Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Hamburg

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.08.2026 – 3 Bf 147/26.AZ

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGHH:2026:0805.3Bf147.26.AZ.00
Normenkette
§ 173 S 1 VwGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO

Leitsatz

1. Genügt ein Terminsverlegungsantrag den Voraussetzungen nicht, so ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen beziehungsweise erforderliche Unterlagen einzureichen (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2021, 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384, juris Rn. 13 m.w.N.).

2. Allenfalls bei einem erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag kann das Gericht hiervon absehen (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2021, 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384, juris Rn. 13 m.w.N.).

3. Folgt auf die Aufforderung nur die vage Ankündigung, ein Attest nachzureichen, ist dies ungenügend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2026, 1 Bf 168/23.Z, n.v., S. 7 f.).

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Feststellung eines Abschiebungsverbots aufgehoben hat.

Randnummer 2

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 20. März 2018 stellte die Beklagte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG vorliege, weil eine Erkrankung des Klägers in Nigeria nicht ausreichend behandelt werden könne. Mit Bescheid vom 4. Februar 2026 widerrief die Beklagte diesen Bescheid.

Randnummer 3

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Mit Ladungen vom 10. März 2026 hat das Verwaltungsgericht unter anderem den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einer mündlichen Verhandlung am 9. April 2026 geladen. Mit Schriftsatz von 7. April 2026 hat ein anderer Rechtsanwalt die Verlegung dieses Termins beantragt und diesen Antrag damit begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund einer akuten Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werde. Das Gericht hat daraufhin den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, umgehend einen Nachweis vorzulegen. Der andere Rechtsanwalt hat daraufhin mit zwei identischen Schriftsätzen vom gleichen Tag mitgeteilt, dass ein Attest nicht vorgelegt werden könne. Es werde jedoch umgehend nach der Entlassung aus dem Krankenhaus übersandt. Einer der Schriftsätze kam hierbei aus dem Postfach des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit Schreiben vom 8. April 2026 hat das Verwaltungsgericht den anderen Rechtsanwalt aufgefordert, umgehend seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Am 9. April 2026 hat das Verwaltungsgericht ohne den Prozessbevollmächtigten des Klägers verhandelt und die Klage abgewiesen.

Randnummer 4

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 12. April 2026 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Mai 2026 den mit einer Begründung versehenen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

II.

Randnummer 5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag legt der Kläger nicht dar, dass der von ihm allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO durch die Ablehnung seines Verlegungsantrags vorliegt.

Randnummer 6

Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags kann zwar das rechtliche Gehör versagen, wenn die Terminsverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022, 2 B 38/21, juris Rn. 29; BVerwG, Beschl. v. 20.4.2017, 2 B 69/16, juris Rn. 8; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.6.2021, 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384, juris Rn. 8 - 14), doch war dies vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen:

Randnummer 7

Ein Termin kann nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen verlegt werden. Erhebliche Gründe in diesem Sinne sind dabei (nur) solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, Beschl. v. 11.4.2024, 4 B 25/23, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022, 2 B 38/21, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2024, 3 Bf 282/23.AZ, NordÖR 2024, 340 Ls., juris Rn. 14).

Randnummer 8

Ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung ist beispielsweise das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, insbesondere wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung. Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich in diesem Fall angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig auf eine Verpflichtung zur Terminsaufhebung. Allerdings ist für eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung zu verlangen, dass die Abwesenheit des Rechtsanwalts nicht verschuldet ist (BVerwG, Beschl. v. 20.4.2017, 2 B 69/16, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2024, 3 Bf 282/23.AZ, NordÖR 2024, 340 Ls., juris Rn. 15). Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt. Im Übrigen muss die Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem beim Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022, 2 B 38/21, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 20.4.2017, 2 B 69/16, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 22.5.2001, 8 B 69/01, NJW 2001, 2735, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2024, 3 Bf 282/23.AZ, NordÖR 2024, 340 Ls., juris Rn. 15).

Randnummer 9

Dass die Gründe für eine Terminsverlegung im Terminsverlegungsantrag schlüssig vorgetragen werden müssen, um dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit zu ermöglichen, gilt hierbei ungeachtet dessen, dass die Gründe für eine Terminsverlegung nach § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2021, 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 27.5.2025, XIII ZB 71/24, NJW-RR 2025, 1017, juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.6.2024, 2 L 125/23.Z, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2022, 12 A 2622/21, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschl. v. 17.5.2022, 4 LA 371/19, juris Rn. 13). Genügt ein Terminsverlegungsantrag den Voraussetzungen nicht, so ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens jedoch grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen beziehungsweise erforderliche Unterlagen einzureichen (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2021, 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.3.2026, 4 LZ 349/25 OVG, IBR 2026, 377, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.6.2024, 2 L 125/23.Z, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2022, 12 A 2622/21, juris Rn. 21; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2009, 6 B 32/09, juris Rn. 4). Allenfalls bei einem erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag kann das Gericht hiervon absehen (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2021, 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384, juris Rn. 13 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 27.5.2025, XIII ZB 71/24, NJW-RR 2025, 1017, juris Rn. 8; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.3.2026, 4 LZ 349/25 OVG, IBR 2026, 377, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2022, 12 A 2622/21, juris Rn. 21). Folgt auf die Aufforderung nur die vage Ankündigung, ein Attest nachzureichen, ist dies ungenügend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2026, 1 Bf 168/23.Z, n.v., S. 7 f.).

Randnummer 10

Danach musste das Verwaltungsgericht dem Terminsverlegungsantrag vom 7. April 2026 nicht entsprechen und vor der Verhandlung auch nicht mehr auf weitere Ausführungen zur Verhinderung hinwirken. Der Terminsverlegungsantrag war unzureichend, weil er keine ausreichenden und nachvollziehbaren Aussagen darüber enthielt, weshalb der Kläger gesundheitsbedingt nicht an der mündlichen Verhandlung am 9. April 2026 teilnehmen könne. Der Terminsverlegungsantrag enthielt – ebenso wie der folgende Schriftsatz – nicht einmal eine Aussage dahingehend, wie lange der Prozessbevollmächtigte im Krankenhaus behandelt werde und ob er auch am Tag der mündlichen Verhandlung noch in Behandlung sein werde. Dass das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag für unzureichend hielt, hat es gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem weiteren Rechtsanwalt direkt mit Schreiben vom 7. April 2026 noch ausreichend deutlich mitgeteilt.

Randnummer 11

Auf die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers oder der vom Prozessbevollmächtigten mit der Verlegung beauftragte Rechtsanwalt in der Lage gewesen wären, zu der Verhinderung vor der Verhandlung detailliertere Angaben zu machen oder ein Attest vorzulegen, kommt es vorliegend nicht an. Weder der Terminsverlegungsantrag vom 7. April 2026 noch die folgenden Schriftsätze enthielten eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowie der beauftragte Rechtsanwalt vor der Verhandlung keine detaillierteren Angaben machen und kein Attest vorlegen konnten. Ohne dass es hierauf noch ankommt, ist ein solcher Umstand auch ansonsten nicht ersichtlich. Wie der Kläger im vorliegenden Berufungszulassungsantrag ausführt, hat sein Prozessbevollmächtigter am 7. April 2026 sein Büro kontaktiert und über den Kollegen den Verlegungsantrag stellen lassen. Warum der Prozessbevollmächtigte hierbei nicht zugleich Einzelheiten zum Umfang und Dauer seiner Erkrankung und zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, einen Nachweis über die Erkrankung vorzulegen, übermittelt hat und an das Gericht weiterleiten ließ, ist nicht ersichtlich. Der Berufungszulassungsantrag enthält hierzu keine Angaben, sondern lediglich eine im Übrigen inhaltsleere Bescheinigung einer Klinik über eine stationäre Behandlung vom 6. April 2026 bis zum 10. April 2026.

Randnummer 12

Da die Darlegungen des mit dem Verlegungsantrag beauftragten Rechtsanwalts ohnehin unzureichend waren, kommt es nicht mehr darauf an, dass dieser trotz Aufforderung seine Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen oder alternativ mitgeteilt hat, warum er diesen Nachweis nicht erbringen könne.

Randnummer 13

Dahinstehen kann, dass das Verwaltungsgericht die Aufforderung, einen Nachweis einzureichen, ausschließlich an das Postfach des im Krankenhaus befindlichen Prozessbevollmächtigten und nicht an das Postfach des anderen Rechtsanwalts übermittelt hat, obwohl dieser zuvor den Terminsverlegungsantrag aus seinem Postfach versendet hatte. Dies hätte zur Folge haben können, dass die Aufforderung weder den im Krankenhaus befindlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers noch den anderen Rechtsanwalt erreicht (vgl. zum Versenden an einen verhinderten Rechtsanwalt: OVG Münster, Beschl. v. 25.3.2026, 4 A 2335/24, juris Rn. 6). Im konkreten Fall war das Versenden an das Postfach des im Krankenhaus befindlichen Prozessbevollmächtigten allerdings bereits in tatsächlicher Hinsicht unschädlich. Aus dem Antwortverhalten des anderen Rechtsanwalts und der Begründung des vorliegenden Zulassungsantrags geht hervor, dass dieser Rechtsanwalt auf das Postfach des Prozessbevollmächtigten zugreifen konnte und zugegriffen hat.

Randnummer 14

Dahinstehen kann auch, ob und inwieweit das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2026 geeignet gewesen sein könnte, bei dem mit dem Verlegungsantrag beauftragtem Rechtsanwalt den Irrtum hervorzurufen, dass das Verwaltungsgericht seine Erklärung vom 7. April 2026 als ausreichend angesehen hat. Dass das Schreiben tatsächlich einen solchen Eindruck erweckt hat und deshalb für das Ausbleiben von weiterem Vortrag kausal war, ist jedoch nicht erkennbar und wird vom Kläger im Antrag auf Zulassung der Berufung auch nicht vorgetragen.

Randnummer 15

Darauf, dass der Zulassungsantrag keinerlei Ausführungen dazu enthält, was der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Verhandlung vorgetragen hätte (siehe dazu: BVerfG, Beschl. v. 10.6.2021, 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384, juris Rn. 20-23 m.w.N.), kommt es nicht mehr an.

III.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Hamburg in 3 Bf 147/26.AZ entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten