordnung der angegriffenen Be­stimmungen als funktionales Äquivalent zu einem unmittelbaren Eingriff nicht in Be­tracht. Eine solche Zielsetzung folgt insbesondere nicht aus dem von den Antragstel­lerinnen zu 3. und 5. betonten Umstand, die Regelungen schlügen auf die Vertrags­beziehungen zwischen Bauherrn und Hersteller durch. Ein solcher bloßer Reflex einer Norm reicht für die Annahme eines mittelbaren Grundrechtseingriffs gerade nicht aus. Woraus die Antragstellerinnen zu 3. und 5. ableiten, der Regelungsgeber habe den Bauherrn zu einem bestimmten Verhalten im Rahmen seiner Vertragsab­schlüsse veranlassen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür würde eine solche Argumentation zu einer nahezu unbegrenzten Ausweitung der Figur des mittelbaren Grundrechtseingriffs führen, da sich jede (gesetzgeberisch verursachte) Veränderung von Marktbedingungen auf die Ausgestaltung der Ver­tragsbeziehungen mit Produktherstellern bis hin zu deren Zulieferern auswirken kann.

Randnummer 36

Auch eine objektiv berufsregelnde Tendenz liegt nicht vor. Die angegriffenen Be­stimmungen betreffen im Schwerpunkt allenfalls die berufliche Tätigkeit der am Bau Beteiligten, nicht aber der Hersteller. In Bezug auf Letztere verändern sie zwar die Rahmenbedingungen der Berufsausübung, stehen aber nicht aufgrund ihrer Ausge­staltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs. Die Be­stimmung wurde zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an bauli­che Anlagen getroffen (vgl. auch Ziffer A 1.1 der MVV TB 2025/1). Durch die vorge­sehenen Maßgaben für die Bauart „Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplat­ten“ verschieben sich schlicht die Marktbedingungen der für diese Bauart verwende­ten Bauprodukte. Einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren bietet die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG indessen nicht.

Randnummer 37

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 43.

Randnummer 38

Auch wenn eine Änderung der Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch eine staatliche Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells hat, reicht dies für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht aus.

Randnummer 39

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 -, juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2020 - 13 B 717/20 -, juris Rn. 24.

Randnummer 40

Dass sich die Hersteller an die veränderten Marktbedingungen anpassen müssen - etwa durch das Erschließen neuer Einsatzbereiche für das bisherige Produkt oder eine Umstellung der Produktion -, berührt ihre Rechtsstellung nur reflexhaft. Die rechtlichen Voraussetzungen der Herstellertätigkeit werden nicht - auch nicht mittel­bar - verändert.

Randnummer 41

Vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. August 2009 - 1 BvR 3275/07 -, juris Rn. 14.

Randnummer 42

Ins Leere geht der Einwand der Antragstellerinnen zu 3. und 5., bei der Prüfung des engen Zusammenhangs zwischen der Regelung und ihrer Berufsausübung falle be­sonders ins Gewicht, dass die Regelungen auf ein spezifisches Produkt zugeschnit­ten seien und damit nur einen begrenzten Kreis von Unternehmen träfen. Das kann aufgrund des Bezugs zur Bauart, nicht zum Bauprodukt, schon im Ausgangspunkt nicht zutreffen. Im Übrigen stellt die von ihnen angeführte Rechtsprechung des Bun­desverfassungsgerichts nicht auf die Größe des Adressatenkreises ab, sondern auf eine - hier nicht vorliegende - Besserstellung einzelner Unternehmen gegenüber an­deren.

Randnummer 43

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris Rn. 190.

Randnummer 44

II. Auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG können sich die An­tragstellerinnen zu 3. und 5. ebenfalls nicht berufen. Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab aus, wenn Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb vom Schutzbereich der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG er­fasst werden.

Randnummer 45

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, juris Rn. 82.

Randnummer 46

Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, weil infolge der angegriffenen Bestimmun­gen die Marktsituation in Form der Absatzmöglichkeiten für die Antragstellerinnen zu 3. und 5. (mittelbar) beeinflusst wird.

Randnummer 47

III. Die Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des Marktbehin­derungsverbots gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011(im Folgenden: BauPVO a. F.) bzw. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 (im Folgenden: BauPVO n. F.).

Randnummer 48

Gemäß Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. darf ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Ver­wendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Ver­wendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 BauPVO n. F. sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die harmonisierte Zone in ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften achten müssen und die Bereitstel­lung von Produkten, die darunter fallen, auf dem Markt weder untersagen noch be­hindern dürfen, wenn diese Produkte dieser Verordnung entsprechen.

Randnummer 49

Offen bleiben kann, ob hier altes oder neues Recht anwendbar ist und ob diese Vor­schriften drittschützend sind.

Randnummer 50

Drittschutz bejahend: OVG M.-V., Beschluss vom 15. Juli 2026 - 3 KM 475/24 OVG -, n.v. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Oktober 2020 - 8 S 2959/18 -, juris Rn. 35; verneinend: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2025 - 10 S 5.25 -, juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 N 21.2595 -, juris Rn. 21; ebenfalls offen lassend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2022 - 4 L 2626/21 -, juris Rn. 66 ff.

Randnummer 51

Denn selbst wenn die Vorschriften, die ein Marktbehinderungsverbot beinhalten, grundsätzlich subjektive Rechtspositionen der Antragstellerin­nen zu 3. und 5. begründen sollten, verstoßen die angegriffenen Bestimmungen jedenfalls nicht dagegen.

Randnummer 52

1. Die angegriffenen Bestimmungen wirken sich nicht auf die Bereitstellung oder Verwendung der von den Antragstellerinnen zu 3. und 5. produzierten Spannbeton-Hohlplatten im Sinne des Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. aus.

Randnummer 53

Die BauPVO a. F. bestimmt zur Gewährleistung eines freien Warenverkehrs und im Interesse eines funktionierenden Binnenmarktes technische Anforderungen an Bau­produkte (vgl. etwa die Erwägungsgründe 2, 6 und 58). Nach ihrem Art. 1 dient sie dem Zweck, Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Be­reitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln festzule­gen. Der Schutz der Verwendung von Bauprodukten durch Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. zielt dementsprechend auf das Verbot von produktbezogenen Regelungen, die in ihren Anforderungen von den harmonisierten Normen abweichen.

Randnummer 54

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-475/19 P -, juris Rn. 70.

Randnummer 55

Von solchen produktbezogenen Verwendungsregeln zu unterscheiden sind Anforde­rungen an Bauwerke, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Mit der BauPVO a. F. sollten nicht die Anforderungen an Bauwerke, sondern nur die Modali­täten für die Bewertung und die Leistungserklärung von „Bauprodukten“ harmonisiert werden.

Randnummer 56

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-475/19 P -, juris Rn. 74.

Randnummer 57

Diese Unterscheidung vollzieht der Landesgesetzgeber in den §§ 17 ff. BauO NRW nach. Gemäß § 19 Satz 2 BauO NRW gelten die bauproduktbezogenen Regelungen in § 18 Abs. 3 und den §§ 20 bis 25 BauO NRW nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der BauPVO a. F. tragen. Die die Bauart betreffenden Vor­schriften in § 17 BauO NRW gelten als bauwerksbezogene Regelungen hingegen ohne Einschränkung.

Randnummer 58

Vgl. Kaiser, in: Gädtke, BauO NRW - Kommentar, 15. Auflage 2024, § 17 Rn. 1; Fehse, BauR 2018, 1197 (1200); vgl. ferner zu den ähnlich strukturierten Vor­schriften der BWLBO: Rutloff, in: Span­noswky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 35. Edition 2026, § 16c Rn. 11.

Randnummer 59

Die angegriffenen Bestimmungen stellen keine produktbezogenen Verwendungsre­geln im Sinne des Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. dar. Sie formulieren stattdessen An­forderungen an die Bauart „Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten“. Die­se Anforderungen können zur Folge haben, dass Platten mit CE-Kennzeichnung aus Gründen der Bauwerkssicherheit - so der Antragsgegner - für diese Bauart nicht in Betracht kommen. Hierin liegt keine Umgehung der unionsrechtlichen Vorgaben in der BauPVO a. F.

Randnummer 60

So aber: Held/Jaguttis/Rupp, in: dies., BauPVO, 1. Auf­lage 2019, Art. 8 Rn. 40.

Randnummer 61

Zwar hat der EuGH entschieden, dass den Mitgliedstaaten kein Kompetenzvorbehalt eingeräumt ist, der ihnen gestatten würde, die unionsrechtlich vorgesehenen Verfah­ren für die Überprüfung der harmonisierten Normen zu umgehen.

Randnummer 62

Vgl. in Bezug auf die vor Einführung der BauPVO gel­tende Richtlinie 89/106: EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - C-100/13 -, juris Rn. 61.

Randnummer 63

Damit sind allerdings bauproduktbezogene Umgehungsversuche gemeint. Die un­eingeschränkte Kompetenz der Mitgliedstaaten für Anforderungen an Bauwerke stellt der EuGH nicht in Abrede. Eine bauproduktbezogene Umgehung ist hier nicht zu erkennen. Für andere Bauarten gelten die angefochtenen Bestimmungen nicht. Dort können die Produkte der Antragstellerinnen zu 3. und 5. - vorbehaltlich sonstiger bauordnungsrechtlicher Anforderungen - zum Einsatz kommen. Dass eine Nachfrage gegenwärtig hauptsächlich für Decken und Dächer besteht, ist, wie bereits ausge­führt, im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die Lage am Markt unterfällt letztlich dem wirtschaftlichen Risiko der Hersteller.

Randnummer 64

Eine bauproduktbezogene Umgehung des Marktverhinderungsverbots aus der BauPVO liegt auch nicht mit Blick auf Teil 3 der DAfStb-Richtlinie vor.

Randnummer 65

A.A. OVG M.-V., Beschluss vom 15. Juli 2026 - 3 KM 475/24 OVG -, n. v., Beschlussabdruck S. 14.

Randnummer 66

Ausweislich seiner Ziffer 1 behandelt Teil 3 Spannbeton- und Stahlbetonhohlplatten, welche in Betondecken und -dächern eingebaut werden sollen. Der Anwendungsbe­reich mag damit im Ausgangspunkt produktbezogen formuliert sein, weist aber in seiner Reichweite eine eindeutig bauartbezogene Begrenzung auf. Nur solche Plat­ten, die im Rahmen der beschriebenen Bauart zum Einsatz kommen sollen, werden adressiert. Für andere Bauarten gelten die Bestimmungen nicht. Das kommt sowohl im Vorwort zu Teil 3 der Richtlinie als auch in dessen Ziffern 1 und 3 mit hinreichen­der Deutlichkeit zum Ausdruck.

Randnummer 67

Einen Verstoß gegen das Marktbehinderungsverbot können die Antragstellerinnen zu 3. und 5. schließlich nicht damit begründen, dass die angegriffenen bauartbezogenen Bestimmungen die Bereitstellung oder Verwendung von Bauprodukten mittelbar und faktisch als „Maßnahme gleicher Wirkung" verhindern würden. Für eine entspre­chende Anwendung dieser aus Art. 34 AEUV übernommenen Begrifflichkeit ist im Rahmen einer abschließenden sekundärrechtlichen Regelung kein Raum.

Randnummer 68

Vgl. in Bezug auf Art. 35 AEUV: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 27.

Randnummer 69

2. Aus der Neuregelung in Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 BauPVO n. F. ergibt sich nichts für die Antragstellerinnen zu 3. und 5. Günstigeres.

Randnummer 70

Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Marktzugangsverbots enthält Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 BauPVO n. F. gegenüber Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. keine weitrei­chenderen Regelungen, die zugunsten der Antragstellerinnen zu 3. und 5. wirken könnten. Abweichend von der BauPVO a. F. knüpft die harmonisierte Zone nicht mehr an das CE-Kennzeichen an, sondern an den Anwendungsbereich und die In­halte der harmonisierten technischen Spezifikationen (Art .11 Abs. 1 UAbs. 2 BauPVO n. F.). Dies gilt nach § 95 Abs. 8 BauPVO n. F. auch für den Anwendungs­bereich des - gemäß Art. 94 Abs. 1 BauPVO n. F. noch nicht aufgehobenen - Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. ab dem 8. Januar 2026.

Randnummer 71

Vgl. zum Abgleich mit der Vorgängerregelung: Fehse, Die neue EU-Bauprodukteverordnung, 1. Auflage 2025, § 2 Rn. 79 f., § 3 Rn. 45.

Randnummer 72

Die BauPVO n. F. stellt deutlich heraus, dass die Kompetenz, das Bauordnungsrecht zu regeln, bei den Mitgliedstaaten verbleibt. So bestimmt etwa Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 BauPVO n. F., dass die harmonisierte Zone nicht das Recht der Mitgliedstaa­ten berührt, nationale Anforderungen für die Verwendung von Produkten festzulegen, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Die Erwägungsgründe 25 und 26 betonen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der na­tionalen Anforderungen an Bauwerke.

Randnummer 73

IV. Aus der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 ff. AEUV ergibt sich keine Antrags­befugnis der Antragstellerinnen zu 3. und 5. Diese Bestimmungen finden keine An­wendung, weil es an einem grenzüberschreitenden Bezug fehlt. Die Antragstellerin­nen zu 3. und 5. als Gesellschaften mit Sitz in Deutschland berufen sich auf eine Einschränkung ihrer Absatzmöglichkeiten im Inland. Die Merkmale des Sachverhalts weisen insoweit sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinaus.

Randnummer 74

Vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-282/15 -, juris Rn. 39, m. w. N.

Randnummer 75

V. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgen­den: GRC) kann den Antragstellerinnen zu 3. bis 5. ebenfalls keine Antragsbefugnis vermitteln.

Randnummer 76

Der Anwendungsbereich der GRC ist gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC nicht eröff­net. Danach gilt die GRC für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten aus­schließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswir­kungen auf den anderen haben kann.

Randnummer 77

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-257/21 -, juris Rn. 40.

Randnummer 78

Hiervon ausgehend liegt kein Fall der Durchführung von Unionsrecht vor. Es besteht kein Zusammenhang zwischen den angegriffenen Bestimmungen und einem Unions­rechtsakt, da - wie ausgeführt - weder Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. bzw. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 BauPVO n. F. noch die Art. 34 ff. AEUV einschlägig sind. Zudem dienen die angegriffenen Bestimmungen nicht der Umsetzung von Unionsrecht, sondern der der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterfallenden Bauwerksicherheit. Vor diesem Hintergrund ist auch Art. 8 Abs. 6 BauPVO a. F. nicht betroffen, der eine Anpassungspflicht der Mitgliedstaaten nur für nationale Regeln in Bezug auf die Merkmale von Bauprodukten enthält.

Randnummer 79

B. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. ist zulässig, aber unbegrün­det.

Randnummer 80

I. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 81

1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 109a JustG NRW statthaft.

Randnummer 82

Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen sei­ner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vor­schriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 BauGB (Nr. 1), und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nr. 2). Eine solche landesrechtliche Bestimmung ist § 109a JustG NRW. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Randnummer 83

Die angegriffenen Bestimmungen sind Rechtsvorschriften i. S. d. §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 109a JustG NRW.

Randnummer 84

Rechtsvorschriften i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind neben landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiteren Begriffsverständnis auch solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittel­bar berühren. Denn der Zweck der Normenkontrolle liegt darin, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwal­tungsgerichte zu entlasten sowie einer Vielzahl von Prozessen vorzubeugen, in denen die Gültigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift als Vorfrage zu prüfen wäre. Überdies ist sie geeignet, den individuellen Rechtsschutz zu verbessern. Dabei ist für jede Regelung gesondert zu prüfen, ob sie den Kriterien genügt, die für eine Rechts­vorschrift unabdingbar sind.

Randnummer 85

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2023 - 10 B 13.22 -, juris Rn. 12, und vom 30. November 2017 - 6 BN 2.17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 15 D 81/19.NE -, juris, Rn. 40, jeweils m. w. N.

Randnummer 86

Allein der Umstand, dass der Normgeber eine Regelung als Verwaltungsvorschrift bezeichnet, führt nicht dazu, dass diese dem Anwendungsbereich von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht unterfällt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der Umstand, ob der betreffenden Regelung unmittelbare Außenwirkung zu-kommt. Dagegen stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie sich darauf beschränken, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern, keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.

Randnummer 87

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 -, juris Rn. 4.

Randnummer 88

Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnen­rechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als „Schlussstein" die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden.

Randnummer 89

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2023 - 10 B 13.22 -, juris Rn. 12, und vom 30. November 2017 - 6 BN 2.17 -, juris Rn. 7.

Randnummer 90

Die unmittelbare Außenwirkung einer Verwaltungsvorschrift kann sich daraus erge­ben, dass die Rechtsordnung ihr durch eine konkrete gesetzliche Regelung eine sol­che Wirkung gegenüber dem Bürger beimisst.

Randnummer 91

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, juris Rn. 7.

Randnummer 92

Dies zugrunde gelegt kommt Nr. 2 der VV TB NRW i. V. m. Ziffer 2.6 der Anlage A 1.2.3/1 der MVV TB unmittelbare Außenwirkung zu. Schon § 88 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bestimmt, dass Technische Baubestimmungen zu beachten sind. Zwar wird teilweise angenommen, diese Pflicht zur Beachtung adressiere nicht den Bürger, sondern richte sich allein an die anwendenden Verwaltungsbehörden.

Randnummer 93

Vgl. Gärditz, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, Bau­ordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2022, § 88 Rn. 12.

Randnummer 94

Im Hinblick auf die hier angegriffene Bestimmung ergibt sich die notwendige Bin­dungswirkung gegenüber Dritten aber jedenfalls aus der speziellen Regelung zu Bauarten in § 17 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BauO NRW. Adressaten dieses Verbots mit Erlaubnisvorbehalt sind - wie bereits erläutert - die am Bau Beteiligten. Dementspre­chend handelt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW ordnungswidrig, wer Bauarten entgegen § 17 BauO NRW ohne Bauartgenehmigung anwendet.

Randnummer 95

Den angegriffenen Bestimmungen fehlt auch nicht die eine Rechtsvorschrift im Sinne der §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 109a JustG NRW kennzeichnende Verbindlichkeit. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß den §§ 88 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW von ihr unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann.

Randnummer 96

So aber in Bezug auf die entsprechenden Regelungen in Bayern: Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 N 21.2595 -, juris Rn. 12.

Randnummer 97

Eine solche Forderung nach einer unbedingten Beachtenspflicht der Bestimmung ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht statuierten weiten Verständnis des Begriffs „Rechtsvorschrift“ nicht vereinbar. Durch die Abweichungsmöglichkeit wird der Be­stimmung nicht die Verbindlichkeit abgesprochen, sondern lediglich ihr Geltungsan­spruch auf den Regelfall festgelegt.

Randnummer 98

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, juris Rn. 12.

Randnummer 99

Zudem würde durch eine solche Verengung des Begriffs der „Rechtsvorschrift“ die angestrebte Verbesserung des individuellen Rechtsschutzes verfehlt. Antragsteller, die die tatbestandlichen Anforderungen der Abweichungsnorm von vornherein nicht erfüllen oder gerade erreichen möchten, nicht vom Abweichungsverfahren abhängig zu sein, wären in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt.

Randnummer 100

Auf die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang ferner aufgeworfene Frage, ob gerade die Antragstellerinnen durch die Regelungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind, kommt es für die Statthaftigkeit des Antrags nicht an. Ent­scheidend ist nach den dargestellten bundesgerichtlichen Grundsätzen, dass durch die angegriffenen Bestimmungen überhaupt Dritte in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sein können, indem sie rechtliche Außenwirkung entfalten („auf diese Weise“). Ob auch die Antragstellerinnen selbst betroffen sind, ist eine Frage der Antragsbefugnis.

Randnummer 101

2. Die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. sind antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Randnummer 102

a. Hinsichtlich der in Deutschland ansässigen Antragstellerin zu 1. besteht zumindest die Möglichkeit, dass die angegriffenen Bestimmungen sie in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen. Zu ihrer beruflichen Tätigkeit gehören nicht nur die Herstel­lung und der Vertrieb von - nicht der DAfStB-Richtlinie entsprechenden - Spannbe­ton-Hohlplatten, sondern auch deren Einbau. Dies hat die Antragstellerin zu 1. durch die Vorlage eines konkreten Montageangebots nachgewiesen. Dem steht nicht ent­gegen, dass sich das Angebot auf ein Bauvorhaben in Brandenburg bezog. Denn die Antragstellerin zu 1. hat ferner nachgewiesen, auch auf dem nordrhein-westfälischen Markt tätig zu sein. Unerheblich ist dabei, dass sich den hierzu vorgelegten Auftrags­bestätigungen nicht entnehmen lässt, ob sich diese auch auf den Einbau der Platten beziehen. Selbst wenn die Aufträge der Antragstellerin zu 1. in Nordrhein-Westfalen bisher noch nicht den Einbau umfasst haben sollten, wäre sie antragsbefugt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist zukunftsgerichtet; der Schutz des Grundrechtsbe­rechtigten verringert sich nicht dadurch, dass er bisher noch nicht entsprechend tätig geworden ist.

Randnummer 103

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, juris Rn. 29.

Randnummer 104

In Anwendung dessen kann die Rechtsbetroffenheit der Antragsstellerin zu 1. nicht damit in Abrede gestellt werden, dass sie in Nordrhein-Westfalen noch nicht als am Bau Beteiligte tätig war. Sie erfüllt alle Voraussetzungen, dies jedenfalls künftig zu tun.

Randnummer 105

Ohne Belang für die mögliche Verletzung der Berufsfreiheit ist der Umstand, dass sich die Antragstellerin zu 1. in dem von ihr vorgelegten Angebot vorbehält, weitere Partner zur Ausführung einzubeziehen. Sie bleibt auch in diesem Fall eine am Bau Beteiligte und damit Adressatin der angegriffenen Bestimmungen. Denn die Einschal­tung eines Subunternehmers ändert nichts an der Stellung des vom Bauherrn beauf­tragten Unternehmens als für die Ausführung verantwortliches Unternehmen i. S. d. § 55 BauO NRW.

Randnummer 106

Vgl. Wenzel, in: Gädtke, BauO NRW, 15. Auflage 2024, § 55 Rn. 2, 7; Gohde, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 26. Edition 2026, § 55 BauO NRW, Rn. 2 f.; Dittenheber, in: Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Juli 2026, § 55 Rn. 5.

Randnummer 107

b. Die Antragsbefugnis der in Dänemark, Belgien und den Niederlanden ansässigen Antragstellerinnen zu 2., 4. und 6., die nicht der DAfStB-Richtlinie entsprechende Spannbeton-Hohlplatten herstellen und teilweise auch in Deutschland vertreiben, folgt aus einer möglichen Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV.

Randnummer 108

aa. Die Warenverkehrsfreiheit stellt ein wehrfähiges subjektives Recht dar, das eine Antragsbefugnis begründen kann.

Randnummer 109

Vgl. Haltern, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Auflage 2023, Art. 34 AEUV, Rn. 2; generell in Bezug auf Grundfreiheiten: Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 42 Rn. 400; in Bezug auf die Freizü­gigkeit: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 45; in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 -, juris Rn. 33.

Randnummer 110

bb. Die Anwendung von Art. 34 AEUV ist vorliegend nicht durch die sekundärrechtli­chen Regelungen in Art. 8 Abs. 4 BauPVO a. F. bzw. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 BauPVO n. F. gesperrt.

Randnummer 111

Zwar ist grundsätzlich jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebe­ne abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaß­nahme, also der Vorschriften des Sekundärrechts, und nicht anhand des Primär­rechts zu beurteilen.

Randnummer 112

Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2019 - C-563/17 -, juris Rn. 49, und vom 16. Juli 2015 - C-95/14 -, juris Rn. 33.

Randnummer 113

Die BauPVO ist allerdings vorliegend - wie bereits unter A. III. eingehend erläutert - nicht einschlägig. Die angegriffene nationale Regelung erging im Bereich des Rechts der Bauwerksicherheit und nicht im harmonisierten Bauprodukterecht. In einem sol­chen Fall ist die nationale Bestimmung unmittelbar am Primärrecht, insbesondere an den einschlägigen Grundfreiheiten, zu messen.

Randnummer 114

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 26.

Randnummer 115

cc. Die Antragstellerinnen zu 2., 4. und 6. tragen Tatsachen vor, die eine Beschrän­kung der Warenverkehrsfreiheit möglich erscheinen lassen.

Randnummer 116

Art. 34 AEUV verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah­men gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten.

Randnummer 117

Maßnahmen gleicher Wirkung sind nach der Rechtsprechung des EuGH Maßnah­men eines Mitgliedstaats, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindern.

Randnummer 118

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - C-499/20 -, juris Rn. 28, m. w. N.

Randnummer 119

Die Rechtsprechung des EuGH sieht zwar zur letztgenannten Fallgruppe vor, dass eine Regelung bestimmter Verkaufsmodalitäten nicht als Maßnahme gleicher Wir­kung gilt, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (sog. „Keck“-Formel).

Randnummer 120

Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. November 1993 - C-267/91 -, juris Rn. 16.

Randnummer 121

Diese Einschränkung findet jedoch dann (möglicherweise) keine Anwendung, wenn es - wie hier - um Nutzungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote geht, die den Marktzugang ausreichend stark beschränken und deshalb nicht mehr als Verkaufs­modalitäten betrachtet werden könnten.

Randnummer 122

So Müller-Graff, in: von der Groeben u.a., Europäisches Unionsrecht, 8. Auflage 2025, Art. 34 AEUV, Rn. 101; Kingreen, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 36 AEUV, Rn. 53 ff.; Becker, in: Schwarze u.a., EU-Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 AEUV, Rn. 49; vgl. ferner Haltern, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Auflage 2023, Art. 34 AEUV, Rn. 159 ff.

Randnummer 123

Denn nach der Rechtsprechung des EuGH zu Nutzungsbeschränkungen kann, auch wenn eine nationale Regelung weder bezwecken noch bewirken soll, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, die Beschränkung der Verwendung eines Erzeugnisses, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufer­legt, je nach ihrer Tragweite erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Verbraucher haben, das sich wiederum auf den Zugang des Erzeugnisses zum Markt des Mit­gliedstaats auswirken kann.

Randnummer 124

Vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juni 2009 - C-142/05 -, juris Rn. 24 ff., und vom 10. Februar 2009 - C-110/05 -, juris Rn. 35 ff. und 56 ff.

Randnummer 125

In Anwendung dessen ist nicht auszuschließen, dass die angegriffene Bestimmung in Satz 1 der Nr. 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 der MVV TB 2025/1 nach den Maßstäben des EuGH - die sich von den Anforderungen an das Vorliegen einer berufsregelnden Tendenz im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG unterscheiden - eine Maßnahme glei­cher Wirkung i. S. d. Art. 34 AEUV darstellt. Sie zielt zwar nicht auf eine Beschrän­kung des Marktzugangs ab und behandelt Produkte aus dem Inland und EU-Ausland gleich. Allerdings beschränkt sie die Verwendung von Spannbeton-Hohlplatten (auch) aus anderen Mitgliedstaaten, da Produkte, die die von ihr aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, bei der Errichtung von Dächern und Decken nicht zum Einsatz kommen können. Damit wirkt sie sich auf die Tätigkeit der Antragstelle­rinnen zu 2., 4. und 6. aus, die im EU-Ausland Spannbeton-Hohlplatten (auch) für die Verwendung in Nordrhein-Westfalen herstellen bzw. herstellen möchten. Die Trag­weite dieser Nutzungsbeschränkung ist nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen auch erheblich. Sie machen - vom Antragsgegner unwidersprochen - geltend, dass Dächer und Decken den Hauptanwendungsbereich für die von ihnen hergestellten Spannbeton-Hohlplatten darstellen.

Randnummer 126

Eine Maßnahme gleicher Wirkung scheidet auch nicht deswegen aus, weil § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW die Möglichkeit vorsieht, die Produkte der Antrag­stellerinnen zu 2., 4. und 6. durch die Erteilung einer allgemeinen oder vorhabenbezogenen Bauart­genehmigung für den Einsatz in Dächern und Decken verwendbar zu machen. Ein solcher Genehmigungsvorbehalt kann sogar selbst eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen, sofern die Regelung nicht auch Ausnahmen vorsieht, durch die gewähr­leistet werden kann, dass die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestell­ten und vermarkteten Produkte von diesen Verfahren ausgenommen sind.

Randnummer 127

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-354/14 -, juris Rn. 41; vgl. allgemein zu Zulassungserfordernis­sen und Genehmigungsverfahren: Müller-Graff, in: von der Groeben u.a., Europäisches Unionsrecht, 8. Aufla­ge 2025, Art. 34 AEUV, Rn. 136 ff.

Randnummer 128

Hieraus folgt zugleich, dass auch Satz 2 der Nr. 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 der MVV TB 2025/1 eine Maßnahme gleicher Wirkung sein kann, da diese Be­stimmung das (unbedingte) Erfordernis einer Bauartgenehmigung zum Nachweis des Raumabschlusses vorsieht.

Randnummer 129

Ob die nach dem Vorstehenden möglich erscheinende Beschränkung der Warenver­kehrsfreiheit gerechtfertigt ist (vgl. Art. 36 AEUV), betrifft nicht mehr die Frage der Antragsbefugnis.

Randnummer 130

3. Darüber hinaus fehlt es nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis der Antrag­stellerinnen zu 1., 2., 4. und 6.

Randnummer 131

Für das Rechtsschutzbedürfnis reicht es aus, dass die begehrte Entscheidung des Normenkontrollgerichts für den Antragsteller zumindest aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist bzw. es sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entschei­dung für ihn von Nutzen sein kann, um sein gegebenenfalls außerhalb des Normen­kontrollverfahrens liegendes tatsächliches Ziel zu erreichen.

Randnummer 132

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 CN 1.22 -, juris Rn. 20.

Randnummer 133

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ansicht des Antragsgegners durch Satz 1 der Nr. 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 der MVV TB 2025/1 lediglich die allgemein anerkannten Regeln der Technik in „die Form einer Technischen Bauvorschrift gegossen“ werden. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, genügt für das Rechtsschutzbedürfnis, dass die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. künftig Spannbeton-Hohlplatten ohne weitere Genehmigungserfordernisse vertreiben und teilweise auch einbauen möchten und zumindest nicht auszuschließen ist, dass ihnen die hier zu treffende Entscheidung dabei von Nutzen sein kann. Aus demsel­ben Grund lässt auch die der Antragstellerin zu 1. gegenwärtig erteilte allgemeine Bauartgenehmigung das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf Satz 2 der Nr. 2.6 der Anlage A.1.2.3/1 der MVV TB 2025/1, da sich die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. gerade darauf berufen, vor Einführung der Vorschrift nicht auf eine Bauartgenehmigung zum Nachweis des Raumabschlusses angewiesen gewesen zu sein.

Randnummer 134

II. Der Antrag ist unbegründet.

Randnummer 135

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollge­richt auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwe­rer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Randnummer 136

Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechts­schutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerecht­fertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.

Randnummer 137

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 7 B 1385/25.NE -, juris Rn. 6, vom 24. Oktober 2025 - 10 B 1003/25.NE -, juris Rn. 6, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16.

Randnummer 138

Aus anderen wichtigen Gründen kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzli­chen Norm jedenfalls dann dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfah­ren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anord­nung deshalb dringend geboten ist.

Randnummer 139

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2026 - 4 B 1472/25.NE -, juris Rn. 9.

Randnummer 140

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Weder liegt ein Ausnahmefall vor, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lässt, noch sind die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. - bei unterstellter Unwirksamkeit der angegriffenen Bestimmungen - so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.

Randnummer 141

Die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. haben die Möglichkeit, für die von ihnen hergestellten Produkte eine allgemeine Bauartgenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu beantragen. Wird ihnen die allgemeine Bauartgenehmigung erteilt, dürfen die von ihnen produzierten Spannbeton-Hohlplatten von den am Bau Beteilig­ten - im Fall der Antragstellerin zu 1. auch von ihr selbst - bei der Errichtung von Decken und Dächern eingesetzt werden. In diesem Fall sind sie von den geltend gemachten Nachteilen in Form aufwändiger Umstellungen im Produktionsprozess nicht betroffen. Die Antragstellerin zu 1. verfügt sogar bereits über eine - nach Ver­längerung - bis zum 25. November 2027 befristete allgemeine Bauartgenehmigung betreffend „Decken und Dächer aus Spannbeton-Hohlplatten Typ Elbe“.

Randnummer 142

Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin­nen zu 1., 2., 4. und 6. daran gehindert sein könnten, von der grundsätzlich beste­henden Möglichkeit der Beantragung einer allgemeinen Bauartgenehmigung Ge­brauch zu machen. Wurde bereits, wie im Fall der Antragstellerin zu 1., in der Ver­gangenheit eine allgemeine Bauartgenehmigung erteilt, ist diese verlängerbar. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin zu 1. seit der erstmaligen Erteilung der all­gemeinen Bauartgenehmigung an sie am 9. Dezember 2021 - im Übrigen noch deut­lich vor Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmung - wiederholt Gebrauch gemacht (vgl. die Übersicht unter https://www.dibt.de/de/service/zulassungsdownload/detail/z-1510-356).

Randnummer 143

Dem steht nicht entgegen, dass im Jahr 2023 ein von der Antragstellerin zu 4. ange­strengtes Verfahren zur Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung für den Einbau ihres Produkts in Decken und Dächer vom DIBt eingestellt wurde. Dem zu­gehörigen Schreiben des DIBt vom 8. November 2023 ist zu entnehmen, dass dieses davon ausging, es bedürfe keiner allgemeinen Bauartgenehmigung für Spannbeton-Hohlplatten für den Kaltfall mehr. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zutref­fend war. Jedenfalls wird die darauf aufbauende Behauptung der Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6., dass generell keine allgemeinen Bauartgenehmigungen für von der DAfStb-Richtlinie abweichende Spannbeton-Hohlplatten mehr erteilt würden, be­reits dadurch widerlegt, dass die allgemeine Bauartgenehmigung der Antragstellerin zu 1. nach der Einstellungsmitteilung im Verfahren der Antragstellerin zu 4. bereits mehrfach neu erteilt bzw. verlängert wurde.

Randnummer 144

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Äußerung von Herrn Dr. X. in der 235. Sitzung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 5./6. September 2023, auf die sich die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. berufen. Unabhängig da­von, dass diese sich auf das Vorgehen in Hessen bezog und als Grund für die Nichterteilung von allgemeinen Bauartbestimmungen nicht die DAfStb-Richtlinie, sondern „EU-Recht“ angeführt wurde, ist auch diese Äußerung jedenfalls durch die Neuerteilungen und Verlängerungen der allgemeinen Bauartgenehmigung der Antrag­stellerin zu 1. überholt.

Randnummer 145

Die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. können sich zur Begründung eines schwe­ren Nachteils oder eines anderen wichtigen Grundes auch nicht mit Erfolg auf den (insbesondere finanziellen) Aufwand, der mit einem Antragsverfahren zur Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung einhergeht, berufen. Dem Vorbringen der An­tragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. lässt sich nicht entnehmen, dass die Belastungen durch das Antragsverfahren so groß sind, dass der Erlass einer einstweiligen Anord­nung dringend geboten oder gar unabweisbar erscheint. Existenzgefährdende Aus­wirkungen der Verfahrenskosten sind nicht dargetan.

Randnummer 146

Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit finanzieller Verluste im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Be­schluss vom 7. März 2025 - 8 B 730/24.NE -, juris Rn. 97; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 -, juris Rn. 54; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 MN 229/08 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1995 - 4 NG 1454/95 -, juris Rn. 25.

Randnummer 147

Die Erteilung der allgemeinen Bauartgenehmigung steht im Übrigen nicht im Ermes­sen des DIBt; auf ihre Erteilung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein im Wege der Verpflichtungsklage einklagbarer Anspruch.

Randnummer 148

Vgl. Vogelsang/Gerhardus-Feld, in: Schönenbroi­cher/Kamp/Henkel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2022, § 17 Rn. 20; vgl. zur Rechtslage nach der insoweit vergleichbaren BayBO: Manssen/Ruzin, in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 36. Edition 2026, § 15 Rn. 24.

Randnummer 149

Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. stellt schließlich auch die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts („effet utile“) in der hier vorliegenden Konstellation keinen wichtigen Grund i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO dar. Der Umstand, dass die Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. durch die - wie an dieser Stelle zu unterstellen - unwirksamen Bestimmungen in unionsrechtlich geschützten Rechtspositionen betroffen sind, führt nicht dazu, dass der Vollzug der angegriffenen Bestimmung eine spätere Beseitigung eines möglichen Unionsrechtsverstoßes gefährdet oder unmöglich macht.

Randnummer 150

Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 29 ff.

Randnummer 151

Insofern liegt der Fall anders als jener, der dem von den Antragstellerinnen zu 1., 2., 4. und 6. herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 2016 - 5 S 437/16 -, juris Rn. 26, zugrunde lag.

Randnummer 152

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 153

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Se­nat geht von einem Streitwert in der Hauptsache von 50.000 Euro für jede der sechs Antragstellerinnen aus, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist, vgl. Nr. 14.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 619). Der Kon­zernverbundenheit einiger Antragstellerinnen misst der Senat keine Bedeutung zu, weil ihr Begehren jeweils eine eigenständige Bedeutung hat und individuell zu prüfen ist.

Randnummer 154

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 11 VO (EU) 2024/3110, Art. 8 VO (EU) Nr. 305/2011

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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