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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 14.09.2012 – 2 B 240/12

Vollstreckungsaufschub für Stubu
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
BremGastG § 2 Abs 2 BremVwVfG § 48 Abs 1 BremVwVfG § 49

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde von Maßnahmen des Verwaltungszwangs abzusehen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 Hs. 1 ZPO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und das Beschwerdeverfahren später Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde und die Beschwerde erfolglos bliebe. Die Gewichtung ist dabei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmen, wonach die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Zudem darf die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtmissbräuchlich sein (vgl. zum Maßstab – mit Abweichungen im Einzelnen – VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 1985 – 3 S 1652/85 –, NVwZ 1985, 922; HessVGH, Beschluss vom 22. März 1990 – 4 TG 724/90 –, NVwZ1990, 976; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2007 – 8 TG 1562/07 –, NVwZ-RR 2008, 61; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 1999 – 4 ZEO 1076/97 –, NVwZ 1999, 892; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2011, Rn. 1154; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 149 Rn. 7). Die Beschwerde ist weder offensichtlich aussichtslos noch rechtsmissbräuchlich. Würden die angegriffenen Aufhebungsbescheide schon vor der Entscheidung über die Beschwerde vollzogen, obwohl die Beschwerde später Erfolg hätte, so wögen die Folgen schwerer als die Nachteile, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde und die Beschwerde erfolglos bliebe.

Die Entscheidung über die Beschwerde wird angesichts des Umfangs des zu bewertenden streitigen Sachverhalts eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die wirtschaftlichen Einbußen für die Antragstellerin infolge von entgangenen Einnahmen und weiterlaufenden Fixkosten im Zeitraum bis zur Entscheidung wären bei sofortigem Vollzug beachtlich.

Demgegenüber tritt das Gewicht der Folgen eines Zuwartens mit dem Vollzug der angegriffenen Bescheide zurück. Die Aufhebung der Gaststättenerlaubnisse ist mit dem bestimmenden Einfluss des Alleingesellschafters der Antragstellerin begründet worden. Dessen Unzuverlässigkeit ist aus dem Bestehen dieses Einflusses abgeleitet worden. Wer über viele Jahre hinweg durch ständig neue Begründung von Strohmannverhältnissen den Widerruf seiner eigenen Gaststättenerlaubnis zu umgehen versuche, lasse befürchten, dass er nicht bereit sei, stets die Rechtsordnung zu beachten. Sollte die Bewertung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen sein, so kann auch die weitere Annahme zutreffend sein, dass die Zustände, die seinerzeit die Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters begründeten, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder eintreten könnten. Es gibt aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies bereits gerade in der Zeit bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde eintreten wird.

Soweit die Antragsgegnerin auf Aussagen von Zeugen verwiesen hat, die bedroht worden seien, kann dies der Folgenprognose nicht zugrundegelegt werden. Jedenfalls nach dem gegenwärtigen Verständnis der dem Gericht erst am Morgen des Entscheidungstages zur Kenntnis gebrachten Aussagen handelt es sich in zwei Fällen um Befürchtungen, die darauf beruhen, dass eine unbekannte Person einem der Bedrohten den Inhalt eines von ihr gehörten Gesprächs mitgeteilt haben soll. In einem weiteren Fall ist über den Urheber der Bedrohung gar nichts bekannt. Falls die Ermittlungen der Polizei in Zukunft zu belastbaren Ergebnissen führen, hat die Antragstellerin die Möglichkeit, die Abänderung des vorliegenden Beschlusses zu beantragen.

Soweit es zu Übergriffen gegen Türsteher gekommen ist, lassen die dem Gericht bekannt gemachten Ermittlungsergebnisse nicht erkennen, dass ein Zusammenhang zu den Gründen für die Aufhebung der Gaststättenerlaubnisse besteht. Dass der von der Antragsgegnerin angenommene bestimmende Einfluss des Alleingesellschafters und dessen geschäftliche Entscheidungen die Bedrohung herbeigeführt hätten, ist bislang nicht zu erkennen. So, wie die Antragsgegnerin den Sachverhalt dargelegt hat, ist die Antragstellerin im polizeirechtlichen Sinne Nichtverantwortliche. Sie ist grundsätzlich mit polizeilichen Mitteln gegen Straftaten zu schützen, die von Dritten zum Nachteil ihrer Beschäftigten begangen werden. Auch insoweit besteht die Möglichkeit, im Falle belastbarer Ermittlungsergebnisse einen Abänderungsantrag zu stellen.

gez.: Dr. Jörgensen gez.: Traub gez.: Dr. Baer

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 BremVwVfG, § 48 BremVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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