Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2021 – 10 B 1838/21.A
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.10B1838.21A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde P. mitzuteilen, dass die Abschiebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden darf“,
hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3013/21.A den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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