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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1532/26.A

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1532.26A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3

Randnummer 3

AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, aufgrund der familiären Situation seien nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gegeben. Damit macht der Kläger der Sache nach ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und ab­schließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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