Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2021 – 10 A 2267/21.A

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1026.10A2267.21A.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Das Rechtsmittel des Klägers, das der Senat in dessen wohlverstandenem Interesse nunmehr als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung auslegt, ist unzulässig.

Randnummer 3

Der Kläger hat sich bei der Einlegung des Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden. Die formgerechte Antragstellung kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Randnummer 5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 10 A 2267/21.A entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten