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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2021 – 10 A 2584/21.A

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.10A2584.21A.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

Randnummer 3

Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen genügt hierfür nicht.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Randnummer 5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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