Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Urteil vom 16.03.2005 – 2 A 114/03.A
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 60 Abs 1 S 1
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.05.2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 1. Kammer - abgeändert:
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger zu 1. und 2. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ....1975 in Grosny geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am ...1979 in Grosny geborene Klägerin zu 2. sowie ihre gemeinsamen, am ...1998 und am ...1996 geborenen Töchter, sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religion. Sie beantragten am 02.04.2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte unter Vorlage der russischen Inlandspässe der Kläger zu 1. und 2. und der Geburtsurkunden der Kinder.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 10.04.2001 gaben die Kläger zur Begründung folgendes an: Sie hätten am ...1995 in Grosny geheiratet und dort gemeinsam in der Wohnung ... gewohnt. Unter dieser Adresse wohnten jetzt noch die Eltern des Klägers zu 1. Die Kläger hätten 10 Jahre lang die Mittel-... schule mit Abschluss besucht. Der Kläger zu 1. habe anschließend in Grosny ein Jurastudium mit Diplom abgeschlossen. Die Klägerin zu 2. habe einige Medizinkurse besucht, die keine offizielle Ausbildung seien. Danach sei sie Hausfrau gewesen. Der Kläger zu 1. habe nach dem Studium Aushilfsjobs wahrgenommen. Die Familie sei außerdem vom Vater des Klägers zu 1. unterstützt worden. Ein Bruder des Klägers zu 1. lebe jetzt noch in Tschetschenien, ebenso eine Schwester der Klägerin zu 2., sowie deren Mutter. Auch der Großvater des Klägers zu 1. lebe noch.
Am 25.03.2001 hätten sie Tschetschenien verlassen, seien mit dem Bus nach Nazran (Inguschetien) gefahren, von dort mit dem Zug nach Moskau und von Moskau mit einem LKW nach Braunschweig, wo sie am 30.03.2001 angekommen seien. Zu Hause hätten sie auch Auslandspässe besessen. Diese seien bei den Leuten geblieben, die sie nach Deutschland gebracht hätten. Zu den Gründen der Asylantragstellung gab der Kläger zu 1. an:
Er habe Tschetschenien wegen der dortigen allgemeinen Lage verlassen. Außerdem sei er von den russischen Sicherheitskräften gesucht worden, weil er u. a. tschetschenischen Rebellen geholfen habe, indem er Verletzte in Krankenhäuser gefahren und sie mit Medikamenten und Verpflegung unterstützt habe.
Die Klägerin zu 2. erklärte bei der Anhörung vor dem Bundesamt, ihr Ehemann habe im zweiten Krieg Probleme gehabt, weil er den Rebellen geholfen habe, oft denunziert worden sei und auf einer schwarzen Liste gestanden habe.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23.07.2001, den Klägern zugestellt am 30.07.2001, die Anträge der Kläger und ihrer Kinder auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger und ihre Kinder auf, die Bundesrepublik innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Am 10.08.2001 haben die Kläger und ihre Kinder Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und dazu vorgetragen:
Ihnen drohten bei einer Rückkehr in das Staatsgebiet der Russischen Föderation die Festnahme durch die russischen Sicherheitskräfte wegen der dem Kläger zu 1. vorgeworfenen Unterstützung tschetschenischer Rebellen und in Anknüpfung an die tschetschenische Volkszugehörigkeit asylerhebliche Eingriffe an Leib, Leben oder Gesundheit. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1. angegeben, er habe den tschetschenischen Kämpfern mit Waffen, Essen und Medikamenten geholfen.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2001 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
3. Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2002 abgewiesen:
Der Vortrag des Klägers zu 1., wegen Unterstützung tschetschenischer Rebellen von den russischen Sicherheitskräften gesucht worden zu sein, sei unglaubhaft. Den Klägern drohe auch keine politische ... Verfolgung wegen der von ihnen behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit. Für Tschetschenen bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 17.03.2003 hat der Senat die Berufung der Kläger zugelassen, die diese am
10.04.2003 wie folgt begründen:
Für den Kläger zu 1. sei nicht nachvollziehbar, dass ihm sein persönliches Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werde.
Die Kläger befürchteten außerdem asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen auch in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit. Nach der Auskunftslage sei festzustellen, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in Tschetschenien eine Gruppenverfolgung durch staatliche russische Sicherheitskräfte drohe, weil jeder Tschetschene an jedem Ort in Tschetschenien befürchten müsse, Opfer massiver Menschenrechtsverletzungen zu werden. Diese Gruppenverfolgung sei nicht auf tschetschenisches Gebiet begrenzt. Nach übereinstimmenden Berichten der Menschenrechtsorganisationen sei mit einer zunehmenden Tendenz nach den Ereignissen des 11.09.2001 festzustellen, dass tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten hätten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz stehe und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür werde. Aus zahlreichen größeren Städten und unterschiedlichen Regionen der Russischen Föderation werde von Übergriffen und Misshandlungen von Tschetschenen durch Polizeikräfte im Zuge sog. Antiterroroperationen berichtet. Tschetschenische Flüchtlinge seien von den in der Russischen Föderation praktizierten restriktiven Zuzugsbeschränkungen (Propiska) betroffen. Die Vertreibung und Rückführung tschetschenischer Flüchtlinge nach Tschetschenien sei offenbar inzwischen staatliches Programm.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08.05.2002
1. den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2001 zu Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und
3. Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 24.09.2003 - 1 LB 212/01 - der Auffassung, von der Annahme einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger könne nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus bestehe eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation, insbesondere in Inguschetien.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Kläger, die Sitzungsniederschrift, den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen und die die Kläger betreffenden Bundesamtsakten Bezug genommen. Der Senat hat außerdem beigezogen die Ausländerakten der Kläger. Der Inhalt dieser Akten war, soweit er in diesem Urteil verwertet worden ist, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entsprechendes gilt für die den Beteiligten übersandte Liste der Erkenntnisquellen (Blatt 150 bis 153 GA) ... sowie für die in der Sitzungsniederschrift vom 16.03.2005 aufgeführten Unterlagen, auf die ebenfalls verwiesen wird.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren der Kinder der Kläger unter dem Aktenzeichen 2 A 100/05.A abgetrennt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Den Klägern steht Abschiebungsschutz zu.
Rechtsgrundlage für die Feststellung auf Abschiebungsschutz ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) § 60 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbar (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Sie löst § 51 Abs. 1 S. 1 AuslG ab, dem sie im Wesentlichen entspricht.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG sind mit denen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die politische Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht (vgl. BVerwG zu § 51 Abs. 1 AuslG: Urteile vom 18.02.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1, vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, 154 und vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 4). Kongruenz zwischen Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Antragstellern (vgl. zu § 51 Abs. 1 S. 1 AsylVfG: BVerwGE 91, 150, 154 und Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1/94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).
Ist der Einzelne vorverfolgt ausgereist, genießt er Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, wenn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Hat der Betroffene seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, steht ihm das Recht aus § 60 Abs. 1 AufenthG nur zu, wenn festgestellt wird, dass ihm wegen nachträglich eingetretener objektiver Veränderungen oder aufgrund selbst herbeigeführter Umstände politische Verfolgung in der Heimat bei objektiver Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.03.1990, InfAuslR 1990, 165, 166; BVerwGE 91, 150, 154). Die Gefahr einer politischen Verfolgung des Ausländers kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaats ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Diese Gefahr einer Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche erst die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür muss eine große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, so dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten läßt (BVerwGE 96, 200, 203 und Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -).
Bei einer Gruppenverfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zwischen „regionaler“ und „örtlich begrenzter“ Gruppenverfolgung zu unterscheiden. Kennzeichen einer regionalen Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte durch ein oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als „mehrgesichtiger Staat“ - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Für Angehörige dieser Gruppe kommt als inländische Fluchtalternative nur ein Gebiet in Betracht, in dem sie vor Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen ... Nachteile und Gefahren drohen, die nach Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502 u.a./.86 - BVerfGE 80, 315 = NVwZ 90, 151 = InfAuslR 1990, 21 sowie vom 07.12.1990 - 2 BvR 525/90 - = NVwZ 91, 773). Demgegenüber richten sich bei der „örtlich begrenzten“ Verfolgung die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen, sondern gegen solche, die beispielsweise aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen und dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Bei dieser Art der Verfolgung sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen Gemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die Gruppe konstituierenden Merkmale - etwa die Gebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen von der Verfolgung nicht betroffen. Ihnen ist die Rückkehr in das Heimatland zuzumuten, wenn ihnen dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43/96 - BVerwGE 105, 204 ff. und U. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 -).
Ein Asylsuchender, der wegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, ist anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Eine Anerkennung ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung wegen einer bestehenden Fluchtalternative hinreichend sicher sein kann. Dies gilt auch, wenn sich bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung nach der Ausreise eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG.
1.
Die Kläger können sich auf eine individuelle Vorverfolgung nicht berufen.
a)
Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seiner Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 90, 38 = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 und U. v. 24.03.1987 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). Widersprechendes oder ein sich im Laufe des Asylverfahrens steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Ändert der Asylsuchende im späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, muss er dies, um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, überzeugend begründen (BVerwG, Urteile vom 12.11.1985 und 21.07.1989 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 und Nr. 113).
b)
Es ist nicht zu erkennen, dass die Kläger in der Russischen Föderation individuelle Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche drohte. Ihr Vortrag dazu, was dem Kläger zu 1. gedroht haben soll, ist unsubstantiiert, widersprüchlich und gesteigert und deshalb unglaubhaft. Dies ist in dem erstinstanzlichen Urteil im Einzelnen zutreffend begründet worden, so dass darauf Bezug genommen werden kann. In der Berufung sind dazu keine konkreten Einwände erhoben worden und auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. dazu weiteres nicht vorgetragen.
2.
Nach Auswertung der Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger ausgesetzt gewesen sind und sie bei einer Rückkehr gegenwärtig nicht hinreichend sicher sind.
a)
... Nach den zeitgeschichtlich bekannten und gesicherten Erkenntnissen sowie aus dem Inhalt der in das Verfahren eingeführten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen läßt sich die Entwicklung Tschetscheniens wie folgt kennzeichnen:
Tschetschenien ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation (RF). Die Tschetschenen sind ein alt eingesessenes nordkaukasisches Volk mit eigener Sprache. Sie bilden zusammen mit dem ebenfalls im Nordkaukasus ansässigen Volk der Inguschen einen engen ethnischen und sprachlichen Zusammenhang und bezeichnen sich selbst als Notschen, zusammen auch als Weinachen.
Die Tschetschenen lebten in ihren Siedlungen in Stammesgesellschaften, die sich aufbauten auf 150 bis 180 Sippen (sog. Teips) die wiederum in Stämmen zusammengefasst waren (Sippenverbände, sog. tuchumy/tuchkumy). Die übernommene traditionelle Teip-Ordnung ist über die Jahrhunderte aufrechterhalten geblieben, ebenso das übernommene kaukasische Sittengesetz der Stämme (Adat).
Ab dem 16. Jahrhundert wurde Tschetschenien islamisiert (Sunniten) und die Scharia trat neben das Adat. Im 19. Jahrhundert wurde nach erbittertem Widerstand der kaukasischen Bergvölker das Gebiet der Tschetschenen durch die Truppen des russischen Zaren erobert und in das Zarenreich eingegliedert. Als Folge der Niederlage flohen Tausende von Tschetschenen während der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts in die Türkei oder andere Gebiete des Vorderen Orients.
Nach der Oktoberrevolution von 1917 und dem anschließenden russischen Bürgerkrieg entstand 1921 die autonome Sowjetrepublik der Bergvölker, die die heutigen Republiken Tschetschenien, Inguschien, Nordossetien, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien umfaßte. 1922 wurde Tschetschenien dann autonomes Gebiet, 1934 mit Inguschetien zu einem gemeinsamen autonomen Gebiet zusammengefasst und 1936 wurde dieses gemeinsame autonome Gebiet zur autonomen Sowjetrepublik erhoben (ASSR). Das Verhältnis zwischen den Tschetschenen und der Sowjetmacht blieb auch danach schwierig, da sich die Tschetschenen nur schwer in die Sowjetunion integrieren ließen. 1944 deportierte Stalin die tschetschenisch-inguschische Bevölkerung unter dem Vorwurf einer Zusammenarbeit mit Deutschland kollektiv und brutal nach Zentralasien (Kasachstan, Kirgisien, Sibirien) und löste die ASSR auf. Nach Stalins Tod 1953 kehrten die Tschetschenen und Inguschen allmählich zurück. Die Kaukasusvölker wurden offiziell rehabilitiert und 1957 die ASSR wiederhergestellt, allerdings in engeren Grenzen als vor der Deportation. Die Rückkehr der Tschetschenen und Inguschen verlief nicht konfliktfrei, nachdem sich zwischenzeitlich viele Angehörige anderer Nationalitäten in das Gebiet Tschetscheniens und Inguschetiens niedergelassen hatten oder dort angesiedelt waren (Ossieten, Dagestaner, Russen). In der Folgezeit gab es immer wieder Zusammenstöße (vgl. Außenpolitik Forschung der Friedrich-Ebert-Stiftung www.fes.de/research/f/policy/sturm.html, Tschetscheniens Versuch nationaler Unabhängigkeit: innere Ursachen seines Scheiterns, Prof. Dr. Otto Luchterhandt/Universität Hamburg, www.deutsch-
armenische-gesellschaft.de/dag/lutslt.htm-68k, Russisch im Fachsprachenzentrum Landeskunde der Universität Hannover Tschetschenien www.unics.uni-hannover.de/ntr/tschetschenien.html, Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001 und Workshop Rußland/Tschetschenien vom 24.03. - 25.03.2004, April 2004).
Nach der Volkszählung 1989 lebten in der ungeteilten ASSR 16 Nationalitäten, darunter 734.000 Tschetschenen, 293.000 Russen, 163.000 Inguschen. Diese drei Volksgruppen machten zusammen 94 % der Gesamtbevölkerung aus, alle anderen jeweils nicht mehr als 1 % (vgl. UNHCR-Stellungnahme über Asylsuchende aus der RF im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002 Nr. 59). Mit dem Zerfall der Sowjetunion zerbrach die Gemeinschaft der ASSR und in Tschetschenien brachen die alten antirussischen Konflikte wieder auf. Während Inguschien 1992 formal Republik innerhalb der RF wurde, erklärte Tschetschenien 1991 seine Unabhängigkeit, die die russische Regierung nicht anerkennt. Erster gewählter Präsident wurde 1991 Dudajew, der im April 1996 ums Leben kam. Er ließ den Staat 1994 umbenennen in Tschetschenische Republik Ischkerija. Mit dem Einmarsch russischer Truppen in Tschetschenien am 11. Dezember 1994 begann der erste Tschetschenienkrieg, der Ende August 1996 durch einen Waffenstillstand mit der de facto-Unabhängigkeit Tschetscheniens endete. Die russischen Truppen zogen vollständig ab. Neuer Präsident wurde Maschadow (er kam am 08.03.2005 ums Leben). Maschadow gelang es nicht, Sicherheit und Ordnung in Tschetschenien aufzubauen. Außerhalb von Grosny lag die Macht bei sog. „Feldkommandeuren“ und die Folgezeit war gekennzeichnet durch interne Machtkämpfe zwischen Feldkommandeuren, Anarchie, hoher Kriminalität mit Übergriffen tschetschenischer Banden und Rebellen auf die Nachbarrepubliken (vgl. Frankfurter Rundschau online Chro-... nik des tschetschenischen Konflikts, ULR: http://www.fr-aktuell.de/übersicht/alle dossiers/politik ausland/tschetschenien/der vergessene Krieg/?cnt=300773, AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004).
Im Spätherbst 1999 brach der zweite Tschetschenienkrieg aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein, um den Widerstand der tschetschenischen bewaffneten Truppen zu brechen. Bis zum Frühjahr 2000 waren fast das gesamte Territorium und die größeren Städte unter russischer Kontrolle. Die tschetschenischen Kämpfer wichen aus in die unwegsamen Wald- und Berggebiete und begannen einen bis heute andauernden Guerillakrieg. Maschadow und Bassajew (ein Feldkommandeur) gingen in den Untergrund. Russland setzte den Muffti von Tschetschenien, Kadyrow, der die Seite gewechselt hatte, als neuen Verwaltungschef ein. Kadyrow wurde im Oktober 2003 nach einer umstrittenen Wahl Präsident. Nach seinem Tod am 09.05.2004 bei einem Anschlag im Dynamostadion in Grosny wurde Alchanow im August 2004 Präsident. Auch seine Wahl ist umstritten (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004).
b)
Die Kriegsführung der russischen Seite im zweiten Tschetschenienkrieg ist zur Überzeugung des Senats in ihrer Rücksichtslosigkeit gegenüber der betroffenen tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten.
aa)
Der von der russischen Seite als Terrorismusbekämpfung bezeichnete großflächige Militäreinsatz führte zu massiven Menschenrechtsverletzungen an der tschetschenischen Zivilbevölkerung (AA, ad hoc-Bericht vom 15. Februar 2000), nachdem in Tschetschenien infolge des ersten Tschetschenienkrieges so gut wie keine anderen Ethnien mehr lebten (vgl. Bundesamt, Der Krieg im Nordkaukasus, Oktober 1999 und UNHCR, Background Paper, November 2000, Nr. 5.2, Seite 34). Die russische Luftwaffe ging im Dauereinsatz mit Flächenbombardements gegen zahlreiche tschetschenische Städte und Ortschaften vor (vgl. die Kennzeichnungen in der Landkarte Tschetschenien auf Seite 20 der Informationsschrift, Bundesamt, Stand Oktober 2000, Schweizerische Flüchtlingshilfe Dezember 1999, Tschetschenien, IGFM-Beobachtungsmission in Tschetschenien, 23.03. bis 01.04.2000, Seite 7, ai, Russische Föderation: Tschetschenien, Dezember 1999). Spitäler, Sanitätspersonal, andere Zivilisten und immer wieder Flüchtlingstrecks wurden vom Boden und aus der Luft durch russische Streitkräfte beschossen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, IGFM, ai, jeweils a.a.O.). Nach inoffiziellen Schätzungen hielten sich schon in der ersten Oktoberwoche 1999 knapp 42.000 Flüchtlinge in Inguschetien auf, knapp 10.000 Flüchtlinge in Dagestan, rund 15.000 Flüchtlinge in Nordossetien und in der russischen Region Stawropol. In der benachbarten Schwarzmeerrepublik Georgien wurde die Zahl der tschetschenischen Flüchtlinge mit knapp 2.000 angegeben (Süddeutsche Zeitung vom 11.10.1999). Bereits unmittelbar nach den Bombenangriffen sollen zwischen 50.000 und 100.000 Tschetschenen nach Inguschetien geflüchtet sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dezember 1999). Nach UNHCR-Angaben suchten bis Mitte Januar 2000 259.000 Bewohner Tschetscheniens zeitweise Zuflucht in Inguschetien, wovon im Februar 2000 ca. 38.000 Personen sich in andere Regionen Russlands begeben haben, zwischen 35.000 und 70.000 Tschetschenen nach Tschetschenien zurückkehrten und sich 150.000 bis 185.000 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien aufhielten, wobei diese Zahlen stark schwankten, da nach Beobachtungen des UNHCR ein erheblicher Teil der Flüchtlinge sich kurzfristig nach Tschetschenien begab, um in den Heimatorten nach Häusern, Verwandten usw. zu schauen (AA, ad hoc-Bericht vom 15.02.2000). Innerhalb Tschetscheniens selbst befanden sich geschätzte 150.000 Menschen auf der Flucht (AA, ad hoc-Bericht vom 07.05.2002). Die russischen Truppen hinderten zeitweise die Zivilisten am Verlassen des Kampfgebietes und russische Sicherheitskräfte erpressten auch häufig von Flüchtlingen Geld beim Grenzübertritt in die Nachbarregionen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dezember 1999, AA, ad hoc-Bericht vom 15.11.2000). Es gibt auch Berichte über die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen von Inguschetien in den von den russischen Kräften kontrollierten Norden Tschetscheniens (AA, Lagebericht vom 22.05.2000). Wie schon im ersten Tschetschenienkrieg wurde berichtet über die Einrichtung sog. Filtrationslager oder Filtrationspunkte, wo russische Sicherheitskräfte versuchen, tschetschenische Kämpfer unter den Flüchtlingen aufzuspüren. Solche Lager sollen an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien sowie in Tschetschenien selbst eingerichtet worden sein (AA, Lagebericht vom 22.05.2000). Dort soll es abgeschirmt von der Öffentlichkeit zu Folterungen (z. B. Elektroschocks, Schläge auf den Kopf und den Rücken mit Metallhammer) durch russische Spezialkräfte kommen. In den Filtrationslagern in und um Grosny soll systematisch gefoltert werden (AA, Lagebericht vom 22.05.2000). ... Die von Menschenrechtsorganisationen und in Augenzeugenberichten sowie durch Filmaufnahmen erhobenen Foltervorwürfe konnten durch einen Besuch des Menschenrechtskommissars des Europarates Gil-Robles nicht widerlegt werden, dem bei seinem Besuch in Tschetschenien im Dezember 1999 zwar Haftanstalten gezeigt wurden, der aber ausschließlich frisch gestrichene Zellen zu sehen bekam und dem Gespräche mit Gefangenen nur in Anwesenheit von russischen Bewachern erlaubt worden war (AA, Lagebericht vom 22.05.2000). Er bezeichnete nach einem Besuch vor Ort die Tötung von Zivilisten und die Vertreibung Tausender als „Menschenrechtsverletzungen“ und nannte die Zustände in den Untersuchungsgefängnissen in den von Russen kontrollierten Teilen Tschetscheniens „völlig unmenschlich“ (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dezember 1999).
Darüber hinaus wird von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet, wobei das Massaker von Alkhen-Yurt im Dezember 1999, bei dem Flüchtlingen zufolge bis zu 41 Zivilisten ermordet und darüber hinaus Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen begangen wurden, anders als die meisten Übergriffe, über die berichtet wurde, Gegenstand einer russischen Untersuchung war, die allerdings nicht in ein Strafverfahren einmündete (AA, ad hoc-Bericht vom 15.11.2000).
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Januar 2001, Seite 13) berichtet, dass die russischen Streitkräfte, sobald sie in die von den Rebellen verlassenen Dörfer und Städte eingerückt waren, mit sog. „Säuberungen“ begannen, die regelmäßig dahin ausarteten, dass sie die eroberten Häuser plünderten, sie in Brand steckten und willkürlich Zivilisten verhafteten und Frauen vergewaltigten. Die nordamerikanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch habe berichtet, dass allein in drei solchen Operationen in Alchan Yurt und in den Bezirken Grosnys Novje Aldi und Staropromyslowskij Massenexikutionen von über 130 Zivilisten stattgefunden hätten. Aufgrund von Hunderten von Interviews habe Human Rights Watch festgestellt, dass zahllose tschetschenische Frauen von russischen Soldaten vergewaltigt worden seien. Die russischen Streitkräfte hätten Zehntausende von Tschetschenen inhaftiert. Basierend auf den Aussagen ehemaliger Insassen der Haftanstalten von Tschernokosowa sowie von weiteren Haftanstalten in Tschetschenien (in Tolstoy-Yurt, Chankala und Urs-Martan) als auch in der Provinz Stavropol und in Mosdok habe Human Rights Watch in seinem Worldreport 2001 festgestellt, dass seit Beginn des bewaffneten Konflikts im Oktober 1999 Tausende Tschetschenen an Kontrollposten sowie anläßlich von Eroberungen und Razzien von russischen Organen festgenommen worden seien. Die Verhaftungen seien, wie Human Rights Watch belegt habe, zumeist mit fadenscheiniger Begründung erfolgt. Viele seien inhaftiert worden, weil sie nicht an ihrer offiziell registrierten Adresse vorgefunden seien, weil ihre Dokumente unvollständig gewesen seien und weil sie den gleichen Nachnamen wie ein Rebellenführer getragen hätten, weil ihr ursprünglich gesuchter Verwandter abwesend gewesen sei oder weil sie ausgesehen hätten wie Kämpfer. Während der Haft seien Männer und Frauen geschlagen (z. T. zu Tode) und vergewaltigt worden. Oft wären sie nur gegen Lösegeldzahlung freigekommen. Die Täter könnten damit rechnen, dass ihnen keine Strafen drohten. Unabhängige Beobachter seien sich darin einig, dass die von der russischen Regierung eingesetzten Organe zu eingehenden und unparteiischen Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und der Verurteilung der Täter bisher versagt hätten.
Dem UNHCR liegen ebenfalls zahlreiche Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Konfliktregion vor. Neben den direkten Kampfhandlungen zwischen den beiden Konfliktgruppen sei die Zivilbevölkerung betroffen von Folter, Mißhandlungen, Geiselnahmen und Hinrichtungen (Bundesamt, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflikt, Stand September 2001, S. 11). Nach ai (Stellungnahme vom 08.10.2001) hat sich die Situation der Zivilisten in Tschetschenien im Sommer 2001 nicht verbessert. ai liege eine Vielzahl von Berichten vor, die belegten, dass Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten - Folterungen, Mißhandlungen, extralegale Verhaftungen und Hinrichtungen sowie „Verschwindenlassen“ -anhielten und nach wie vor eine reale Bedrohung für die Bevölkerung Tschetscheniens darstellten. ai weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die in großem Umfang an der tschetschenischen Zivilbevölkerung durch Angehörige russischer Streitkräfte verübten schweren Menschenrechtsverletzungen gezielt und systematisch vor allem während sog. „Säuberungsaktionen“ und in Hafteinrichtungen durchgeführt würden. Tschetschenische Flüchtlinge verließen nicht nur aufgrund von Kampfhandlungen und der humanitären Lage die tschetschenische Republik, sondern aufgrund schwerer Menschenrechtsverletzungen. ai berichtet a.a.O. über mehrere Operationen russischer Soldaten gegen tschetschenische Zivilisten im Juni/Juli 2001 in verschiedenen Dörfern, in denen Tschetschenen
zusammengetrieben, geschlagen, mißhandelt, gefoltert, gequält und einige Zeit festgehalten worden seien, wobei mehrere Inhaftierte anschließend verschwunden blieben. Zwar habe der Kommandant der Streitkräfte im Nordkaukasus am 11. Juli 2001 öffentlich eingeräumt, dass bei den Razzien in
Srnowodosk und Assinowskaja in großem Umfang Verbrechen gegen Zivilisten begangen worden seien und es habe der Generalstaatsanwalt der RF zwei Ermittlungsteams nach Tschetschenien entsandt, um ... neralstaatsanwalt der RF zwei Ermittlungsteams nach Tschetschenien entsandt, um die Aktivitäten des Militärs untersuchen zu lassen. Dennoch sei es danach weiter zu „Säuberungsaktionen“ und schweren Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten durch Angehörige der russischen Armee gekommen. Ebenfalls im August und im September 2001 habe ai Berichte von „Säuberungsaktionen“ in Tschetschenien erhalten. Die Existenz sog. „Filtrationslager“ als auch sonstige teils provisorische und geheime Hafteinrichtungen, das extralegale Festhalten von Personen an diesen Orten, die dort eingesetzten Praktiken von Folter und Mißhandlung sowie das „Verschwindenlassen“ von Personen an diesen Stellen sei von verschiedenen Seiten mehrfach bestätigt. Zu den geheimen und provisorischen Haftorten zählten z. B. Eisenbahnwagen oder Erdlöcher in der Nähe von Militärstützpunkten. Der Verbleib von vielen in „Filtrationslagern“ und sonstigen Hafteinrichtungen inhaftierten Personen bleibe ungeklärt. Jüngste Schätzungen über die nach Festnahmen durch russische Kräfte „verschwundenen“ Personen variierten zwischen 400 Personen, einer von offizieller russischer Seite genannten Zahl, und 18.000 Personen, einer vom Europarat genannten Zahl. Es sei auch erforderlich darauf hinzuweisen, dass auch in Hafteinrichtungen und „Filtrationslagern“ immer wieder Vergewaltigungen durch einen oder mehrere Täter stattfänden. Diesen Vergewaltigungen fielen auch Kinder und Jugendliche zum Opfer. An den Grenzkontrollstellen komme es regelmäßig und willkürlich zu Menschenrechtsverletzungen. Flüchtlinge aber auch Personen, die regelmäßig zwischen den Regionen hin und her reisten als auch Tschetschenen, die aus Inguschetien kommend die Grenze überschreiten wollten, um in Tschetschenien nach Verwandten zu suchen, würden von den russischen Soldaten zusammengeschlagen, angeschossen oder erschossen. ai erhalte entsprechende Berichte fast täglich. Angaben zufolge inhaftierten russische Kräfte bei den Personenkontrollen der Zivil-Konvois an den Kontrollpunkten zu Inguschetien nach wie vor regelmäßig Flüchtlinge. In der Regel würden Personen inhaftiert, die entweder keinen amtlichen Ausweis oder keine Aufenthaltsberechtigung vorweisen könnten oder verdächtigt würden, bewaffneten tschetschenischen Gruppen anzugehören. Auch Frauen würden unter diesen Verdacht inhaftiert und sogar Kinder im Alter von 10 Jahren würden nach wie vor inhaftiert.
bb)
Aufgrund dieser aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln festzustellenden Entwicklung in Tschetschenien ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Tschetschenen als Gruppe in Tschetschenien gerichtete staatliche Verfolgung. Die russischen Sicherheitskräfte führen den Kampf gegen die bewaffneten tschetschenischen Rebellen in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der tschetschenischen Zivilbevölkerung gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leistet oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind nach der Senatseinschätzung seit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges festzustellen und damit auch für den Ausreisezeitpunkt der Kläger Ende März 2001.
Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen gerichtet sind, sondern bewusst - und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet - die Verletzung und Tötung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um durch Abschreckung und Einschüchterung der tschetschenischen Zivilbevölkerung den militärischen Kampf gegen die bewaffneten Rebellen zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Angehörige oder Unterstützer der Rebellen handelt. Zielrichtung der von den russischen Sicherheitskräften durchgeführten Aktionen ist nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit allein die (vermutete) tschetschenische Volkszugehörigkeit der betroffenen Personen. Sie allein reicht aus, ihnen Nähe und Unterstützung der separatistischen Rebellen zu unterstellen, sie unter pauschalen Separatismusverdacht zu setzen und sie mit Gegenterror zu überziehen als Mittel der Bekämpfung des Gegners.
cc)
Der Senat hält auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben. Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Krieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnissen gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger aktuell ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Be-... trachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578 sowie BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768). Dabei hat der Senat in seiner Bewertung berücksichtigt, dass aufgrund der Behinderungen einer unabhängigen Berichterstattung über die Situation in Tschetschenien durch die russischen Behörden seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges es nur sehr eingeschränkt möglich ist, zuverlässige und verifizierbare Informationen aus und über Tschetschenien zu erhalten (AA, ad hoc-Bericht vom 27.11.2002), so dass die in den bezeichneten Berichten mitgeteilten zahlreichen Referenzfälle das wirkliche Ausmaß des Verfolgungsgeschehens in Tschetschenien nicht abschließend wiederzugeben vermögen und die Dunkelziffer über weitere asylerhebliche Verfolgungsfälle beträchtlich ist. Der Senat geht davon aus, dass eine Vielzahl weiterer Fälle aufgrund der Beschränkungen in der Berichterstattung keinen Eingang in die Erkenntnismaterialien gefunden hat.
Die Zahl der von den asylerheblichen Eingriffen der genannten Art in Tschetschenien Betroffenen kann exakt nicht beziffert werden. Nach der geschätzten Bevölkerungsentwicklung in Tschetschenien und unter Abzug der von den Eingriffen nicht betroffenen jüngeren Kindern dürfte sie sich auf unter 400.000 Personen belaufen.
Bei der Volkszählung 1998 wurden, wie bereits erwähnt, in der noch ungeteilten Republik 734.000 Tschetschenen gezählt (UNHCR, Januar 2002 Nr. 59). Anfang 2002 lebten wegen des nur durch eine dreijährige Pause unterbrochenen jahrelangen Krieges in Tschetschenien schon aus der Zeit vor dem neuerlichen Tschetschenienkrieg ca. 600.000 der insgesamt 1.000.000 Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen bzw. GUS-Staaten (AA, ad hoc-Bericht vom 07.05.2002). Die jüngste Volkszählung im Oktober 2002 ergab nach offiziellen Angaben eine Zahl von über 1.000.000 in Tschetschenien, der aber nicht gefolgt werden kann, nachdem unabhängige Beobachter und NGOs diesem Ergebnis sehr kritisch gegenüberstehen und teilweise von einer Mehrfachregistrierung von Personen ausgehen, deren Gründe in finanziellen Anreizen der Registrierung und in der Furcht vor Säuberungsaktionen bei zu geringer Zahl von Tschetschenen liegen könnten. Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (AA, ad hoc-Berichte vom 27.11.2002, 16.02.2004 und 13.12.2004, vgl. auch Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflik, Juni 2002: Gemäß Schätzungen lag die Einwohnerzahl Tschetscheniens vor Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 bei etwa 450.000, die überwiegende Mehrzahl davon Tschetschenen). Dementsprechend geht der Senat von einer tschetschenischen Einwohnerzahl nach dem mittleren Wert der unabhängigen Schätzungen aus, die mit Ausnahme der jüngeren Kinder potenziell von der asylerheblichen Verfolgung betroffen sind.
dd)
Bei den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen der russischen Sicherheitskräfte handelt es sich indes nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da sie sich gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung nicht allein wegen ihrer Ethnie richtet und damit nicht potenziell die gesamte Gruppe der in der RF lebenden tschetschenischen Volkszugehörigen erfasst. Vielmehr richtet sie sich nur gegen die in Tschetschenien gebietsansässige Zivilbevölkerung, deren Verfolgung durch die russischen Sicherheitskräfte anknüpft an den Pauschalverdacht der Unterstützung der tschetschenischen Rebellen und ihrer separatistischen Ziele. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte dienen der Zerschlagung der separatistischen Bestrebungen der Aufständischen. Betroffen von der Verfolgung ist daher von vornherein nur die in Tschetschenien nach dem ersten Tschetschenienkrieg allein noch verbliebene tschetschenische Bevölkerung, so dass die Verfolgungslage wegen des zusätzlichen Merkmals der Gebietsbezogenheit als eine sog. örtlich begrenzte Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren ist (BVerwG, U. v.
30.04.1996, a.a.O., und v. 09.09.1997, a.a.O.; ebenso OVG Schleswig, U. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 - S. 17).
Die Kläger als in Grosny lebende tschetschenische Volkszugehörige waren von der im Zeitpunkt ihrer Ausreise in Tschetschenien bestehenden örtlich begrenzten Verfolgungslage betroffen und sie besaßen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation.
... c.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Tschetschenien eine Teilrepublik der Russischen Föderation war und ist und Tschetschenen wie andere Bürger der Russischen Föderation auch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens offenstand.
Grundsätzlich ist - wie bereits erwähnt - festzustellen, dass aufgrund des jahrelangen Konflikts in Tschetschenien bei Ausbruch des zweiten Krieges mehr als 2/3 aller Tschetschenen in anderen russischen Regionen bzw. in GUS-Staaten lebten (AA, ad hoc-Bericht vom 15.02.2002), wobei mehr als die Hälfte aller russischen Tschetschenen in der Russischen Föderation sich im Jahre 2000 vor allem in Moskau oder im südlichen Russland befunden haben sollen (AA, Auskunft vom 30.06.2000 an das VG Stuttgart). Die genannten Gebiete waren auch für die Kläger verfolgungssichere Gebiete außerhalb Tschetscheniens in der übrigen Russischen Föderation:
Allerdings waren besonders in Moskau und in anderen Großstädten der Russischen Föderation Tschetschenen wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit vermeintlich südländisch/kaukasischem Aussehen diskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden und teilweise einem Mißtrauen der Bevölkerung ausgesetzt (AA, ad hoc-Bericht vom 24.04.2001). Es hatte sich in vielen Teilen der RF eine starke anti-tschetschenische Stimmung entwickelt. Die Stimmung, die schon während des ersten Tschetschenenkonflikts vorhanden war, geriet nach den Bombenanschlägen in Moskau im Herbst 1999 wieder an die Oberfläche und verstärkte sich durch die die Soldatenfamilien treffenden relativ hohen Verluste der föderativen Streitkräfte in Tschetschenien (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42 d). Tschetschenen und anderen Kaukasier wurden in sog. Anti-Terror-Operationen infolge der
Bombenattentate vom Herbst 1999 in Moskau sowie in anderen russischen Großstädten Opfer von Festnahmen und Mißhandlungen, wobei ihnen als belastendes Beweismaterial Drogen und Waffen untergeschoben worden sein sollen und wobei von Fällen berichtet wird, in denen Folter angewendet worden sein soll, um Geständnisse zu erpressen (ai, Stellungnahmen zum ad hoc-Bericht des AA vom 24.04.2001). In der Folgezeit sind die im Herbst 1999 aufgrund der Bombenattentate insbesondere in Moskau verstärkten Kontrollen von Tschetschenen dann allmählich wieder zurückgegangen auf das übliche Maß der Kontrolle von Bürgern kaukasischer Herkunft (AA, Auskunft vom 28.06.2001 an das B undesamt).
Die Übergriffe der staatlichen Stellen gegen Tschetschenen und andere kaukasisch/südländisch aussehende Personen in der RF außerhalb Tschetscheniens wiesen indessen im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger weder nach Häufigkeit noch nach Intensität die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte auf. Örtlich waren sie nach den Berichten im Wesentlichen auf Moskau und auf andere Großstädte beschränkt, wobei nach den Angaben der Behörden der Föderation in Moskau und in anderen größeren Städten der Föderation außerhalb Tschetscheniens einige hunderttausend ethnische Tschetschenenen legal (d. h. im Besitz einer Wohnsitzregistrierung) lebten (UNHCR, Januar 2002, Nr. 45). Zeitlich waren die verstärkten Übergriffe Reaktionen auf die Bombenattentate und gingen in der Folgezeit wieder zurück und haben allenfalls in Einzelfällen asylerhebliches Gewicht erreicht, was für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht ausreicht.
d)
Die Kläger können indessen nicht auf die verfolgungssicheren Gebiete in der RF außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden, weil sie dort nach den Verhältnissen bei ihrer Ausreise Ende März 2001 ein wirtschaftliches Existenzminimum nicht erlangen konnten, sie dort viel mehr Hunger und Verelendung erwarteten.
Aufgrund administrativer Beschränkungen besaßen die Kläger bei ihrer Ausreise keine realistische Chance, ihre wirtschaftliche Existenz durch legalen Zugang zum Arbeitsmarkt in anderen Gebieten der RF außerhalb Tschetscheniens zu sichern.
aa)
Nach der Verfassung besteht für russische Staatsbürger in der RF Niederlassungsfreiheit (AA, ad hoc-Bericht vom 28.08.2001). Durch das Föderationsgesetz Nr. 5242/1 mit dem Titel „Gesetz der Russischen ... Föderation über die Freizügigkeit, die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation“ vom 25.06.1993 wurde ein Registrierungssystem eingeführt, bei dem die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnort (sog. „dauerhafte Registrierung“) oder falls davon abweichend ihren Aufenthaltsort (sog. „vorübergehende Registrierung“) melden, im Gegensatz zum früher geltenden „Propiska“-System, das die Polizeibehörden ermächtigte, den Bürgern den Aufenthalt oder die Niederlassung an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren (UNHCR, Auskunft vom 29.10.2003 an den BayVGH; AA, Auskunft vom 12.11.2003 an den BayVGH).
Die erfolgte Registrierung ist Voraussetzung für den Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zu sozialer Unterstützung, medizinischer Versorgung und zu den Bildungseinrichtungen (UNHCR a.a.O.). Obwohl das „Propiska“-System offiziell durch die föderalen Registrierungsvorschriften abgeschafft worden ist, wenden viele Regionalbehörden der Föderation restriktive örtliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken an (UNHCR, Januar 2002, Nr. 19 u. 20). Restriktive Registrierungsvorschriften finden sich insbesondere in Moskau und St. Petersburg. Der Verfassungsgerichtshof der RF hat 1996 die Moskauer Registrierungsvorschriften und eine ganze Reihe weitere Registrierungsvorschriften in anderen Verwaltungsgebieten für verfassungswidrig erklärt. Der Vollzug der Gerichtsentscheidung blieb jedoch
problematisch, ebenso wie der Vollzug von in Einzelfällen positiven Gerichtsentscheidungen, die durch örtliche im Menschenrechtsbereich tätige Nichtregierungsorganisationen erreicht worden sind (UNHCR, Januar 2002, Nr. 37 u. Nr. 38). Die Verwaltungspraxis sowohl in Moskau als auch in St. Petersburg blieb weiterhin restriktiv. Die restriktiven Vorschriften des Moskauer Bürgermeisters müssen im großen Zusammenhang der massenhaften Binnenmigration aus Russlands ökonomisch und ökologisch
darniederliegenden östlichen und fernöstlichen Regionen und dem Kaukasus gesehen werden. Nach UNHCR (Januar 2002, Nr. 39) behaupten die städtischen Behörden, dass in Moskau einige
hunderttausend Nichtmoskauer illegal leben oder arbeiten. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts (vom 18.04.2000 an das VG Ansbach) wird die Zahl der gegenwärtig in Moskau lebenden nicht registrierten Personen russischer Staatsangehörigkeit aller Nationalitäten auf bis zu 3 Millionen geschätzt.
Eine restriktive Registrierungspraxis gegenüber Tschetschenen ist auch bekannt geworden aus Nischni/Nowgorod, Kaliningrad und den südlichen Republiken bzw. Regionen Strawropol, Krasnodar, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien-Alanien (ai, Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH und UNHCR, Januar 2002 Nr. 32, 33, 35, 37, 41) sowie aus östlichen und fernöstlichen Regionen (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42).
bb)
Die Verweigerung der Registrierung eines zeitweiligen oder dauerhaften Aufenthalts insbesondere in den Gebieten der tschetschenischen Diaspora (westrussische Großstädte und südliches Russland, vgl. AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004) vermag allerdings für sich genommen nicht schon die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung der Tschetschenen zu begründen. Sie erfolgt nicht wegen der tschetschenischen Volkszugehörigkeit (so aber VG Karlsruhe, U. v. 10.03.2004 - 11 K 12230/03 - juris), sondern ist Folge der in der Russischen Föderation herrschenden schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Es wird versucht, dem Zuwanderungsdruck in die wirtschaftlichen und sozialen Ballungszentren zu begegnen, die Verteilung der lokalen Ressourcen zu schützen und den Zugang bestimmter Personengruppen zu verhindern, um sich vor dem Zustrom von Flüchtlingen mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen zu schützen. Im Zusammenhang mit den Anti-Terror-Präventionsmaßnahmen sind davon in der Praxis allerdings Personen aus dem Nordkaukasus und insbesondere Tschetschenen betroffen. Die Registrierungsvorschriften gelten aber für alle Staatsbürger ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit (vgl. AA, Auskunft vom 18.04.2000 an das VG Ansbach).
Es kann wohl auch nicht festgestellt werden, dass die Registrierung landesweit einheitlich restriktiv angewendet wird (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42 u. 47). Auch wurde sie von einigen Regionen wieder abgeschafft aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und in manchen Gebieten ist eine Registrierung wegen der dort herrschenden harten Lebensbedingungen auch nicht nötig (ai, Stellungnahme vom 12.01.2001 an das VG Ansbach).
Die Existenz eines Befehls Nr. 541 vom 17.09.1999 des damaligen russischen Innenministers, der im Zusammenhang mit den Bombenattentaten u. a. die Anweisung enthalten haben soll, „harte Lebens- und Arbeitsbedingungen für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit auf dem Territorium der RF“ einzuführen, „die polizeiliche Anmeldung der Tschetschenen in Moskau und in anderen Städten Russlands einzuschränken und nach Möglichkeit einzustellen“ sowie „regelmäßige Kontrollen in Wohnstädten ... von Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit durchzuführen“ (so der mitgeteilte Inhalt der IGFM-Stellungnahme vom 20.12.2000 an das VG Schleswig) lässt sich nicht verifizieren (ai, Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH, UNHCR, Stellungnahme vom 29.10.2003 an den BayVGH). Dabei soll es sich vielmehr um eine Fälschung handeln. Es soll zwar ein Befehl Nr. 541 existieren, der aber einen anderen Inhalt haben und den Titel tragen soll: „Über die Verewigung der Namen der im Tschetschenienkrieg Gefallenen“ (AA, Auskunft vom 26.04.2002 an das VG Karlsruhe).
Den Erlass einer Verordnung Nr. 42 vom Dezember 1993 des Migrationsdienstes Rußland, wonach Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit nicht als Flüchtlinge bzw. Vertriebene registriert, sondern nur statistisch erfasst werden sollen (vgl. GfBV, Stellungnahme vom Juli 2001) konnte das Auswärtige Amt ebenfalls nicht bestätigen (AA, Auskunft vom 28.06.2001 an das Bundesamt).
Allerdings wird tschetschenischen Binnenflüchtlingen des zweiten Tschetschenienkrieges anders als denen des ersten Konflikts bis auf wenige Ausnahmen von den zuständigen Migrationsbehörden des Ministeriums für Föderationsangelegenheiten regelmäßig der Vertriebenenstatus verwehrt, der darauf gerichtet ist, durch die Gewährung von Sonderhilfen und Hilfestellungen u. a. bei der Beschaffung von Wohnraum und Arbeitsplätzen die Integration an ihrem neuen Wohnort zu erleichtern. Dies wird damit begründet, dass die von der russischen Regierung durchgeführte „Anti-Terror-Kampagne“ per Definition keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ darstelle und dass die die Kampagne durchführenden Streitkräfte der Föderation auch nicht als Urheber derartiger Störungen der öffentlichen Ordnung in Betracht kommen (UNHCR, Januar 2002, Nr. 11 und 14 und ai, Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH).
cc)
Auf eine Zuflucht in die übrigen verfolgungssicheren Gebiete der RF ohne offizielle Registrierung und damit ohne legalen Zugang zu Wohnung und Arbeit konnten die Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei ihrer Ausreise nicht verwiesen werden. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass die Kläger Kontakte außerhalb Tschetscheniens in diesen Gebieten besaßen, auf die sie hätten zurückgreifen können, um in den verfolgungssicheren Gebieten illegal überlegen zu können und sich dort langfristig ein Auskommen außerhalb Tschetscheniens zu verschaffen. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben, wenn sie dort auf ein Netzwerk von Bekannten und Verwandten zurückgreifen können (AA, ad hoc-Bericht vom 27.11.2002 und vom 13.12.2004) und das konnten die Kläger nicht.
e)
Den Klägern war es bei ihrer Ausreise auch nicht zumutbar, sich mit ihren beiden kleinen damals 3 und 5 Jahre alten Töchtern als Binnenflüchtlinge nach Inguschetien zu begeben.
Anfang Januar 2001 hielten sich nach Angaben des UNHCR ca. 158.000 Flüchtlinge im benachbarten Inguschetien auf (AA, ad hoc-Bericht vom 20.04.2001). Die Infrastruktur der Republik Inguschetien (eines der ärmsten Subjekte der RF) war bei einer Bevölkerungszahl von 360.000 Einwohnern mit dem Zustrom der Flüchtlinge völlig überfordert, die zu 2/3 bei Gastfamilien lebten und zu 1/3 in Feldlagern und spontanen Ansiedlungen wie landwirtschaftlichen Genossenschaften, stillgelegten Fabriken und anderen als Unterkunft dienenden Anlagen untergebracht waren. Die meisten der Flüchtlinge hatten, wenn überhaupt, nur beschränkten Zugang zu medizinischen Einrichtungen und Schulen. Tuberkulose war in den Lagern und Siedlungen weit verbreitet (UNHCR, Januar 2002, Nr. 23). Die Lebensbedingungen in den Notunterkünften in Inguschetien waren unter allen Aspekten schwierig und äußerst kräftezehrend. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium konnten nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und waren mit der Versorgung der Flüchtlinge völlig überfordert (AA, ad hoc-Bericht vom 24.04.2001). So wird berichtet, dass die Zelte häufig nicht beheizbar sind, versprochene humanitäre Hilfe wie Nahrungsmittel und Medikamente nicht ausgegeben werden, in den Lagern Krankheiten und Seuchen ausgebrochen sind und in den übrigen Notunterkünften die Flüchtlinge häufig ohne Zugang zu frischem Wasser und humanitärer Hilfe leben mussten (Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme vom Juli 2001 an das Bundesamt). Internationale Organisationen leisteten in Inguschetien humanitäre Hilfe für die Flüchtlinge, um eine Verschlechterung der grundlegenden Lebensbedingungen zu verhindern (UNHCR, Januar 2002, Nr. 23 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2001). Die Länge des Konflikts und die angespannte Lage in Inguschetien führten zu Spannungen zwischen den Gastfamilien und den Flüchtlingen und zu einem Nachlassen der privaten Aufnahmebereitschaft (Schweizerische ... Flüchtlingshilfe, a.a.O.). In Anbetracht der dargestellten Lebensbedingungen, denen tschetschenische Flüchtlinge im März 2001 dort ausgesetzt waren, schied Inguschetien unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung als inländische Fluchtalternative für die Kläger aus. Es konnte von ihnen nicht erwartet werden, sich mit ihren kleinen Töchtern in ein inguschetisches Flüchtlingslager zu begeben. Dort hatten sie nach den damals herrschenden und beschriebenen Lebensbedingungen für tschetschenische Flüchtlinge auf die Dauer ihre existenzielle Verelendung zu erwarten. Die Kläger verfügten über keinerlei private Kontakte nach Inguschetien und wären auf eine Unterbringung in Zeltlagern oder anderen improvisierten Massenunterkünften angewiesen gewesen sowie auf den Zugang zu staatlicher Unterstützung oder Betreuung durch Hilfsorganisationen. Der Senat vermag angesichts der ihm vorliegenden Auskünfte über die Verhältnisse in den tschetschenischen Flüchtlingslagern in Inguschetien nicht festzustellen, dass dort das für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum für die Kläger und ihre kleinen Kinder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewährleistet gewesen wäre.
f)
Die aufgezeigten sonstigen Nachteile und Gefahren, die den Klägern bei ihrer Ausreise unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung im übrigen Gebiet der russischen Föderation drohten, können allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie am Herkunftsort so nicht bestünden (BVerfGE 81, 58). Das Asylrecht und auch § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG schützen nicht vor dem Ausweichen in ein verfolgungssicheres Gebiet, wenn die Notlage dort keine andere ist als die am Herkunftsort. So lag es hier indessen bei Ausreise der Kläger nicht.
Generell waren die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Möglichkeiten in Tschetschenien im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Ende März 2001 im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lage und den wirtschaftlichen Möglichkeiten in der übrigen Russischen Föderation auch ohne den zuvor ausgebrochenen zweiten Tschetschenienkrieg eher noch schlechter (so auch OVG Schleswig, a.a.O.).
Tschetschenien war nach dem ersten Krieg ein zerstörtes Land und bedurfte umfassender Aufbauhilfe. Die Hauptstadt Grosny und zahlreiche Ortschaften lagen zu großen Teilen in Trümmern. Die Infrastruktur war ruiniert. Seine schon vorher geschwächten wirtschaftlichen Grundlagen waren bis auf einige verschont gebliebene Erdölanlagen vernichtet. Die in dem Waffenstillstand- und Friedensabkommen mit Rußland vereinbarten Wiederaufbauhilfen blieben weitgehend aus, ebenso ausländische Investitionen. Die Arbeitslosigkeit war enorm. Viele Menschen litten Hunger. Das weitgehend verminte Land konnte nicht bebaut werden. Renten und Löhne wurden nicht ausgezahlt. Gesundheits- und Erziehungswesen lagen darnieder (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lagebericht Dezember 1999, Nr. 2.3 und Bundesamt, RF, Workshop Rußland-Tschetschenien/April 2004). Demgegenüber stellt sich die wirtschaftliche Lage in der übrigen RF nicht schlechter sondern eher besser dar: Nach offiziellen Statistiken leben in Rußland etwa 40 % der Menschen unterhalb des Existenzminimums. Unabhängig vom Wohnort sichern diese Menschen, gleich welcher Nationalität, in der Praxis ihren Lebensunterhalt auf verschiedene Weise, meist durch Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der verbreiteten Schattenwirtschaft (AA, Auskunft vom 30.06.2000 an das VG Stuttgart sowie Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001).
Trotz der aufgezeigten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien vor dem zweiten Krieg litten die Kläger in ihrer Heimat aber keine unmittelbare existenzielle Not, wie sie ihnen in den übrigen Gebieten der RF drohte. Denn sie lebten in ihrer Heimat in einem gewachsenen sozialen Beziehungsgeflecht, das es ihnen ermöglichte, sich hinreichend mit dem notwendigen Bedarf des täglichen Lebens wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu versorgen. Auch wenn der Kläger zu 1. nach seinem Berufsabschluss als Diplomjurist keine Anstellung gefunden hatte, so war es ihm doch immer wieder gelungen, Aushilfsjobs wahrzunehmen und seine Familie zu ernähren. Hinzu kam die Unterstützung der jungen Familie durch den Vater des Klägers zu 1., so dass alles in allem die materielle Existenz der Kläger, wenn auch bescheiden in ihrem sozialen Umfeld in Grosny sichergestellt war.
3.
Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwGE 105, 204) kann nicht festgestellt werden, dass die nach allem vorverfolgt ausgereisten Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in die RF hinreichend sicher sind i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341 und 80, 315).
...
a)
Eine Rückkehr in ihre Heimatregion ist ihnen aufgrund der in Tschetschenien herrschenden Verhältnisse nicht zumutbar (so auch OVG Schleswig, a.a.O.).
Die heutige Situation in Tschetschenien ist militärisch dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Namen ihrer sog. „Antiterroristischen Operation“ versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten und zu vernichten. Bisher konnten deren Aktivitäten jedoch nicht gestoppt werden. Immer wieder gelingt es den Rebellen, föderalen Kräften und ihren lokalen Verbündeten verlustreiche Schläge zuzufügen (etwa 100 Mann pro Monat auf der russischen Seite: Minen- und Sprengstoffanschläge, Feuerüberfälle, Hubschrauberabschüsse, Geiselnahmen). Nach einem vorübergehenden leichten Abflauen der Auseinandersetzungen hat sich die Sicherheitslage seit Mai 2004 wieder erheblich verschlechtert (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004). Anfang 2004 befanden sich nach Schätzungen des Danish Refugee Council rund 80.000 russische Soldaten in Tschetschenien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom 24.05.2004, S. 8). Den Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass in Tschetschenien die russischen Sicherheitskräfte sowie die pro russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte (sog. „Kadryrowzki“) massive Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung begehen. Dies räumen auch offizielle russische Vertreter ein, wenn auch mit Hinweis auf Verbesserungen. Diesen Eindruck teilen die Nichtregierungsorganisationen nicht. Ihren Angaben zufolge ist die Zahl von Rechtsverletzungen (willkürliche Festnahme, Entführungen, Verschwinden von Menschen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen, Diebstähle) gleich geblieben oder gar gestiegen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial dokumentierte im Jahre 2003 472 Entführungsfälle. Davon seien 48 Menschen tot aufgefunden worden. 269 wurden noch vermisst. Für den Zeitraum Januar bis September 2004 verzeichnete Memorial 278 Verschwundenenfälle. Davon seien 136 befreit und 20 Personen tot aufgefunden worden. 122 Personen blieben weiterhin vermisst. Das tschetschenische Innenministerium nennt für den gleichen Zeitraum 245 registrierte Vermisstenfälle; dies bedeute einen Rückgang von 49,2 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Entführungen werden sowohl den russischen Truppen, den „Kadrowzy“ als auch den Rebellen angelastet. Das Büro von Memorial in Inguschetien berichtet zudem davon, dass Entführungen, die bisher auf Tschetschenien beschränkt gewesen seien, nunmehr auch in Inguschetien stattfänden. Dort seien im ersten Halbjahr 2004 40 Personen entführt worden. Bedenklich sei weiterhin - so Nichtregierungsorganisationen, kritische Beobachter und Presseberichte - die sich fortsetzende weitgehende Straflosigkeit nach Übergriffen durch die Sicherheitskräfte. In dem von russischen Truppen kontrollierten Gebieten (das ganze Territorium der Teilrepublik mit Ausnahme schwer zugänglicher Gebirgsregionen) ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen ständiger Razzien, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, „Säuberungsaktionen“, Plünderungen und Übergriffen (vor allem durch russische Soldaten) nicht gewährleistet (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004). Oftmals verschwinden Personen (vorrangig männlichen Geschlechts zwischen 14 und 45 Jahren) in den sog. Filtrationslagern, wo sie in der Regel gefoltert und getötet werden (Bundesamt, Workshop Rußland/Tschetschenien, April 2004). Die sog. „Kadrowzy“ werden verantwortlich gemacht für unzählige Entführungen, Folterungen und Morde und sind von der Bevölkerung noch stärker gefürchtet als die russischen Sicherheitskräfte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 24.5.2004, S. 8).
Die beschriebenen Maßnahmen der russischen und pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte lassen es als ausgeschlossen erscheinen, für die Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine hinreichende Sicherheit in Tschetschenien anzunehmen.
b)
Zur Sicherheitslage für wie die Kläger aus Tschetschenien stammende Tschetschenen in der übrigen RF ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass sich der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen in Moskau und anderen Teilen Russlands nach der Moskauer Geiselnahme 2002 im Musicaltheater signifikant erhöht hat. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von einer verschärften Kampagne der Miliz gegen Tschetschenen, bei denen einziges Kriterium die ethnische Zugehörigkeit sei. Personenkontrollen auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehl) seien verschärft worden. Die Terroranschläge im August 2004 (Absturz zweier Flugzeuge in Russland, Sprengstoffanschläge an einer Bushaltestelle und am Rigaer Bahnhof in Moskau) und die Geiselnahme in der Schule von Beslan in Nordossetien am 01.09.2004 haben diesen Druck noch ... weiter erhöht, zumal die Sicherheitsbehörden befürchten, dass weitere Selbstmordattentäter eingeschleust werden. Kaukasisch aussehende Personen stehen unter einer Art Generalverdacht, so dass verstärkte Kontrollmaßnahmen aller Art wie Ausweiskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen und Abnehmen von Fingerabdrücken zu befürchten sind (vgl. AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004).
Den dargestellten Kontrollmaßnahmen kommt ein asylerhebliches Gewicht indessen nicht zu. Weitergehende Übergriffe nach Durchführung von Kontrollmaßnahmen in einem Ausmaß, das nicht mehr nur von Einzelfällen gesprochen werden kann, werden nicht berichtet. Es ist daher unter Sicherheitsaspekten nach wie vor von einer verfolgungsfreien inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige im übrigen Gebiet der RF auszugehen.
c)
Es kann aber auch gegenwärtig nicht angenommen werden, dass die Kläger die Möglichkeit haben, sich in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten der übrigen Russischen Föderation, nämlich in Moskau, den großen russischen Städten, in Südrussland oder in Inguschetien eine zumutbare bescheidene Existenzgrundlage aufzubauen.
aa)
Das Auswärtige Amt berichtet in seinem jüngsten ad hoc-Bericht vom 13.12.2004, dass die Zugangsbeschränkungen in vielen großen russischen Städten, wie z. B. in Moskau und St. Petersburg sich im Zusammenhang mit der anti-kaukasischen Stimmung stark auf die Möglichkeiten zurückgeführter Tschetschenen auswirkten, sich legal dort niederzulassen. Nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen hätten deshalb in der Regel nur eine Chance in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten und Verwandten zurückgreifen könnten. Das können die Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber nicht.
Tschetschenen lebten außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland. Dort sei die Registrierung auch leichter möglich. Nicht registrierte Tschetschenen könnten allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Rußlands untertauchen und dort überleben. Wie ihre Lebensverhältnisse seien, hänge insbesondere davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügten. Konkrete Gebiete oder Landesteile (außer Inguschetien), in die sich tschetschenische Rückkehrer begeben könnten und wo ihnen die Registrierung leichter möglich sei, nennt der Lagebericht indessen nicht, ebensowenig die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz.
Der UNHCR stellt in seiner umfangreichen Ausarbeitung vom Januar 2002 u. a. die Situation der tschetschenischen Binnenflüchtlinge in den anderen Regionen des Nordkaukasus dar. Er berichtet über die Schwierigkeiten der tschetschenischen Binnenflüchtlinge, wegen der auch dort zu beobachtenden restriktiven Verwaltungspraxis registriert zu werden. Tschetschenen hätten praktisch keinen Zugang zu Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien und keine Möglichkeit, sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Die sehr geringe Zahl tschetschenischer Binnenvertriebener in der Republik Nordossetien-Alanien und in den Verwaltungsregionen Stawropol und Krasnodar sei erklärbar durch die restriktiven Vorschriften und Praktiken, die den Betroffenen den Aufenthalt dort unmöglich machten, sowie durch die Zurückhaltung der Binnenvertriebenen selbst, das Wagnis einzugehen, sich in Regionen zu begeben, in denen ihnen Behörden und einheimische Bevölkerung feindselig gegenüberstünden (UNHCR, Januar 2002, Nr. 64). Die Situation der tschetschenischen Binnenvertriebenen in den übrigen Teilen der RF sei nicht so gut dokumentiert. Es gebe nur spärliche Informationen über eventuelle Verstöße gegen föderale Vorschriften über die Freizügigkeit in östlichen und fernöstlichen Regionen. Ethnische Tschetschenen lebten traditionell aber nicht außerhalb der nordkaukasischen Republiken und der größeren westrussischen Städte. Sie seien zurückhaltend, sich in Gebiete zu begeben, in denen es keine ortsansässige tschetschenische Gemeinde gebe, bei der sie, notfalls illegal, Unterkunft finden könnten (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42). Auch das Auswärtige Amt geht davon aus, das Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland leben (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004). Aus den vorstehenden Erkenntnissen über die wirtschaftliche Lage tschetschenischer Binnenflüchtlinge in der übrigen RF folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Kläger unter wirtschaftlichen Aspekten keine zumutbare Fluchtalternative in den Gebieten der tschetschenischen Diaspora oder in den sonstigen Gebieten der RF besitzen.
... Weder verfügen sie über die nötigen sozialen Kontakte außerhalb Tschetscheniens, um in der Diaspora in der Illegalität überleben zu können, noch ist es ihnen zumutbar, sich gewissermaßen auf „gut Glück“ in außerhalb davon liegende entfernte östliche oder fernöstliche Regionen der RF zu begeben, wo möglicherweise keine Registrierungsvorschriften existieren, die aber auch keinerlei wirtschaftliche Existenzmöglichkeiten für tschetschenische/kaukasische Zuwanderer eröffnen.
bb)
Inguschetien kommt als inländische Fluchtalternative unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Kläger gegenwärtig ebenfalls nicht in Betracht.
Wie bereits erwähnt, hat Inguschetien den Großteil der tschetschenischen Binnenflüchtlinge aufgenommen und bei einer einheimischen Bevölkerung von 360.000 Einwohnern einen Zustrom von über 250.000 verzeichnet. Nach offiziellen Angaben hielten sich Ende August 2003 noch ca. 60.000 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien auf, davon 10.000 in Flüchtlingslagern. Nach den Zahlen des Danish Refugee Council waren es noch 80.281 Personen, insgesamt davon 12.821 in Lagern (AA, Auskunft vom 12.11.2003 an den BayVGH). Die russische Regierung arbeitet auf eine möglichst baldige Rückkehr aller tschetschenischen Binnenflüchtlinge hin. Als Zeichen einer angeblichen Normalisierung der Lage in Tschetschenien wurden die letzten Zeltlager in Inguschetien aufgelöst am 01.03., 01.04. und 01.06.2004 (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004). Trotz finanzieller Anreize für eine Rückkehr nach Tschetschenien sind nach den Angaben des UNHCR-Büros Ende September 2004 in der Datenbank für humanitäre Hilfe noch über 43.000 Binnenflüchtlinge in Inguschetien registriert, von denen etwa 16.700 in sog. Übergangsunterkünften und über 26.000 in Mietwohnungen lebten. Offizielle Stellen sprechen von über 40.000 Flüchtlingen in Privatunterkünften und „spontanen“ Siedlungen in Inguschetien (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004).
Das Auswärtige Amt teilt in diesem jüngsten Lagebericht mit, die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien seien unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium könnten nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und seien mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Unter Leitung des Koordinationsbüros der Vereinten Nationen leisteten zahlreiche internationale und nicht staatliche Organisationen seit Jahren umfangreiche humanitäre Hilfe in der Region. Der Finanzbedarf für humanitäre Hilfsmaßnahmen im Jahre 2004, die rund 1,2 Millionen betroffenen Menschen im Nordkaukasus zugute kommen sollten, werde auf knapp 62 Millionen US-Dollar beziffert.
ai (Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH) bezeichnet aufgrund seiner Ermittlungsreisen nach Inguschetien im März/April 2004 die dortige Lage der tschetschenischen Binnenvertriebenen als außerordentlich prekär und deren Unterbringung, Verpflegung und ärztliche Betreuung als absolut unzureichend. Die privaten Unterkünfte seien vielfach so teuer, dass die Mieter ausziehen müssten, da sie das Geld für die Miete nicht mehr aufbringen könnten. Die Lebensumstände in den Notunterkünften seien am härtesten. Es gäbe dort keinerlei Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit und mehrere Tage lang kein Strom und kein Wasser. Die staatliche humanitäre Hilfe für die Flüchtlinge erfolge unregelmäßig und werde oft willkürlich zurückbehalten. Von einer flächendeckenden staatlichen Versorgung könne in Inguschetien überhaupt nicht die Rede sein. Die internationalen Organisationen könnten die Versorgungslücken des Staates nicht schließen und somit eine umfassende humanitäre Hilfe nicht sicherstellen. Auch beobachte ai seit längerem, dass Angehörige russischer Streitkräfte und des Inlandgeheimdienstes Razzien in inguschetischen Flüchtlingslagern durchführten. Zusätzlich zu der Durchführung von Razzien in den Lagern hätten russische Sicherheitskräfte etwa seit Anfang 2003 ihre Präsenz rund um die Flüchtlingslager erheblich verstärkt und dort zahlreiche permanente Kontrollpunkte eingerichtet. Während häufiger Identitätskontrollen an diesen Kontrollpunkten komme es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen. Seit Mitte 2003 führten russische Streitkräfte zudem auch in Inguschetien Militäroperationen durch, die denen in Tschetschenien ähnelten und mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen an tschetschenischen Binnenflüchtlingen wie auch an der inguschetischen Zivilbevölkerung einhergingen. Seit Anfang 2004 nähmen die Berichte über in Inguschetien „verschwundene“ Personen nochmals zu.
Der UNHCR (Stellungnahme vom 29.10.2003 an den BayVGH) berichtet, durch die Unterstützung durch Hilfsorganisationen sei die Versorgung der Binnenflüchtlinge grundsätzlich, wenn auch auf niedrigem Niveau, sichergestellt. Diese Hilfe werde seitens der russischen Behörden jedoch immer wieder dadurch behindert, dass den Hilfsorganisationen einschließlich UNHCR der Zugang zu den Zeltlagern verwehrt worden sei und diese aufgelöst werden sollten (was inzwischen auch geschehen ist). Zur Sicherheitslage ... berichtet der UNHCR, a.a.O., dass in der zweiten Jahreshälfte 2003 verstärkt föderale russische Sicherheitskräfte in Inguschetien stationiert und insbesondere ihre Präsenz in der Umgebung der Siedlungen der Binnenflüchtlinge spürbar zugenommen habe. Etliche Posten seien unmittelbar am Zugang von Zeltlagern errichtet worden. Seither erhalte der UNHCR außerdem in zunehmendem Maße Berichte über Festnahmen von Personen, hiervon seien überwiegend junge Männer betroffen. In vielen dieser Fälle machten die inguschetischen Behörden geltend, die Festnahme sei durch tschetschenische Sicherheitskräfte erfolgt. Über den Verbleib eines Großteils der betroffenen Personen läge keine Erkenntnisse vor. Die dargelegten Erkenntnisse lassen eine rapide Verschlechterung der Sicherheitslage und der Versorgungslage der tschetschenischen Binnenflüchtlinge in Inguschetien erkennen und schließen die Annahme einer inländischen Fluchtalternative der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation und Aufenthalt in Inguschetien sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Aspekten aus.
d)
Die den Klägern in der übrigen RF drohende existenzielle Gefährdung ist auch nach wie vor verfolgungsbedingt.
Zwar lebt die tschetschenische Bevölkerung auch gegenwärtig unter sehr schweren Bedingungen und ist ihre Lage nicht besser als in der übrigen RF. Die Grundversorgung, insbesondere in Grosny, mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale
Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur begrenzt und punktuell möglich. Infrastruktur wie Strom, Heizung und fließendes Wasser und das Gesundheitssystem sind nahezu vollständig zusammengebrochen. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 30 % (russischer Durchschnitt: 4 %), nach inoffiziellen Schätzungen 80 %. Das reale pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa 1/10 des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industriebetriebe zerstört sind. Viel Geld wird in Tschetschenien mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient. Viele Familien leben auch davon, dass ein Ernährer in der Ferne arbeitet und ihnen Geld schickt (AA, ad hoc-Bericht vom
1 3.12.2004).
Trotz der dargestellten Schwierigkeiten der Lebensbedingungen in Tschetschenien für die dortige Bevölkerung ist vorliegend davon auszugehen, dass es den jungen und gesunden Klägern, hätten sie ihre Heimat nicht verfolgungsbedingt verlassen müssen, auch weiterhin und wie bisher unter Zuhilfenahme ihrer sozialen Kontakte gelungen wäre, sich in dem vertrauten Umfeld mit dem Existenznotwendigen zu versorgen, zumal auch die Eltern und der Bruder des Klägers zu 1. nach wie vor in Tschetschenien leben.
Nach allem sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG für die Kläger gegeben.
3.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
... Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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