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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2026 – 10 A 1530/26.A

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1530.26A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3

Randnummer 3

AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, dem Antrag dürfe stattzugeben sein, da ihre gesamte Familie in Deutschland lebe und auch die Situation im Libanon dergestalt sei, dass eine junge Frau in ihrem Alter nicht ohne Gefahren in den Libanon reisen könne. Damit macht die Klägerin der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor­rangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfah­ren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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