Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.01.2017 – 2 L 489/16
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGMV:2017:0120.2L489.16.00
Orientierungssatz
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO genügt.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 27.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren wird auf 137,74 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet nach § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da das zunächst durch den anwaltlich nicht vertretenen Kläger als Berufung bezeichnete Rechtsmittel in einen – statthaften – Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten ist. Entsprechende Anhaltspunkte auf eine begehrte Zulassung der Berufung ergeben sich bereits aus dem klägerischen Schriftsatz vom 03.11.2016 sowie aus den klarstellenden Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 02.01.2017.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 27.09.2016 ist unzulässig, da er nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Hierauf ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des vorgenannten Urteils hingewiesen worden. Der Kläger hat das zunächst als Berufung und später klarstellend als Antrag auf Zulassung der Berufung bezeichnete Rechtsmittel eingelegt, ohne sich von einem der vorgenannten Prozessbevollmächtigten vertreten zulassen; ein solcher ist auch nicht innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist aufgetreten. Um einen Prozesskostenhilfeantrag handelt es sich offenkundig nicht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig
(§ 124 Abs. 5 Satz 4 GKG).
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 124 GKG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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