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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2023 – 1 A 502/23.A

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0606.1A502.23A.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann die Klägerin ihren Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe.

Randnummer 4

Eine Zulassung der Berufung wegen der ebenfalls geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist im Asylklageverfahren zwar gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (anstelle des zitierten § 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO) im Allgemeinen möglich. Doch formuliert die Klägerin weder eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage noch zeigt sie auch nur ansatzweise auf, welche Aspekte der erstinstanzlichen Entscheidung sie für klärungsbedürftig hält und inwieweit diesen eine über ihren Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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