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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1534/26.A

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1534.26A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3

Randnummer 3

AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu Unrecht verneint, da er ohne familiäre Bindungen mit 20 Jahren in den Libanon abgeschoben würde. Damit macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegen­über § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungs­grund.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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