Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1534/26.A
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1534.26A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3
AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu Unrecht verneint, da er ohne familiäre Bindungen mit 20 Jahren in den Libanon abgeschoben würde. Damit macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
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