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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2021 – 10 B 1838/21.A

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.10B1838.21A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag der Antragstellerin,

Randnummer 3

„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde P. mitzuteilen, dass die Abschiebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden darf“,

Randnummer 4

hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3013/21.A den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Randnummer 6

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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