Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 13.10.2026 – 2 LA 159/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 15a AufenthG § 15a Abs 1 S 6 EMRK Art 14 EMRK Art 8 FreizüG/EU § 1 Abs 2 Nr 4 RL 2004/38/EG Art 3 Abs 2
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 24.04.2026 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen seine Verteilung nach § 15a AufenthG.
Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste am 08.03.2020 mit einem niederländischen Schengen-Visum, das bis zum 05.04.2020 gültig war, nach Deutschland ein. Im Visumsantrag ist als Familienstand des Klägers „married“ angekreuzt; im Visumsverfahren wurde der niederländischen Botschaft eine ghanaische Urkunde vorgelegt, der zufolge der Kläger am 25.09.2015 eine Frau A. geheiratet hat. Als Grund der Reise wurde im Visumsverfahren u.a. angegeben, der Kläger arbeite als „Regional Youth Advocate“ für die „C.“ und wolle in dieser Eigenschaft an einer von der Europäischen Kommission organisierten Konferenz teilnehmen.
Am 23.09.2022 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen eine Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Er trug vor, mit der in Bremen lebenden niederländischen Staatsangehörigen B. verheiratet zu sein. Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 04.07.2024 wurde das Visum des Klägers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ausstellung annulliert. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 21.08.2024 wies die zuständige Behörde der Beklagten den Kläger nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster zu, drohte die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung an. Die Verteilung wurde unter anderem damit begründet, dass keine gültige Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau B. erfolgt sei.
Der Kläger hat am 20.09.2024 Klage gegen den Verteilungsbescheid nebst Zwangsandrohung erhoben und zugleich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er das Visum ausschließlich zu Urlaubszwecken beantragt habe. Wegen der Corona-Pandemie sei eine Rückkehr nach Ghana dann aber nicht möglich gewesen. Auf einer Party in Deutschland habe er zufällig Frau B. getroffen, die er schon aus Ghana gekannt habe. Am 14.08.2020 sei dann eine gewohnheitsrechtliche Ehe zwischen ihnen durch Stellvertreter in Ghana geschlossen worden. Die Ehe sei am 27.01.2022 in Ghana registriert worden. Nach ghanaischem Recht sei eine durch Stellvertreter geschlossene Ehe gültig. Vor der Eheschließung mit Frau B. sei er nicht verheiratet gewesen. Die gegenteilige Angabe im Visumsantrag gehe auf einen Fehler einer Agentur zurück, die für ihn das Visum beantragt habe. Er selbst habe den Visumsantrag nicht gelesen; er könne auch nicht so gut lesen, weil er die Schule nicht abgeschlossen habe. Jedenfalls müsse aber geprüft werden, ob er eine „nahestehende Person“ der Frau B. im Sinne von § 3a FreizügG/EU sei. Solange es keine Entscheidung über das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts gebe, sei das Freizügigkeitsrecht vorrangig gegenüber dem Aufenthaltsgesetz. Er liebe Frau B. sehr, lebe mit ihr zusammen, erhalte von ihr Unterhalt und wolle nicht von ihr getrennt werden. Mit Beschluss vom 09.10.2024 – 4 V 2438/24 – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab; die Beschwerde des Klägers dagegen wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 28.01.2026 – 2 B 355/24 – zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 24.04.2026 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Verteilungsbescheid und die Zwangsandrohung seien rechtmäßig. Das Aufenthaltsgesetz sei auf den Kläger anwendbar. Er sei nicht als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt, denn es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er mit Frau B. verheiratet sei. Zwar sei die Wirksamkeit der Ehe nach ghanaischem Recht zu beurteilen, das die Eheschließung durch Vertreter erlaube. Jedoch sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine solche Eheschließung tatsächlich stattgefunden hat. Die vom Kläger vorgelegten ghanaischen Urkunden bewiesen eine Eheschließung nicht. Das ghanaische Urkundswesen sei unzuverlässig. Im vorliegenden Fall trete diese Unzuverlässigkeit besonders deutlich zu Tage. Auf den ersten Urkunden, die der Kläger vorgelegt habe, sei sein Name durchweg falsch geschrieben („D.“ statt „E.“). Soweit dieser Fehler durch eine vom Kläger am 14.06.2023 angeblich persönlich gegenüber einem Gericht in Kumasi abgegebene eidesstattliche Versicherung korrigiert worden sein soll, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie sich der Kläger an diesem Datum persönlich in Kumasi aufgehalten haben will. Dasselbe gelte für eine angeblich am 28.08.2024 vor einem Notar in Accra abgegebene eidesstattliche Versicherung des Klägers, mit der er glaubhaft machen wolle, dass er bei der vermeintlichen Eheschließung mit Frau B. nicht bereits verheiratet gewesen sei. Ferner seien die Angaben des Klägers zum Kennenlernen von Frau B. und zum Zusammenleben mit ihr vage und unsubstantiiert. Da der Kläger somit nicht Familienangehöriger einer Unionsbürgerin sei, komme ihm auch keine Freizügigkeitsvermutung bis zur Ablehnung seines Antrags auf eine Aufenthaltskarte zugute. Auf eine Stellung als nahestehende Person einer Unionsbürgerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3a FreizügG/EU könne er sich nicht berufen, da ihm ein derartiges Aufenthaltsrecht bislang nicht von der Ausländerbehörde verliehen worden sei. Die behördliche Entscheidung wirke insoweit konstitutiv; erst mit ihr ende die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes auf die nahestehende Person und beginne der Anwendungsvorrang des FreizügG/EU. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die materiellen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht als nahestehende Person erfülle. Er trage lediglich vor, sich mit Frau B. eine Wohnung zu teilen und von ihr Unterhalt zu bekommen. Die Unterhaltszahlungen habe er aber nicht belegt; die bei der Behörde eingereichten Gehaltsmitteilungen von Frau B. seien nicht mehr aktuell. Ferner fehle jeder Vortrag dazu, wie sich seine Beziehung zu Frau B. gestalte und ob eine finanzielle oder physische Abhängigkeit zwischen ihnen bestehe. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für eine Verteilung lägen vor. Infolge der Annullierung seines Visums mit Rückwirkung sei der Kläger als unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist anzusehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Er habe auch weder um Asyl nachgesucht noch sei er unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft ab- oder zurückgeschoben worden. Einen „zwingenden Grund“ gegen die Verteilung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG habe der Antragsteller bis zur Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen; insbesondere habe er – wie bereits ausgeführt – nicht nachgewiesen, mit Frau B. in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft zu leben. Die Zwangsandrohung sei ebenfalls rechtmäßig.
Der Kläger hat gegen das Urteil fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag fristgerecht begründet.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden jedenfalls vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Kläger legt mit der Begründung seines Zulassungsantrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18, juris Rn. 12).
a) Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine wirksame, ein Freizügigkeitsrecht begründende Eheschließung zwischen ihm und Frau B. stehe nicht zweifelsfrei fest, nicht schlüssig in Frage.
Er trägt insoweit vor, im Freizügigkeitsrecht dürften keine überzogenen Anforderungen an den Nachweis der Eheschließung gestellt werden, sondern dieser könne durch Vorlage einer Bescheinigung geführt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2024 – 2 B 236/24, juris Rn. 16). Die Verweigerung der Legalisation von Urkunden aus einem bestimmten Staat durch die deutsche Auslandsvertretung sei kein Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit der betroffenen Urkunden, die staatliche Registrierung einer nach Customary Law geschlossenen Ehe sei in Ghana keine Wirksamkeitsvoraussetzung und der von ihm vorgelegte Eheregisterauszug leide lediglich an einem Schreibfehler. Jedenfalls, so der Kläger weiter, hätte das Verwaltungsgericht ihn und Frau B. zu den Umständen der Eheschließung befragen oder eine Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Ghana veranlassen müssen, bevor es zu dem Schluss gekommen sei, dass eine Ehe nicht geschlossen worden sei.
Damit wendet sich die Begründung des Zulassungsantrags nur gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei in tatsächlicher Hinsicht nicht nachgewiesen, dass eine Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau B. stattgefunden hat (vgl. S. 4 letzter Absatz bis S. 5 dritter Absatz des Urteils).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch zusätzlich darauf abgestellt, dass selbst dann, wenn am 14.08.2020 eine Eheschließung mit Frau B. tatsächlich stattgefunden haben sollte, der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer anderen Frau verheiratet war (vgl. S. 5 zweiter Absatz letzter Satz des Urteils). Hiergegen trägt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts vor. Damit verfehlt er die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen nämlich alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 – 7 B 261.97, juris Rn. 5). Der erkennende Senat weist darauf hin, dass im Visumsantrag aus Februar 2020 als Familienstand „married“ angekreuzt ist (vgl. S. 33 des PDF „Behördenakte“). Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, es handele sich hierbei um einen Fehler der Agentur, die er mit der Visumsbeantragung beauftragt habe, und er selbst habe den Visumsantrag gar nicht gelesen, da er die Schule nicht abgeschlossen habe und nicht so gut lesen könne (S. 2 des Sitzungsprotokolls), ist offensichtlich unglaubhaft. Im Visumsverfahren wurden Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergibt, dass der Kläger in Ghana als „Regional Youth Advocate“ für eine Organisation aus dem Bereich Bildung und Migration tätig war, dass er in diesem Rahmen Studien zu gender equality, women empowerment, Migration, Flucht und kultureller Diversität durchführte und dass die Reise nach Europa unter anderem der Teilnahme an einer Konferenz zu diesen Themen diente, die von der Europäischen Kommission veranstaltet wurde (S. 41-43, 48 f. des PDF „Behördenakte“). Dies widerspricht eindeutig der Selbstdarstellung des Klägers im vorliegenden Gerichtsverfahren als Person, die des Lesens nicht gut kundig sei. Zudem ist im Visumsverfahren nicht nur auf dem Antragsformular angekreuzt worden, dass der Kläger verheiratet sei. Es wurde auch eine ghanaische Heiratsurkunde eingereicht, der zufolge der Kläger am 25.09.2015 eine Frau A. geheiratet hat (S. 44 f. des PDF „Behördenakte“). Auf diese Indizien lässt sich schlüssig die Annahme stützen, dass der Kläger im Zeitpunkt der von ihm vorgetragenen Eheschließung mit Frau B. (14.08.2020) bereits mit einer anderen Frau verheiratet war. Dazu, ob die Ehe mit Frau B. gleichwohl nach ghanaischem Recht wirksam ist, ob sie, falls dies der Fall sein sollte, auch in Deutschland nach dem einschlägigen internationalen Privatrecht Rechtswirkungen entfaltet, und ob, falls letzteres grundsätzlich zu bejahen sein sollte, zu diesen Rechtswirkungen auch die Freizügigkeitsberechtigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 a), §§ 2, 3 FreizügG/EU gehört, führt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts aus (zur Problematik der aufenthaltsrechtlichen Behandlung von Mehrehen vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. v. 17.05.2023 – OVG 3 B 24/22, juris Rn. 31 ff.).
b) Der Kläger stellt im Zulassungsverfahren auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beziehung zu Frau B. stelle keinen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gegen eine Verteilung nach Schleswig-Holstein dar, nicht schlüssig in Frage.
aa) Der erkennende Senat stellt fest, dass der Kläger, anders als noch im Eilverfahren, nun nicht mehr geltend macht, wenn ein Drittstaatsangehöriger materiell eine „nahestehende Person“ einer Unionsbürgerin sei (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU), sperre der Vorrang des FreizügG/EU die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes schon, bevor ein Aufenthaltsrecht nach § 3a FreizügG/EU von der Ausländerbehörde verliehen wurde. Vielmehr räumt der Zulassungsantrag ausdrücklich ein, dass „nahestehende Personen“ dem Aufenthaltsgesetz unterliegen, bis ihnen konstitutiv ein Aufenthaltsrecht nach § 3a FreizügG/EU verliehen wird (S. 5 erster Absatz des Schriftsatzes vom 28.05.2026). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 B 355/24, juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 18.06.2026 – 2 B 8/26, juris Rn. 11-14).
bb) Die Begründung des Zulassungsantrags macht stattdessen geltend, dass aus der Beziehung des Klägers zu Frau B. und insbesondere daraus, dass er eine „nahestehende Person“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3a FreizügG/EU sei, ein „zwingender Grund“ gegen die Verteilung im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG folge. Dies wird jedoch nicht schlüssig dargelegt.
(1) Zuzustimmen ist dem Zulassungsantrag allerdings im Ausgangspunkt, dass ein „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, wenn eine Verteilung gegen Grundrechte, Menschenrechte oder Unionsrecht verstoßen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen der unerlaubt eingereisten ausländischen Person und einer anderen Person ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2026 – 2 B 8/26, juris Rn. 17 f.). Soweit sich der Kläger zusätzlich auf Art. 7 EUGrCh beruft, kann dahinstehen, ob diese Vorschrift vorliegend anwendbar ist (vgl. Art. 51 EUGrCh), denn ihr Gewährleistungsgehalt würde jedenfalls demjenigen von Art. 8 EMRK entsprechen (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 EUGrCh).
(2) Daraus folgt indes nicht, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen, der materiell die Voraussetzungen als „nahestehende Person“ im Sinne des FreizügG/EU erfüllt, und einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin stets ein „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist und eine Verteilung daher auch schon, bevor ein Aufenthaltsrecht nach § 3a FreizügG/EU verliehen wurde, zwingend zu unterbleiben hat. Der mit einer Verteilung verbundene Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK kann vielmehr auch in solchen Fällen aufgrund der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein.
Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Eingriff mit § 15a AufenthG eine hinreichende gesetzliche Grundlage hat und einen der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten legitimen Eingriffszwecke verfolgt, nämlich den Schutz des „wirtschaftlichen Wohls des Landes“. Bei der somit für die Rechtfertigung entscheidenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2026 – 2 B 8/26, juris Rn. 19 f.).
Die Beziehung zwischen einer „nahestehenden Person“ und einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger kann sich höchst unterschiedlich gestalten. Eine verallgemeinernde Aussage, dass sie stets zur Unverhältnismäßigkeit einer Verteilung in ein anderes Bundesland führt, kann daher nicht getroffen werden. Sie würde der gebotenen Einzelfallbetrachtung zuwiderlaufen.
Es ist auch nicht wertungswidersprüchlich, nahestehenden Personen zwar einerseits in § 3a FreizügG/EU die Möglichkeit eines privilegierten Aufenthaltsrechts einzuräumen, sie aber andererseits im Falle der unerlaubten Einreise aufgrund von § 15a AufenthG trotz des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft mit einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger in ein anderes Bundesland zu verteilen, solange über die Verleihung eines Aufenthaltsrechts noch nicht entschieden worden ist. Denn während die Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU zu dem Zweck erfolgt, den betroffenen Personen längerfristig ein Zusammenleben im Bundesgebiet zu ermöglichen, geht es bei der Verteilung nach § 15a AufenthG darum, ob eine vorübergehende Trennung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde darüber, ob ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nach § 3a FreizügG/EU besteht, zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v 18.06.2026 – 2 B 8/26, juris Rn. 14; Beschl. v. 28.01.2026 – 2 B 355/24, juris Rn. 20).
Der Kläger wendet zu Unrecht ein, es verstoße gegen den effet utile des Unionsrechts, wenn die Eigenschaft als „nahestehende Person“ vor der Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU nicht stets als zwingendes Hindernis für eine Verteilung in ein anderes Bundesland angesehen wird. Die Vorschriften des FreizügG/EU über das Aufenthaltsrecht für „nahestehende Personen“ setzen Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG um. Diese Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, den „nahestehenden Personen“ ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, sondern nur dazu, über einen solchen Antrag aufgrund einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände zu entscheiden und eine eventuelle Ablehnung zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – C-83/11, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 15.09.2022 – C-22/21, juris Rn. 24 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 B 355/24, juris Rn. 17). Wenn das Unionsrecht den nahestehenden Personen aber schon in Bezug darauf, ob ihnen in Deutschland ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, nur einen Anspruch auf Entscheidung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände gewährt, kann sich aus ihm erst Recht kein Verbot ergeben, eine nahestehende Person bis zur Entscheidung über das Aufenthaltsrecht vorübergehend in ein anderes Bundesland zu verteilen, wenn unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände festgestellt wurde, dass eine solche Verteilung nicht unverhältnismäßig in Grundrechte eingreift.
(3) Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände verletzt die Verteilung des Klägers nach Schleswig-Holstein Art. 8 EMRK nicht.
Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass dieser im Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung seit circa vier Jahren eine Beziehung mit Frau B. unterhielt und es jetzt seit circa sechs Jahren tut. Des Weiteren unterstellt der Senat, dass der Kläger mit Frau B. in häuslicher Gemeinschaft wohnt und sie für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Vor diesem Hintergrund legt der Senat zugrunde, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und Frau B. ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt (vgl. zu den Anforderungen EGMR, Urt. v. 03.04.2012 – 42857/05, van der Heijden ./. Niederlande, Rn. 50 f.) und dass die Verteilung in dieses Familienleben eingreift.
Der Kläger trägt im Zulassungsverfahren aber keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass dieser Eingriff unverhältnismäßig sein könnte. Es ist namentlich nicht ersichtlich, dass der Kläger und Frau B. wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder aus sonstigen Gründen im Alltag besonders aufeinander angewiesen sind. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur auf die übliche emotionale Bindung unter Lebenspartnern hingewiesen („Ich liebe sie sehr.“). Soweit er im Zulassungsverfahren ergänzend darauf abstellt, dass Frau B. ihm aus ihrem Arbeitseinkommen Unterhalt leiste, kann sie dies auch tun, wenn er sich in Schleswig-Holstein aufhält. Zudem lässt die Entfernung zwischen Schleswig-Holstein und Bremen regelmäßige Wochenendbesuche von Frau B. – die sich als Unionsbürgerin frei im Bundesgebiet bewegen kann – beim Kläger zu. Und schließlich ist die Trennung auch nicht dauerhaft, wenn der Kläger sich wirklich als aufenthaltsberechtigte nahestehende Person herausstellen sollte. Denn mit der Verleihung eines solchen Aufenthaltsrechts durch die Ausländerbehörde würde die aus der Verteilungsentscheidung folgende Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung in Neumünster erlöschen (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG) und der Kläger könnte wieder mit Frau B. in Bremen zusammenziehen. Sollte sich hingegen herausstellen, dass dem Kläger kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet als „nahestehende Person“ von Frau B. zusteht, wäre eine Trennung von ihr innerhalb des Bundesgebiets erst recht nicht unverhältnismäßig.
(4) Der Umstand, dass eine Haushaltsgemeinschaft unter Ehegatten nach § 15a Abs. 1 Satz 6 Alt. 1 AufenthG stets einen zwingenden Grund gegen eine Verteilung darstellt, eine Haushaltsgemeinschaft unter kinderlosen nichtehelichen Paaren hingegen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 Alt. 2 AufenthG („sonstige zwingende Gründe“) nur, wenn die Verteilung unter den konkreten Einzelfallumständen unverhältnismäßig wäre, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt darin keine nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK unzulässige Diskriminierung nichtehelicher Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verleiht die Ehe den Ehegatten einen besonderen rechtlichen Status, der eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren rechtfertigen kann (vgl. EGMR, Urt. v. 02.11.2010 – 3976/05, Serfie Yigit ./. Türkei, Rn. 72). Dies spiegelt sich auch im „besonderen“ Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG wider. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG die Haushaltsgemeinschaft unter Ehegatten typisierend stets als zwingenden Grund ansieht, während bei einer Haushaltsgemeinschaft von kinderlosen unverheirateten Paaren die Einzelfallumstände zu würdigen sind.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig sind Fragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62).
Diese Frage lässt sich jedoch unter Heranziehung allgemeiner juristischer Auslegungsmethoden und der Rechtsprechung – insbesondere des EuGH und des EGMR – eindeutig in dem folgenden Sinn beantworten: Die Beziehung zwischen einer unerlaubt eingereisten drittstaatsangehörigen nahestehenden Person, der noch kein Aufenthaltsrecht nach § 3a FreizügG/EU verliehen worden ist, und einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger stellt einen zwingenden Grund gegen eine Verteilung der erstgenannten Person in ein anderes Bundesland nach § 15a AufenthG dar, wenn sich unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände ergibt, dass die Verteilung unverhältnismäßig in Grundrechte, insbesondere solche aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 EUGrCh, eingreift. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen oben unter Ziff. 1 b) bb).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris Rn. 3 ff.).
Zitierte Vorschriften
- § 15a AufenthG
- § 3a FreizügG/EU
- § 1 FreizügG/EU
- Art. 6 GG
- § 124 VwGO
- § 14 AufenthG
- § 2 FreizügG/EU
- § 3 FreizügG/EU
- § 5 FreizügG/EU
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 124a VwGO
- § 154 VwGO
Außerdem: Art. 14 EMRK, § 15a EMRK, § 1 RL 2004/38/EG, Art. 8 EMRK, Art. 3 RL 2004/38/EG
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