Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Urteil vom 31.05.2006 – 2 A 112/06.A
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 60 Abs 1 S 1
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.05.2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 1. Kammer - abgeändert: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger zu 1. und 2. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1975 in Grosny geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die 1979 in Grosny geborene Klägerin zu 2. sowie ihre gemeinsamen 1998 und 1996 geborenen Töchter sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religion. Sie beantragten am 02.04.2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte unter Vorlage der russischen Inlandspässe der Kläger zu 1. und 2. und der Geburtsurkunden der Kinder. Das dritte Kind der Kläger wurde 2002 in Deutschland geboren.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 10.04.2001 gaben die Kläger zur Begründung folgendes an: Sie hätten am 03.08.1995 in Grosny geheiratet und dort gemeinsam in der Wohnung ..., gewohnt. Unter dieser Anschrift wohnten jetzt noch die Eltern des Klägers zu 1. Die Kläger hätten 10 Jahre lang die Mittelschule mit Abschluss besucht. Der Kläger zu 1. habe anschließend in Grosny ein Jurastudium ... - -
mit Diplom abgeschlossen. Die Klägerin zu 2. habe einige Medizinkurse besucht, die keine offizielle Ausbildung seien. Danach sei sie Hausfrau gewesen. Der Kläger zu 1. habe nach dem Studium Aushilfsjobs wahrgenommen. Die Familie sei außerdem vom Vater des Klägers zu 1. unterstützt worden. Ein Bruder des Klägers zu 1. lebe jetzt noch in Tschetschenien, ebenso eine Schwester der Klägerin zu 2., sowie deren Mutter. Auch der Großvater des Klägers zu 1. lebe noch. Am 25.03.2001 hätten sie Tschetschenien verlassen, seien mit dem Bus nach Nazran (Inguschetien) gefahren, von dort mit dem Zug nach Moskau und von Moskau mit einem LKW nach Braunschweig, wo sie am 30.03.2001 angekommen seien. Ihre Auslandspässe seien bei den Leuten geblieben, die sie nach Deutschland gebracht hätten.
Zu den Gründen der Asylantragstellung gab der Kläger zu 1. an:
Er habe Tschetschenien wegen der dortigen allgemeinen Lage verlassen. Außerdem sei er von den russischen Sicherheitskräften gesucht worden, weil er u. a. tschetschenischen Rebellen geholfen habe, indem er Verletzte in Krankenhäuser gefahren und sie mit Medikamenten und Verpflegung unterstützt habe.
Die Klägerin zu 2. erklärte bei der Anhörung vor dem Bundesamt, ihr Ehemann habe im zweiten Krieg Probleme gehabt, weil er den Rebellen geholfen habe, oft denunziert worden sei und auf einer schwarzen Liste gestanden habe.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23.07.2001, den Klägern zugestellt am 30.07.2001, die Anträge der Kläger und ihrer Kinder auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger und ihre Kinder auf, die Bundesrepublik innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Am 10.08.2001 haben die Kläger und ihre Töchter Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und dazu vorgetragen:
Ihnen drohten bei einer Rückkehr in das Staatsgebiet der Russischen Föderation die Festnahme durch die russischen Sicherheitskräfte wegen der dem Kläger zu 1. vorgeworfenen Unterstützung tschetschenischer Rebellen und in Anknüpfung an die tschetschenische Volkszugehörigkeit asylerhebliche Eingriffe auf Leib, Leben oder Gesundheit. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1. angegeben, er habe den tschetschenischen Kämpfern mit Waffen, Essen und Medikamenten geholfen.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2001 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
3. Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2002 abgewiesen:
Der Vortrag des Klägers zu 1., wegen Unterstützung tschetschenischer Rebellen von den russischen Sicherheitskräften gesucht worden zu sein, sei unglaubhaft. Den Klägern drohe auch keine politische Verfolgung wegen der von ihnen behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit. Für Tschetschenen bestehe eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
... - -
Mit Beschluss vom 17.03.2003 hat der Senat die Berufung der Kläger zugelassen, die diese am 10.04.2003 wie folgt begründet haben:
Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger zu 1. sein persönliches Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werde.
Die Kläger befürchteten außerdem asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit. In Tschetschenien müsse jeder an jedem Ort befürchten, Opfer massiver Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Sicherheitskräfte zu werden. Diese Gruppenverfolgung sei nicht auf tschetschenisches Gebiet begrenzt. Aus zahlreichen größeren Städten und unterschiedlichen Regionen der Russischen Föderation werde von Übergriffen und Misshandlungen von Tschetschenen durch Polizeikräfte im Zug sog. Antiterroroperationen berichtet. Tschetschenische Flüchtlinge seien von den in der Russischen Föderation praktizierten restriktiven Zuzugsbeschränkungen (Propiska) betroffen. Die Vertreibung und Rückführung tschetschenischer Flüchtlinge nach Tschetschenien sei offenbar inzwischen staatliches Programm.
Die Beklagte ist unter Heranziehung des Urteils des Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom 24.04.2003 - 1 LB 212/01 - der Berufung entgegengetreten: Von der Annahme einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger könne nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus bestehe eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation, insbesondere in Inguschetien.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2005 das Verfahren der Töchter der Kläger unter dem Az. 2 A 100/05.A abgetrennt. Er hat sodann mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.03.2005 ergangenem Urteil vom 30.03.2005 die Beklagte antragsgemäß verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen:
Die Kläger seien bei ihrer Ausreise einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung in Tschetschenien ausgesetzt gewesen. Sie hätten weder für den Zeitpunkt ihrer Ausreise noch für den der Entscheidung des Senats eine hinreichende Fluchtalternative in der übrigen Russischen Föderation besessen, weil ihnen dort eine existenzielle Gefährdung drohe, die für sie in Tschetschenien so weder bei der Ausreise noch im Entscheidungszeitpunkt bestanden hätte.
Auf die Verfahrensrüge der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
01.03.2006 (Az. BVerwG 1 B 85.05) das Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen: Das Berufungsgericht habe sich in den Entscheidungsgründen nicht mit der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen anders lautenden Rechtsprechung des OVG Schleswig (U. v.
24.04.2003 - 1 LB 212/01 -) zur inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation auseinandergesetzt und damit das Vorbringen der Beklagten zur abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des anderen Oberverwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung werde sich das Berufungsgericht auch mit den inzwischen ergangenen weiteren oberverwaltungsgerichtlichen Urteilen befassen müssen, die eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in anderen Gebieten der Russischen Föderation für den Regelfall angenommen hätten. Dabei werde es auf die Anwendung des richtigen Prognosemaßstabes bei der Beurteilung der Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative achten müssen. Eine derartige Gefahr müsse nämlich im Zeitpunkt der Ausreise nach der ständigen Rechtsprechung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; dagegen sei nicht zu prüfen, ob das erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewährleistet war. Schließlich werde das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, auf die Einwände der Beklagten gegen die Annahme einzugehen, die Verhältnisse der Kläger in Tschetschenien seien wegen ihrer dortigen „sozialen Kontakte“ besser als in der übrigen Russischen Föderation.
Die Beteiligten haben nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter schriftsätzlich vorgetragen.
Die Kläger beantragen,
... - -
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08.05.2002
1. den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2001 zu Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und
3. Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Kläger, die Sitzungsniederschriften, den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen und die die Kläger betreffenden Bundesamtsakten Bezug genommen. Der Senat hat außerdem beigezogen die Ausländerakten der Kläger. Der Inhalt dieser Akten war, soweit er in diesem Urteil verwertet worden ist, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entsprechendes gilt für die den Beteiligten übersandten Listen der Erkenntnisquellen (Blatt 150 bis 153 sowie 314 bis 318 GA) sowie für die in den Sitzungsniederschriften vom
16.03.2005 und 31.05.2006 aufgeführten Unterlagen, auf die ebenfalls verwiesen wird.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.05.2002 ist aufzuheben. Den Klägern steht Abschiebungsschutz zu.
Rechtsgrundlage für die Feststellung auf Abschiebungsschutz ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) § 60 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbar (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Sie löst § 51 Abs. 1 S. 1 AuslG ab, dem sie im Wesentlichen entspricht.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG sind mit denen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die politische Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht (vgl. BVerwG zu § 51 Abs. 1 AuslG: Urteile vom 18.02.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1, vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, 154 und vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 4). Kongruenz zwischen Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Antragstellern (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwGE 91, 150, 154 und Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1/94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).
Ist der Einzelne vorverfolgt ausgereist, genießt er Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, wenn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Hat der Betroffene seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, steht ihm das Recht aus § 60 Abs. 1 AufenthG nur zu, wenn festgestellt wird, dass ihm wegen nachträglich eingetretener objektiver Veränderungen oder aufgrund selbst herbeigeführter Umstände politische Verfolgung in der Heimat bei objektiver Würdigung mit beachtlicher Wahr-... - -
scheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.03.1990, InfAuslR 1990, 165, 166; BVerwGE 91, 150, 154).
1.
Die Kläger waren bei ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation keiner individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt. Ihr Vortrag, der Kläger zu 1. sei von den russischen Sicherheitskräften wegen Unterstützung der tschetschenischen Rebellen mit Waffen, Medikamenten und Munition gesucht worden, ist unsubstantiiert, widersprüchlich, gesteigert und deshalb unglaubhaft. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründet, darauf nimmt der Senat Bezug. In der Berufung sind dagegen keine konkreten Einwände erhoben worden und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Kläger darauf auch nicht mehr zurückgekommen.
2.
Die Gefahr einer politischen Verfolgung des Ausländers kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaats ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Ausländer mit ihnen teilt, und wenn er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Diese Gefahr einer Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche erst die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür muss eine große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, so dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten läßt (BVerwGE 96, 200, 203 und Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -).
Bei einer Gruppenverfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zwischen „regionaler“ und „örtlich begrenzter“ Gruppenverfolgung zu unterscheiden. Kennzeichen einer regionalen Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte durch ein oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als „mehrgesichtiger Staat“ - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Für Angehörige dieser Gruppe kommt als inländische Fluchtalternative nur ein Gebiet in Betracht, in dem sie vor Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502 u. a./.86 - BVerfGE 80, 315 = NVwZ 90, 151 = InfAuslR 1990, 21 sowie vom 07.12.1990 - 2 BvR 525/90 - = NVwZ 91, 773). Dem gegenüber richten sich bei der „örtlich begrenzten“ Verfolgung die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen, sondern gegen solche, die beispielsweise aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen und dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Bei dieser Art der Verfolgung sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen Gemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die Gruppe konstituierenden Merkmale - etwa die Gebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen von der Verfolgung nicht betroffen. Ihnen ist die Rückkehr in das Heimatland zuzumuten, wenn ihnen dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43/96 - BVerwGE 105, 204 ff. und U. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 -). Ein Asylsuchender, der wegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, ist anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Eine Anerkennung ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung wegen einer bestehenden Fluchtalternative hinreichend sicher sein kann. Dies gilt auch, wenn sich bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung nach der Ausreise eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG.
a)
... - -
Die Kläger waren in diesem Sinne bei ihrer Ausreise im März 2001 in ihrem Herkunftsgebiet Tschetschenien einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt.
Im Spätherbst 1999 war der zweite Tschetschenienkrieg ausgebrochen. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein, um den Widerstand der tschetschenischen bewaffneten Truppen zu brechen. Bis zum Frühjahr 2000 waren fast das gesamte Territorium und die größeren Städte unter russischer Kontrolle. Die tschetschenischen Kämpfer wichen aus in die unwegsamen Wald- und Berggebiete und begannen einen bis heute andauernden Guerillakrieg. Maschadow, der während der de facto-Unabhängigkeit Tschetscheniens neuer Präsident geworden war (er kam am 08.03.2005 ums Leben) und Bassajew (ein Feldkommandeur) gingen in den Untergrund. Russland setzte den Muffti von Tschetschenien, Kadyrow, der die Seite gewechselt hatte, als neuen Verwaltungschef ein. Kadyrow wurde im Oktober 2003 nach einer umstrittenen Wahl Präsident. Nach seinem Tod am 09.05.2004 bei einem Anschlag im Dynamostadion in Grosny wurde Alchanow im August 2004 Präsident. Auch seine Wahl ist umstritten (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30.08.2005 und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschl. Tschetschenien) vom 15.02.2006).
Der Senat hat in einem Parallelverfahren in seinem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.03.2005 ergangenen Urteil vom 23.03.2005 (Az. 2 A 116/03.A) die Kriegsführung der russischen Seite im zweiten Tschetschenienkrieg in ihrer Rücksichtslosigkeit gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung bewertet und insoweit folgendes ausgeführt:
„aa)
Der von der russischen Seite als Terrorismusbekämpfung bezeichnete großflächige Militäreinsatz führte zu massiven Menschenrechtsverletzungen an der tschetschenischen Zivilbevölkerung (AA, ad hoc-Bericht vom 15. Februar 2000), nachdem in Tschetschenien infolge des ersten Tschetschenienkrieges so gut wie keine anderen Ethnien mehr lebten (vgl. Bundesamt, Der Krieg im Nordkaukasus, Oktober 1999 und UNHCR, Background Paper, November 2000, Nr. 5.2, Seite 34). Die russische Luftwaffe ging im Dauereinsatz mit Flächenbombardements gegen zahlreiche tschetschenische Städte und Ortschaften vor (vgl. die Kennzeichnungen in der Landkarte Tschetschenien auf Seite 20 der Informationsschrift, Bundesamt, Stand Oktober 2000, Schweizerische Flüchtlingshilfe Dezember 1999, Tschetschenien, IGFM-Beobachtungsmission in Tschetschenien, 23.03. bis 01.04.2000, Seite 7, ai, Russische Föderation: Tschetschenien, Dezember 1999). Spitäler, Sanitätspersonal, andere Zivilisten und immer wieder Flüchtlingstrecks wurden vom Boden und aus der Luft durch russische Streitkräfte beschossen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, IGFM, ai, jeweils a. a. O.). Nach inoffiziellen Schätzungen hielten sich schon in der ersten Oktoberwoche 1999 knapp 42.000 Flüchtlinge in Inguschetien auf, knapp 10.000 Flüchtlinge in Dagestan, rund 15.000 Flüchtlinge in Nordossetien und in der russischen Region Stawropol. In der benachbarten Schwarzmeerrepublik Georgien wurde die Zahl der tschetschenischen Flüchtlinge mit knapp 2.000 angegeben (Süddeutsche Zeitung vom 11.10.1999). Bereits unmittelbar nach den Bombenangriffen sollen zwischen 50.000 und 100.000 Tschetschenen nach Inguschetien geflüchtet sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dezember 1999). Nach UNHCR-Angaben suchten bis Mitte Januar 2000 259.000 Bewohner Tschetscheniens zeitweise Zuflucht in Inguschetien, wovon im Februar 2000 ca. 38.000 Personen sich in andere Regionen Russlands begeben haben, zwischen 35.000 und 70.000 Tschetschenen nach Tschetschenien zurückkehrten und sich 150.000 bis 185.000 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien aufhielten, wobei diese Zahlen stark schwankten, da nach Beobachtungen des UNHCR ein erheblicher Teil der Flüchtlinge sich kurzfristig nach Tschetschenien begab, um in den Heimatorten nach Häusern, Verwandten usw. zu schauen (AA, ad hoc-Bericht vom 15.02.2000). Innerhalb Tschetscheniens selbst befanden sich geschätzte 150.000 Menschen auf der Flucht (AA, ad hoc-Bericht vom 07.05.2002). Die russischen Truppen hinderten zeitweise die Zivilisten am Verlassen des Kampfgebietes und russische Sicherheitskräfte erpressten auch häufig von Flüchtlingen Geld beim Grenzübertritt in die Nachbarregionen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dezember 1999, AA, ad hoc-Bericht vom 15.11.2000). Es gibt auch Berichte über die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen von Inguschetien in den von den russischen Kräften kontrollierten Norden Tschetscheniens (AA, Lagebericht vom 22.05.2000). Wie schon im ersten Tschetschenienkrieg wurde berichtet über die Einrichtung sog. Filtrationslager oder Filtrationspunkte, wo russische Sicherheitskräfte versuchen, tschetschenische Kämpfer unter den Flüchtlingen aufzuspüren. Solche Lager sollen an der Grenze ... - -
zwischen Inguschetien und Tschetschenien sowie in Tschetschenien selbst eingerichtet worden sein (AA, Lagebericht vom 22.05.2000). Dort soll es abgeschirmt von der Öffentlichkeit zu Folterungen (z. B. Elektroschocks, Schläge auf den Kopf und den Rücken mit Metallhammer) durch russische Spezialkräfte kommen. In den Filtrationslagern in und um Grosny soll systematisch gefoltert werden (AA, Lagebericht vom 22.05.2000). Die von Menschenrechtsorganisationen und in Augenzeugenberichten sowie durch Filmaufnahmen erhobenen Foltervorwürfe konnten durch einen Besuch des Menschenrechtskommissars des Europarates Gil-Robles nicht widerlegt werden, dem bei seinem Besuch in Tschetschenien im Dezember 1999 zwar Haftanstalten gezeigt wurden, der aber ausschließlich frisch gestrichene Zellen zu sehen bekam und dem Gespräche mit Gefangenen nur in Anwesenheit von russischen Bewachern erlaubt worden war (AA, Lagebericht vom 22.05.2000). Er bezeichnete nach einem Besuch vor Ort die Tötung von Zivilisten und die Vertreibung Tausender als „Menschenrechtsverletzungen“ und nannte die Zustände in den Untersuchungsgefängnissen in den von Russen kontrollierten Teilen Tschetscheniens „völlig unmenschlich“ (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dezember 1999).
Darüber hinaus wird von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet, wobei das Massaker von Alkhen-Yurt im Dezember 1999, bei dem Flüchtlingen zufolge bis zu 41 Zivilisten ermordet und darüber hinaus Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen begangen wurden, anders als die meisten Übergriffe, über die berichtet wurde, Gegenstand einer russischen Untersuchung war, die allerdings nicht in ein Strafverfahren einmündete (AA, ad hoc-Bericht vom 15.11.2000).
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Januar 2001, Seite 13) berichtet, dass die russischen Streitkräfte, sobald sie in die von den Rebellen verlassenen Dörfer und Städte eingerückt waren, mit sog. „Säuberungen“ begannen, die regelmäßig dahin ausarteten, dass sie die eroberten Häuser plünderten, sie in Brand steckten und willkürlich Zivilisten verhafteten und Frauen vergewaltigten. Die nordamerikanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch habe berichtet, dass allein in drei solchen Operationen in Alchan Yurt und in den Bezirken Grosnys Novje Aldi und Staropromyslowskij Massenexekutionen von über 130 Zivilisten stattgefunden hätten. Aufgrund von Hunderten von Interviews habe Human Rights Watch festgestellt, dass zahllose tschetschenische Frauen von russischen Soldaten vergewaltigt worden seien. Die russischen Streitkräfte hätten Zehntausende von Tschetschenen inhaftiert. Basierend auf den Aussagen ehemaliger Insassen der Haftanstalten von Tschernokosowa sowie von weiteren Haftanstalten in Tschetschenien (in Tolstoy-Yurt, Chankala und Urs-Martan) als auch in der Provinz Stavropol und in Mosdok habe Human Rights Watch in seinem Worldreport 2001 festgestellt, dass seit Beginn des bewaffneten Konflikts im Oktober 1999 Tausende Tschetschenen an Kontrollposten sowie anläßlich von Eroberungen und Razzien von russischen Organen festgenommen worden seien. Die Verhaftungen seien, wie Human Rights Watch belegt habe, zumeist mit fadenscheiniger Begründung erfolgt. Viele seien inhaftiert worden, weil sie nicht an ihrer offiziell registrierten Adresse vorgefunden seien, weil ihre Dokumente unvollständig gewesen seien und weil sie den gleich Nachnamen wie ein Rebellenführer getragen hätten, weil ihr ursprünglich gesuchter Verwandter abwesend gewesen sei oder weil sie ausgesehen hätten wie Kämpfer. Während der Haft seien Männer und Frauen geschlagen (z. T. zu Tode) und vergewaltigt worden. Oft wären sie nur gegen Lösegeldzahlung freigekommen. Die Täter könnten damit rechnen, dass ihnen keine Strafen drohten. Unabhängige Beobachter seien sich darin einig, dass die von der russischen Regierung eingesetzten Organe zu eingehenden und unparteiischen Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und der Verurteilung der Täter bisher versagt hätten.
Dem UNHCR liegen ebenfalls zahlreiche Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Konfliktregion vor. Neben den direkten Kampfhandlungen zwischen den beiden Konfliktgruppen sei die Zivilbevölkerung betroffen von Folter, Mißhandlungen, Geiselnahmen und Hinrichtungen (Bundesamt, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflikt, Stand September 2001, S. 11). Nach ai (Stellungnahme vom 08.10.2001) hat sich die Situation der Zivilisten in Tschetschenien im Sommer 2001 nicht verbessert. ai liege eine Vielzahl von Berichten vor, die belegten, dass Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten - Folterungen, Mißhandlungen, extralegale Verhaftungen und Hinrichtungen sowie „Verschwindenlassen“ - anhielten und nach wie vor eine reale Bedrohung für die Bevölkerung Tschetscheniens darstellten. ai weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die in großem Umfang an der tschetschenischen Zivilbevölkerung durch Angehörige russischer Streitkräfte verübten schweren Menschenrechtsverletzungen gezielt und systematisch vor allem während sog. „Säuberungsaktionen“ und in Hafteinrichtungen durchgeführt würden. Tschetschenische Flüchtlinge verließen nicht ... - -
nur aufgrund von Kampfhandlungen und der humanitären Lage die tschetschenische Republik, sondern aufgrund schwerer Menschenrechtsverletzungen. ai berichtet a. a. O. über mehrere Operationen russischer Soldaten gegen tschetschenische Zivilisten im Juni/Juli 2001 in verschiedenen Dörfern, in denen Tschetschenen zusammengetrieben, geschlagen, mißhandelt, gefoltert, gequält und einige Zeit festgehalten worden seien, wobei mehrere Inhaftierte anschließend verschwunden blieben. Zwar habe der Kommandant der Streitkräfte im Nordkaukasus am 11. Juli 2001 öffentlich eingeräumt, dass bei den Razzien in Srnowodosk und Assinowskaja in großem Umfang Verbrechen gegen Zivilisten begangen worden seien und es habe der Generalstaatsanwalt der RF zwei Ermittlungsteams nach Tschetschenien entsandt, um die Aktivitäten des Militärs untersuchen zu lassen. Dennoch sei es danach weiter zu „Säuberungsaktionen“ und schweren Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten durch Angehörige der russischen Armee gekommen. Ebenfalls im August und im September 2001 habe ai Berichte von „Säuberungsaktionen“ in Tschetschenien erhalten. Die Existenz sog. „Filtrationslager“ als auch sonstige teils provisorische und geheime Hafteinrichtungen, das extralegale Festhalten von Personen an diesen Orten, die dort eingesetzten Praktiken von Folter und Mißhandlung sowie das „Verschwindenlassen“ von Personen an diesen Stellen sei von verschiedenen Seiten mehrfach bestätigt. Zu den geheimen und provisorischen Haftorten zählten z. B. Eisenbahnwagen oder Erdlöcher in der Nähe von Militärstützpunkten. Der Verbleib von vielen in „Filtrationslagern“ und sonstigen Hafteinrichtungen inhaftierten Personen bleibe ungeklärt. Jüngste Schätzungen über die nach Festnahmen durch russische Kräfte „verschwundenen“ Personen variierten zwischen 400 Personen, einer von offizieller russischer Seite genannten Zahl, und 18.000 Personen, einer vom Europarat genannten Zahl. Es sei auch erforderlich darauf hinzuweisen, dass auch in Hafteinrichtungen und „Filtrationslagern“ immer wieder Vergewaltigungen durch einen oder mehrere Täter stattfänden. Diesen Vergewaltigungen fielen auch Kinder und Jugendliche zum Opfer. An den Grenzkontrollstellen komme es regelmäßig und willkürlich zu Menschenrechtsverletzungen. Flüchtlinge aber auch Personen, die regelmäßig zwischen den Regionen hin und her reisten als auch Tschetschenen, die aus Inguschetien kommend die Grenze überschreiten wollten, um in Tschetschenien nach Verwandten zu suchen, würden von den russischen Soldaten zusammengeschlagen, angeschossen oder erschossen. ai erhalte entsprechende Berichte fast täglich. Angaben zufolge inhaftierten russische Kräfte bei den Personenkontrollen der Zivil-Konvois an den Kontrollpunkten zu Inguschetien nach wie vor regelmäßig Flüchtlinge. In der Regel würden Personen inhaftiert, die entweder keinen amtlichen Ausweis oder keine Aufenthaltsberechtigung vorweisen könnten oder verdächtigt würden, bewaffneten tschetschenischen Gruppen anzugehören. Auch Frauen würden unter diesen Verdacht inhaftiert und sogar Kinder im Alter von 10 Jahren würden nach wie vor inhaftiert.
bb)
Aufgrund dieser aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln festzustellenden Entwicklung in Tschetschenien ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Tschetschenen als Gruppe in Tschetschenien gerichtete staatliche Verfolgung. Die russischen Sicherheitskräfte führen den Kampf gegen die bewaffneten tschetschenischen Rebellen in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der tschetschenischen Zivilbevölkerung gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leistet oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind nach der Senatseinschätzung seit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges festzustellen und damit auch für den Ausreisezeitpunkt der Kläger Ende März 2001.
Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen gerichtet sind, sondern bewusst - und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet - die Verletzung und Tötung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um durch Abschreckung und Einschüchterung der tschetschenischen Zivilbevölkerung den militärischen Kampf gegen die bewaffneten Rebellen zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Angehörige oder Unterstützer der Rebellen handelt. Zielrichtung der von den russischen Sicherheitskräften durchgeführten Aktionen ist nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit allein die (vermutete) tschetschenische Volkszugehörigkeit der betroffenen Personen. Sie allein reicht aus, ihnen Nähe und Unterstützung der separatistischen Rebellen zu unterstellen, sie unter pauscha-... - -
len Separatismusverdacht zu setzen und sie mit Gegenterror zu überziehen als Mittel der Bekämpfung des Gegners.
cc)
Der Senat hält auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben. Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Krieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnissen gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger aktuell ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578 sowie BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768).
Dabei hat der Senat in seiner Bewertung berücksichtigt, dass aufgrund der Behinderungen einer unabhängigen Berichterstattung über die Situation in Tschetschenien durch die russischen Behörden seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges es nur sehr eingeschränkt möglich ist, zuverlässige und verifizierbare Informationen aus und über Tschetschenien zu erhalten (AA, ad hoc-Bericht vom 27.11.2002), so dass die in den bezeichneten Berichten mitgeteilten zahlreichen Referenzfälle das wirkliche Ausmaß des Verfolgungsgeschehens in Tschetschenien nicht abschließend wiederzugeben vermögen und die Dunkelziffer über weitere asylerhebliche Verfolgungsfälle beträchtlich ist. Der Senat geht davon aus, dass eine Vielzahl weiterer Fälle aufgrund der Beschränkungen in der Berichterstattung keinen Eingang in die Erkenntnismaterialien gefunden hat.
Die Zahl der von den asylerheblichen Eingriffen der genannten Art in Tschetschenien Betroffenen kann exakt nicht beziffert werden. Nach der geschätzten Bevölkerungsentwicklung in Tschetschenien und unter Abzug der von den Eingriffen nicht betroffenen jüngeren Kindern dürfte sie sich auf unter 400.000 Personen belaufen.
Bei der Volkszählung 1998 wurden, wie bereits erwähnt, in der noch ungeteilten Republik 734.000 Tschetschenen gezählt (UNHCR, Januar 2002 Nr. 59). Anfang 2002 lebten wegen des nur durch eine dreijährige Pause unterbrochenen jahrelangen Krieges in Tschetschenien schon aus der Zeit vor dem neuerlichen Tschetschenienkrieg ca. 600.000 der insgesamt 1.000.000 Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen bzw. GUS-Staaten (AA, ad hoc-Bericht vom 07.05.2002). Die jüngste Volkszählung im Oktober 2002 ergab nach offiziellen Angaben eine Zahl von über 1.000.000 in Tschetschenien, der aber nicht gefolgt werden kann, nachdem unabhängige Beobachter und NGOs diesem Ergebnis sehr kritisch gegenüberstehen und teilweise von einer Mehrfachregistrierung von Personen ausgehen, deren Gründe in finanziellen Anreizen der Registrierung und in der Furcht vor Säuberungsaktionen bei zu geringer Zahl von Tschetschenen liegen könnten. Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (AA, ad hoc-Berichte vom 27.11.2002, 16.02.2004 und 13.12.2004, vgl. auch Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflik, Juni 2002: Gemäß Schätzungen lag die Einwohnerzahl Tschetscheniens vor Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 bei etwa 450.000, die überwiegende Mehrzahl davon Tschetschenen). Dementsprechend geht der Senat von einer tschetschenischen Einwohnerzahl nach dem mittleren Wert der unabhängigen Schätzungen aus, die mit Ausnahme der jüngeren Kinder potenziell von der asylerheblichen Verfolgung betroffen sind.
dd)
Bei den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen der russischen Sicherheitskräfte handelt es sich indes nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da sie sich gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung nicht allein wegen ihrer Ethnie richtet und damit nicht potenziell die gesamte Gruppe der in der RF leben-... - -
den tschetschenischen Volkszugehörigen erfasst. Vielmehr richtet sie sich nur gegen die in Tschetschenien gebietsansässige Zivilbevölkerung, deren Verfolgung durch die russischen Sicherheitskräfte anknüpft an den Pauschalverdacht der Unterstützung der tschetschenischen Rebellen und ihrer separatistischen Ziele. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte dienen der Zerschlagung der separatistischen Bestrebungen der Aufständischen. Betroffen von der Verfolgung ist daher von vornherein nur die in Tschetschenien nach dem ersten Tschetschenienkrieg allein noch verbliebene tschetschenische Bevölkerung, so dass die Verfolgungslage wegen des zusätzlichen Merkmals der Gebietsbezogenheit als eine sog. örtlich begrenzte Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren ist (BVerwG, U. v. 30.04.1996, a. a. O., und v. 09.09.1997, a. a. O.; ebenso OVG Schleswig, U. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 - S. 17).“
Die vorstehenden Feststellungen aus dem Urteil des Senats vom 23.03.2003 und die in dem Urteil gezogenen Schlussfolgerungen, die nach Auswertung der gleichen Erkenntnisquellen getroffen sind, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind, wiederholt der Senat auch für das vorliegende Verfahren (ebenso OVG Schleswig-Holstein, U. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 - sowie Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -, anderer Auffassung Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).
b)
Der Senat läßt offen, ob die aus Grosny stammenden und von der im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehenden örtlichen Gruppenverfolgung in Tschetschenien betroffenen Kläger eine inländische Fluchtalternative in der übrigen Russischen Föderation besaßen.
In seinem oben angeführten Urteil vom 23.03.2005 ist der Senat allerdings von einer fehlenden inländischen Fluchtalternative für solche tschetschenischen Binnenflüchtlinge wie die Kläger ausgegangen, die über keine privaten Kontakte in der übrigen Russischen Föderation verfügen, weil ihnen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wirtschaftliche Verelendung drohe. Insbesondere ist in dem genannten Urteil auch die Nachbarrepublik Inguschetien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht als eine zumutbare inländische Fluchtalternative angesehen worden (anderer Ansicht OVG Schleswig, U. v. 24.04.2003
- 1 LB 212/01 - jedenfalls für die Zeit ab Frühjahr 2000).
Die Verneinung einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im März 2001 mag mit Blick auf die große Anzahl der damals in Inguschetien aufgenommenen tschetschenischen Binnenflüchtlinge allerdings zweifelhaft sein. Dort befanden sich im Januar 2001 nach den Angaben des UNHCR ca. 158.000 Flüchtlinge (AA, ad hoc-Bericht vom 20.04.2001). Sie waren untergekommen bei Gastfamilien oder in Lagern. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium konnten den Flüchtlingen zwar nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten. Zusätzlich waren aber internationale Organisationen dort tätig und leisteten ebenfalls humanitäre Hilfe, um eine Verschlechterung der grundlegenden Lebensbedingungen zu verhindern (UNHCR, Januar 2002, Nr. 23 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2001). Zu dieser Hilfe hätten die Kläger ebenfalls Zugang gehabt, wenn sie sich nach Inguschetien begeben hätten. Dies gilt ungeachtet der schwierigen Bedingungen in den tschetschenischen Flüchtlingslagern in Inguschetien und der fehlenden privaten Kontakte der Kläger zu Inguschetien.
Dem Auswärtigen Amt liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass tschetschenische Flüchtlinge damals oder später zwangsweise von Inguschetien nach Tschetschenien zurückgeschickt worden sind (AA, Lagebericht Tschetschenien vom 30.08.2005 und ad hoc-Bericht vom 13. Dezember 2004). Die vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtungen treffen nicht zu.
3.
Jedenfalls können die Kläger sich für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen, weil sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Tschetschenien von der dort seit ihrer Ausreise und nach wie vor herrschenden örtlichen Gruppenverfolgung betroffen wären und ihnen in der übrigen Rus-... - -
sischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr existenzielle Gefährdungen drohten, die so am Herkunftsort nicht bestünden.
a)
Den Klägern ist eine Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet Tschetschenien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse nicht zumutbar (von der Unzumutbarkeit einer Aufenthaltsnahme in Tschetschenien gehen auch aus: OVG Schleswig, U. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 -. BayVGH, U. v. 31.01.2005
- 11 B 02.31597 -, Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -, offengelassen wegen der Annahme einer inländischen Fluchtalternative: OVG Schleswig, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, U. d. OVG des Saarlandes vom 23.06.2005 - 2 R 11/03 -, U. d. OVG NRW vom 12.07.2005
- 11 A 2307/03.A -, keine regionale Gruppenverfolgung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004
- 3 KO 1003/04 -).
Denn die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich seit der Ausreise der Kläger nicht spürbar verbessert. Der Senat hat dazu in seinem bereits angeführten Urteil vom 23.03.2005 folgende Feststellungen getroffen:
„Die heutige Situation in Tschetschenien ist militärisch dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Namen ihrer sog. „Antiterroristischen Operation“ versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten und zu vernichten. Bisher konnten deren Aktivitäten jedoch nicht gestoppt werden. Immer wieder gelingt es den Rebellen, föderalen Kräften und ihren lokalen Verbündeten verlustreiche Schläge zuzufügen (etwa 100 Mann pro Monat auf der russischen Seite: Minen- und Sprengstoffanschläge, Feuerüberfälle, Hubschrauberabschüsse, Geiselnahmen). Nach einem vorübergehenden leichten Abflauen der Auseinandersetzungen hat sich die Sicherheitslage seit Mai 2004 wieder erheblich verschlechtert (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004). Anfang 2004 befanden sich nach Schätzungen des Danish Refugee Council rund 80.000 russische Soldaten in Tschetschenien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom 24.05.2004, S. 8). Den Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass in Tschetschenien die russischen Sicherheitskräfte sowie die pro russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte (sog. „Kadryrowzki“) massive Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung begehen.
Dies räumen auch offizielle russische Vertreter ein, wenn auch mit Hinweis auf Verbesserungen. Diesen Eindruck teilen die Nichtregierungsorganisationen nicht. Ihren Angaben zufolge ist die Zahl von Rechtsverletzungen (willkürliche Festnahme, Entführungen, Verschwinden von Menschen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen, Diebstähle) gleich geblieben oder gar gestiegen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial dokumentierte im Jahre 2003 472 Entführungsfälle. Davon seien 48 Menschen tot aufgefunden worden. 269 wurden noch vermisst. Für den Zeitraum Januar bis September 2004 verzeichnete Memorial 278 Verschwundenenfälle. Davon seien 136 befreit und 20 Personen tot aufgefunden worden. 122 Personen blieben weiterhin vermisst. Das tschetschenische Innenministerium nennt für den gleichen Zeitraum 245 registrierte Vermisstenfälle; dies bedeute einen Rückgang von 49,2 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Entführungen werden sowohl den russischen Truppen, den „Kadrowzy“ als auch den Rebellen angelastet. Das Büro von Memorial in Inguschetien berichtet zudem davon, dass Entführungen, die bisher auf Tschetschenien beschränkt gewesen seien, nunmehr auch in Inguschetien stattfänden. Dort seien im ersten Halbjahr 2004 40 Personen entführt worden. Bedenklich sei weiterhin - so Nichtregierungsorganisationen, kritische Beobachter und Presseberichte - die sich fortsetzende weitgehende Straflosigkeit nach Übergriffen durch die Sicherheitskräfte. In dem von russischen Truppen kontrollierten Gebieten (das ganze Territorium der Teilrepublik mit Ausnahme schwer zugänglicher Gebirgsregionen) ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen ständiger Razzien, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, „Säuberungsaktionen“, Plünderungen und Übergriffen (vor allem durch russische Soldaten) nicht gewährleistet (AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004). Oftmals verschwinden Personen (vorrangig männlichen Geschlechts zwischen 14 und 45 Jahren) in den sog. Filtrationslagern, wo sie in der Regel gefoltert und getötet werden (Bundesamt, Workshop Ruß-
land/Tschetschenien, April 2004). Die sog. „Kadrowzy“ werden verantwortlich gemacht für unzählige Entführungen, Folterungen und Morde und sind von der Bevölkerung noch stärker gefürchtet als die russischen Sicherheitskräfte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 24.5.2004, S. 8).“ ... - -
Die beschriebenen Maßnahmen der russischen und pro-russischen Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Bevölkerung setzen sich bis heute fort. Die dem Senat vorliegenden aktuellen Quellen ergeben keine Verbesserungen. Sie deuten vielmehr auf eine unverändert besorgniserregende Sicherheitslage in Tschetschenien hin. Ausweislich des jüngsten Lageberichts des Auswärtigen Amtes (vom 15.02.2006, S. 5) gibt die Lage in Tschetschenien nach wie vor Anlass zu großer Sorge. Trotz des von russischer Seite vorangetriebenen politischen Prozesses dauern die Konflikte mit erheblichen Opfern für die Zivilbevölkerung an. „Starker Mann“ in der Republik ist der Sohn des ermordeten Präsidenten, Ramsan Kadyrow, Vizepremier und Befehlshaber über den Sicherheitsdienst, dessen Stellung durch die mit massiven Unregelmäßigkeiten erfolgten Parlamentswahlen im November 2005 gestärkt worden ist und dessen Mitarbeitern, den sog. „Kadyrowzy“ zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Entführungen, Morde) zur Last gelegt werden (AA, a. a. O., S. 14). Seit dem Mord an Ahmed Kadyrow haben die Auseinandersetzungen zwischen den Rebellen und der russischen/tschetschenischen Sicherheitskräfte an Umfang und Schärfe zugenommen. Die Kette der durch Rebellen verübten Terrorund Selbstmordanschläge in und außerhalb Tschetscheniens reißt nicht ab. Höhepunkt war Anfang September 2004 die blutige Geiselnahme in der Schule von Beslan/Nordossetien. Am 13.10.2005 haben 100 bis 200 Rebellen in Naltschik/Hauptstadt Karbadino-Balkarien verschiedene Objekte der Sicherheitskräfte überfallen (AA, a. a. O., S. 14). Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass es auch nach Begründung des „politischen Prozesses“ zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Bevölkerung kommt, dabei insbesondere zu willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen und Ermordung von Menschen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen und Diebstählen (AA, a. a. O., S. 15). Eine Liste der Menschenrechtsorganisation „Mütter Tschetscheniens“, deren Erstellung im Rahmen eines Menschenrechtsprojektes durch das Auswärtige Amt gefördert wurde, dokumentiert die Fälle von 451 seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges (1999) spurlos verschwundenen Menschen und schaltet russische und tschetschenische Zivil- und Militärbehörden ein. Auf keine der Anfragen an die Behörden hat es bisher einen positiven Bescheid gegeben, in keinem Fall ist es bisher gelungen, eine vermisste Person lebend wiederzufinden. Menschenrechtsorganisationen wie Memorial oder die Moskauer Helsinkigruppe gehen von monatlich 50 bis 80 bei „Säuberungen“ verschwundenen Personen aus. Memorial hat in den ersten 11 Monaten des Jahres 2005 236 Entführungen registriert (im Vergleich zu 396 im gesamten Jahr 2004). Aufgrund der Tatsache, dass Memorial nur etwa 25 bis 30 % des tschetschenischen Territoriums beobachtet, dürfte die tatsächliche Zahl wesentlich höher sein. Von 236 Entführten seien nach Angaben von Memorial 93 befreit, 13 getötet, 8 in Untersuchungshaft und 122 immer noch vermisst. Seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges seien insgesamt etwa 5.000 Menschen verschwunden. Die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 15.02.2006 nicht gewährleistet. In den Gebieten, in denen sich russische Truppen aufhalten (sie umfassen mit Ausnahme schwer zugänglicher Gebirgsregionen das ganze Territorium der Teilrepublik), leidet die Bevölkerung einerseits unter den ständigen Razzien, „Säuberungsaktionen“, Plünderungen und Übergriffen durch russische Soldaten und Angehörige der Truppen von Ramsan Kaldyrow und andererseits unter Guerillaaktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen (AA, a. a. O., S. 17).
In seinem Lagebericht vom 30.08.2005 (ebenso vom 16.02.2006) teilt das Auswärtige Amt mit, dass der russische Verteidigungsminister in der Folge der Geiselnahme im Musiktheater Nord-Ost (Oktober 2002) umgehend breit angelegte „Säuberungsaktionen“ in ganz Tschetschenien angekündigt hatte. Die Operationen hatten unter der Leitung des Befehlshabers der föderalen Truppen gestanden. Es wurden systematisch Ortschaft für Ortschaft von bewaffneten Kräften (Streitkräfte, innere Truppen, Spezialkräfte der Geheimdienste) umstellt und durchsucht. Wenige Tage nach Beginn der Operationen wurden zahlreiche kleinere Ortschaften in den Bezirken Grosny, Schalinskiy und Wedenskj von Sicherheitskräften umstellt, durchsucht und bereits über 5.000 „Verdächtige“ zeitweise interniert. Nach welchen Kriterien die vereinigten Kräftegruppierungen die Internierung vornahmen, ist nicht bekannt. Es gab Hinweise auf insgesamt 60 parallel ablaufende Operationen in 45 Ortschaften. Seit Jahresbeginn 2005 verstärken die tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte ihre Aktivitäten gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, in denen eine Zunahme von Überfällen durch Guerillakämpfer festzustellen war. Am 18.04.2005 kündigten die Sicherheitsbehörden den Beginn einer groß angelegten Spezialoperation mit 2.000 Mann in den Bergen des Distriks Vedeno an (AA, Lagebericht „Tschetschenien“ vom 30.08.2005, S. 13). Nach dem wiederholt Hubschrauber in der Nähe von Militärstützpunkten abgeschossen wurden, wurden nach der Moskauer Geiselnahme in Tschetschenien ohne Koordination mit zivilen Verwaltungsstellen Häuser gesprengt, die möglicherweise Deckung für den Abschuss von tragbaren Flugabwehrraketen ... - -
bieten könnten. Tschetschenen, die in diesen Häusern lebten, wurden als Unterstützer von „Terroristen“ verhaftet, weil sie nicht aktiv an der Verhinderung von Anschlägen mitgewirkt hätten (AA vom 30.08.2005, S. 14). Nach dem Rebellenüberfall auf die Städte Nasran und Karabulak in Inguschetien am 22.06.2004 durchkämmten inguschetschische Sicherheitskräfte zahlreiche Dörfer und Gemeinden, in denen tschetschenische Flüchtlinge leben und nahmen viele Menschen fest. Menschenrechtler kritisierten, dass die Behörden wahllos Flüchtlinge unter Druck gesetzt und kriminalisiert hätten. In dem tschetschenischen Flüchtlingslager Altijewo bei Nasran sollen von 60 festgenommenen Personen lediglich 23 wieder freigelassen worden sein. Zu zahlreichen Festnahmen kam es zur selben Zeit auch bei Antirebellenoperationen der Sicherheitskräfte entlang der inguschetisch-tschetschenischen Grenze (AA, a. a. O., S. 14). Am 04.06.2005 wurden bei einer von ca. 200 bis 400 Sicherheitskräften in dem tschetschenischen Dorf Borozdinovskaya durchgeführten Säuberungsaktion 11 Dorfbewohner wegen angeblicher Unterstützung von Rebellen festgenommen. 4 Häuser des zu 90 % von Dagestanern bewohnten Dorfes wurden niedergebrannt. In einem dieser Häuser wurde später die Leiche eines Dorfbewohners gefunden (AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 17).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen bleibt weit hinter deren Ausmaß zurück, so dass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein „Klima der Straflosigkeit“ entstanden sei. Dies kritisieren auch der Berichterstatter des Europarats, Rudolf Binding (Bericht zu Tschetschenien vom 22.09.2004 und zur Russischen Föderation allgemein vom 03.06.2005) und der Menschenrechtskommissar des Europarats Gil-Robles in seinem Bericht vom April 2005 (AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 15).
Laut Memorial (zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2004 bis Juni 2005, S. 16 f.) kommt es in Tschetschenien jeden Tag zu Menschenrechtsverletzungen, werden Menschen ohne Gerichtsverfahren hingerichtet, verschwinden Andere spurlos, unter ihnen auch Frauen und Kinder, finden ungesetzliche Verhaftungen statt, werden Menschen gefoltert, in Geiselhaft genommen, wird geraubt und geplündert. Auch Binnenflüchtlinge würden immer häufiger Opfer dieser Repressalien. In der Regel fänden sog. Passkontrollen in den Unterbringungszentren in Tschetschenien statt. Sie unterschieden sich nicht von den sog. „Säuberungs-aktionen“. Derartige Kontrollen rechtfertigten die Militärs damit, dass gerade die Unterbringungszentren eine Sympathisantenatmosphäre für die Aufständischen erzeugten. Dies würde es Aufständischen und Verbrechern erleichtern, in diesen Zentren Unterschlupf zu finden. Bei den „Sonderaktionen“ wirkten vor Ort wohnende Einwohner Tschetscheniens mit. Die Einsätze fänden jedoch mit Unterstützung, Mitwirkung oder zumindest Billigung der föderalen Truppen statt. Derartige Einsätze seien 2004 mit zunehmender „Tschetschenisierung“ des Konfliktes durchgeführt worden. Von der Gewalt dieser Einsätze seien auch die Unterbringungszentren nicht verschont geblieben, was Memorial durch die Dokumentation einer Reihe von Beispielsfällen veranschaulicht und nachweist (a. a. O., S. 17 f. und Anlage 7).
Eine grundlegende Änderung der in Tschetschenien herrschenden Situation einer Gruppenverfolgung der dort lebenden tschetschenischen Zivilbevölkerung kann der Senat der aktuellen Auskunftslage nach allem nicht entnehmen. In Übereinstimmung mit dem Hessischen VHG in seinem bereits angeführten Urteil, a. a. O., beurteilt er die Sicherheitslage in Tschetschenien vielmehr als unverändert instabil mit der Folge, dass die für eine Gruppenverfolgung zu fordernde Verfolgungsdichte auch heute anzunehmen ist. Der Einschätzung des Thüringer OVG in seinem Urteil vom 16.12.2004, a. a. O., wonach die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung Einzelfälle geblieben seien, deren Häufigkeit seit dem Jahre 2003 zurückgegangen sei, kann nach Auswertung der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes und bezogen auf den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden.
Der Senat teilt auch die Ansicht des Hessischen VGH in seinem Urteil vom 02.02.2006, a. a. O., dass der russische Staat nach der Auskunftslage (vgl. AA, Lagebericht vom 30.08.2005) nicht in der Lage ist, der tschetschenischen Zivilbevölkerung ausreichend Schutz vor Übergriffen durch seine eigenen Streitkräfte oder durch andere dort operierende Gruppen zu gewähren, so dass es auf eine exakte Differenzierung danach, von welcher Gruppierung überwiegend die Gefährdungen für die Zivilbevölkerung ausgehen - russische Sicherheitskräfte, Kadyrow-Anhänger, in Tschetschenien ansässige Rebellengruppen oder sonstige marodierende Banden - nicht ankommt, selbst wenn man dies aufgrund der Auskunftslage nicht unzweifelhaft feststellen könnte. Denn nach § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG wäre dies nicht erheblich.
... - -
Den Klägern ist eine Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet auch nicht mit Blick auf ihre dort verbliebenen Familienangehörigen zumutbar. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung gemeint, die Familienangehörigen namentlich der jüngere Bruder des Klägers zu 1. fühlten sich offenbar nicht bedroht. Die Annahme der Beklagten beruht indessen auf reiner Mutmaßung. Welche der denkbar vielfältigen persönlichen Beweggründe die Familienangehörigen der Kläger zum Ausharren in ihrer Heimatregion ungeachtet der dort bestehenden Gefährdungslage bestimmt haben mögen, kann und muss letztlich offenbleiben. Maßgeblich ist die objektive Sicherheitslage, die wie dargestellt eine andere ist als etwaige subjektive Einschätzungen.
4.
Die Kläger können gegenwärtig auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative in übrigen Russischen Föderation verwiesen werden.
a)
Allerdings bestehen für die Kläger außerhalb Tschetscheniens in der übrigen Russischen Föderation verfolgungssichere Gebiete. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - entschieden, dass Tschetschenen nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges, als bereits mehr als 2/3 aller Tschetschenen in anderen russischen Regionen bzw. in GUS-Staaten lebten (AA, ad hoc-Bericht vom 15.02.2002), wobei mehr als die Hälfte aller russischen Tschetschenen in der Russischen Föderation sich im Jahre 2000 vor allem in Moskau oder im südlichen Russland befunden haben (AA, Auskunft vom 30.06.2000 an das VG Stuttgart), verfolgungssichere Gebiete in der übrigen Russischen Föderation zur Verfügung gestanden haben und weiterhin stehen. Dies hat er auf folgende Erwägungen gestützt:
„Allerdings waren besonders in Moskau und in anderen Großstädten der Russischen Föderation Tschetschenen wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit vermeintlich südländisch/kaukasischem Aussehen diskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden und teilweise einem Mißtrauen der Bevölkerung ausgesetzt (AA, ad hoc-Bericht vom 24.04.2001). Es hatte sich in vielen Teilen der RF eine starke antitschetschenische Stimmung entwickelt. Die Stimmung, die schon während des ersten Tschetschenenkonflikts vorhanden war, geriet nach den Bombenanschlägen in Moskau im Herbst 1999 wieder an die Oberfläche und verstärkte sich durch die die Soldatenfamilien treffenden relativ hohen Verluste der föderativen Streitkräfte in Tschetschenien (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42 d). Tschetschenen und anderen Kaukasier wurden in sog. Anti-Terror-Operationen infolge der Bombenattentate vom Herbst 1999 in Moskau sowie in anderen russischen Großstädten Opfer von Festnahmen und Mißhandlungen, wobei ihnen als belastendes Beweismaterial Drogen und Waffen untergeschoben worden sein sollen und wobei von Fällen berichtet wird, in denen Folter angewendet worden sein soll, um Geständnisse zu erpressen (ai, Stellungnahmen zum ad hoc-Bericht des AA vom 24.04.2001). In der Folgezeit sind die im Herbst 1999 aufgrund der Bombenattentate insbesondere in Moskau verstärkten Kontrollen von Tschetschenen dann allmählich wieder zurückgegangen auf das übliche Maß der Kontrolle von Bürgern kaukasischer Herkunft (AA, Auskunft vom 28.06.2001 an das Bundesamt).
Die Übergriffe der staatlichen Stellen gegen Tschetschenen und andere kauka-
sisch/südländisch aussehende Personen in der RF außerhalb Tschetscheniens wiesen indessen im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger weder nach Häufigkeit noch nach Intensität die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte auf. Örtlich waren sie nach den Berichten im Wesentlichen auf Moskau und auf andere Großstädte beschränkt, wobei nach den Angaben der Behörden der Föderation in Moskau und in anderen größeren Städten der Föderation außerhalb Tschetscheniens einige hunderttausend ethnische Tschetschenenen legal (d. h. im Besitz einer Wohnsitzregistrierung) lebten (UNHCR, Januar 2002, Nr. 45). Zeitlich waren die verstärkten Übergriffe Reaktionen auf die Bombenattentate und gingen in der Folgezeit wieder zurück und haben allenfalls in Einzelfällen asylerhebliches Gewicht erreicht, was für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht ausreicht.
...
Zur Sicherheitslage für wie die Kläger aus Tschetschenien stammende Tschetschenen in der übrigen RF ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass sich der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen in Moskau und anderen Teilen Russlands nach der Mos-... - -
kauer Geiselnahme 2002 im Musicaltheater signifikant erhöht hat. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von einer verschärften Kampagne der Miliz gegen Tschetschenen, bei denen einziges Kriterium die ethnische Zugehörigkeit sei. Personenkontrollen auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehl) seien verschärft worden. Die Terroranschläge im August 2004 (Absturz zweier Flugzeuge in Russland, Sprengstoffanschläge an einer Bushaltestelle und am Rigaer Bahnhof in Moskau) und die Geiselnahme in der Schule von Beslan in Nordossetien am 01.09.2004 haben diesen Druck noch weiter erhöht, zumal die Sicherheitsbehörden befürchten, dass weitere Selbstmordattentäter eingeschleust werden. Kaukasisch aussehende Personen stehen unter einer Art Generalverdacht, so dass verstärkte Kontrollmaßnahmen aller Art wie Ausweiskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen und Abnehmen von Fingerabdrücken zu befürchten sind (vgl. AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004).
Den dargestellten Kontrollmaßnahmen kommt ein asylerhebliches Gewicht indessen nicht zu. Weitergehende Übergriffe nach Durchführung von Kontrollmaßnahmen in einem Ausmaß, das nicht mehr nur von Einzelfällen gesprochen werden kann, werden nicht berichtet. Es ist daher unter Sicherheitsaspekten nach wie vor von einer verfolgungsfreien inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige im übrigen Gebiet der RF auszugehen.“
Die seither bekanntgewordenen Erkenntnisse zur Sicherheitslage der ethnischen Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation stellen die bisherigen Bewertungen des Senats nicht in Frage. Einschränkungen sind allerdings hinsichtlich der Gebiete des Nordkaukasus angebracht. Insbesondere ist auch Inguschetien kein verfolgungssicheres Gebiet mehr.
Das Menschenrechtszentrum Memorial geht in seinem Jahresbericht 2005 von einer halben Millionen Tschetschenen aus, die die tschetschenische Republik zwischen 1991 und Mitte 2005 verlassen haben (S. 33 des Berichtes). Das Auswärtige Amt teilt in seinem Lagebericht vom 15.02.2006 (S. 16) folgende Zahlen mit: Laut Angaben des als zuverlässig geltenden UNHCR befinden sich noch 28.000 tschetschenische Binnenflüchtlinge in Inguschetien, laut Dänischem Flüchtlingsrat mehr als 32.000 (nach von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - Tschetschenien, update: Entwicklungen in Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und anderen Teilen der Russischen Föderation vom 7. November 2005 auf Seite 13 mitgeteilten Angaben des Norwegian Refugee Council noch 32.446). Auch in den übrigen nordkaukasischen Nachbarrepubliken halten sich tschetschenische Binnenflüchtlinge auf, ca. 10.000 in Dagestan, 4.000 in Nordossetien, 10.000 in Kabardino-Balkarien und 23.000 in Karatscheewo-Tscherkessien. Darüber hinaus gibt es in praktisch allen großen russischen Großstädten eine große durch Flüchtlinge noch wachsende tschetschenische Diaspora, 200.000 in Moskau (nach Angaben der tschetschenischen Vertretung in Moskau), 50.000 in der Wolgaregion.
Der ungelöste Tschetschenienkonflikt greift immer mehr auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus über und destabilisiert inzwischen die gesamte Region. Nach Tschetschenien am meisten betroffen sind Inguschetien und Dagestan. In Dagestan finden seit dem vergangenen Jahr und verstärkt seit Jahresbeginn 2005 nahezu täglich Sprengstoffanschläge und Schießereien mit Toten und Verletzten statt. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagistanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen allen voran willkürliche Festnahmen und Folter. In Inguschetien ist dieselbe Tendenz zu beobachten. Die Sicherheitslage dort wird inzwischen von internationalen Organisationen (u. a. dem VN) als ebenso brisant wie in Tschetschenien eingeschätzt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kommt es in Inguschetien zu schweren Menschenrechtsverletzungen, verübt durch russische wie einheimische Sicherheitskräfte und tschetschenische Rebellen, denen sich immer mehr Inguschen anschließen. Die Geiselnahme von Beslan 2004 und die Kämpfe in Naltschik im September 2005 zeigen, dass die vormals eher ruhigen Republiken wie Kabardino-Balkarien und Nordossetien zunehmend in die Gewaltspirale einbezogen werden. Urheber der Anschläge sind verschiedene untereinander vernetzte islamische Gruppierungen. Der von russischen und einheimischen Sicherheitskräften geführte Kampf gegen den Terrorismus nimmt nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen immer brutalere Formen an. Willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter und Mord an „Terrorverdächtigen“ sind nach übereinstimmenden Angaben aller Beobachter im gesamten Nordkaukasus an der Tagesordnung (vgl. zu allem AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 19/20).
In den übrigen Gebieten der Russischen Föderation herrscht nach wie vor eine stark anti-
tschetschenische Stimmung. Diskriminierungen und Misshandlungen gegen Tschetschenen sowohl ... - -
durch Privatpersonen als auch durch Beamte in Uniform sind weit verbreitet. Tschetschenen müssen willkürliche Verhaftungen, konstruierte Anklagen, illegale Identitätskontrollen aber auch Angriffe durch Gruppen von Privatpersonen über sich ergehen lassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 15). Das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 15.02.2006, S. 8 und 10) sowie Memorial (Jahresbericht 2005, S. 5) weisen ebenfalls auf eine Zunahme fremdenfeindlicher Ressentiments in der russischen Gesellschaft hin, die - so Memorial a. a. O. - besonders auf das Leben von Menschen aus Tschetschenien negative Auswirkungen hat.
Asylrelevante Angriffe gegen Tschetschenen in einer Zahl, die gemessen an der oben angegebenen Zahl der in der russischen Diaspora lebenden tschetschenischen Volkszugehörigen eine hinreichende Verfolgungsdichte belegen, vermelden die genannten Erkenntnisquellen aber nicht, so dass es Tschetschenen und damit auch den Klägern unter Sicherheitsaspekten weiterhin zumutbar ist, sich in die Gebiete der Diaspora außerhalb der destabilen Gebiete des Nordkaukasus zu begeben und dort im Schutze und in Mitte Tausender ihrer Landsleute zu leben. Dies gilt unabhängig von einer Registrierung und damit Legalisierung des Aufenthalts am Ort der inländischen Fluchtalternative. Mit einer Registrierung ist die Sicherheitslage allerdings vergleichsweise besser (zur Registrierung im Einzelnen weiter unten), deren Fehlen schließt eine Verfolgungssicherheit aber auch nicht aus, wie das Beispiel der Region Moskau belegt, wo ca. 200.000 Tschetschenen leben, davon jedoch laut Volkszählung von 2002 lediglich 14.465 offiziell Registrierte (AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 8). Unter der sich verschärfenden Sicherheitslage wird die Verfolgungssicherheit von nicht registrierten Tschetschenen in Orten, in denen sich keine oder nur vereinzelt Tschetschenen aufhalten, insbesondere nach spektakulären terroristischen Vorfällen, jedoch nicht gegeben sein.
b)
Die Kläger können indessen nicht auf die verfolgungssicheren Gebiete in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden, weil sie dort nach den Verhältnissen bei Rückkehr in ihren Heimatstaat anderen existenziellen Gefährdungen ausgesetzt wären, die so am Herkunftsort nicht bestünden und denen sie aufgrund der individuellen Umstände ihres Falles nicht wirksam begegnen könnten.
Der Senat geht davon aus, dass existenzielle Gefährdungen für die Kläger dann nicht zu erwarten sind, wenn und nachdem sie in den hinreichend sicheren Gebieten außerhalb des Nordkaukasus einen legalen Aufenthalt begründen können. In Auswertung der in dem vorliegenden Verfahren herangezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen ist festzustellen, dass Tschetschenen aus Tschetschenien wie andere russische Staatsbürger auch, grundsätzlich das Recht haben, in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation legal Aufenthalt zu nehmen und dass sie dieses Recht gegen Hindernisse in der tatsächlichen Verwaltungspraxis und ggf. unter Beschreitung des Rechtsweges grundsätzlich auch durchsetzen können, wenngleich nicht in sämtlichen Regionen der Russischen Föderation, die als verfolgungssichere Gebiete in Betracht kommen.
Nach der Verfassung besteht für russische Staatsbürger in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit (AA, Lagebericht vom 15.02.2006). Durch das Föderationsgesetz Nr. 52421 mit dem Titel „Gesetz der Russischen Föderation über die Freizügigkeit, die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation“ vom 25.06.1993 wurde ein Registrierungssystem eingeführt, bei dem die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnort (sog. „dauerhafte Registrierung“) oder falls davon abweichend ihren Aufenthaltsort (sog. „vorübergehende Registrierung“) melden, im Gegensatz zu dem früher geltenden „Propiska“-System, das die Polizeibehörden ermächtigte, den Bürgern den Aufenthalt oder die Niederlassung an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren (UNHCR, Auskunft vom 29.10.2003 an den BayVGH; AA, Auskunft vom 12.11.2003 an den BayVGH). Die erfolgte Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem. Nur wer die Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 20 und 27). Wer nicht registriert ist, hat Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung seiner Kinder in Bildungseinrichtungen und läuft Gefahr, verhaftet oder mit einer Geldstrafe belegt zu werden (Memorial, Jahresbericht vom Dezember 2005, S. 38). Nach UNHCR (Auskunft vom 29.10.2003 an den BayVGH) ist die erfolgte Registrierung Voraussetzung für den Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zu sozialer Unterstützung, medizinischer Versorgung und zu den Bildungseinrichtungen.
... - -
Obwohl das „Propiska“-System offiziell durch die föderalen Registrierungsvorschriften abgeschafft worden ist, wenden viele Regionalbehörden der Föderation restriktive örtliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken an (UNHCR, Januar 2002, Nr. 19 u. 20). Restriktive Registrierungsvorschriften finden sich insbesondere in Moskau und St. Petersburg. Der Verfassungsgerichtshof der RF hat 1996 die Moskauer Registrierungsvorschriften und eine ganze Reihe weitere Registrierungsvorschriften in anderen Verwaltungsgebieten für verfassungswidrig erklärt. Der Vollzug der Gerichtsentscheidung blieb jedoch problematisch, ebenso wie der Vollzug von in Einzelfällen positiven Gerichtsentscheidungen, die durch örtliche im Menschenrechtsbereich tätige Nichtregierungsorganisationen erreicht worden sind (UNHCR, Januar 2002, Nr. 37 u. Nr. 38). Die Verwaltungspraxis sowohl in Moskau als auch in
St. Petersburg blieb weiterhin restriktiv. Die restriktiven Vorschriften des Moskauer Bürgermeisters müssen im großen Zusammenhang der massenhaften Binnenmigration aus Russlands ökonomisch und ökologisch darniederliegenden östlichen und fernöstlichen Regionen und dem Kaukasus gesehen werden. Nach UNHCR (Januar 2002, Nr. 39) behaupten die städtischen Behörden, dass in Moskau einige hunderttausend Nichtmoskauer illegal leben oder arbeiten. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts (vom 18.04.2000 an das VG Ansbach) wird die Zahl der gegenwärtig in Moskau lebenden nicht registrierten Personen russischer Staatsangehörigkeit aller Nationalitäten auf bis zu 3 Millionen geschätzt.
Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft der Region Moskau vom 02.10.2004 leben in der Region ca. 1,5 Millionen nicht Registrierte, einschließlich Ausländer (Bundesamt, Russische Föderation, Tschetschenienkonflikt, GUS-Staaten, Erkenntnisse des Bundesamts, Berichtszeitraum Oktober 2004, April 2005, S. 12).
Eine restriktive Registrierungspraxis gegenüber Tschetschenen ist auch bekannt geworden aus Nischni/Nowgorod, Kaliningrad und den südlichen Republiken bzw. Regionen Strawropol, Krasnodar, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien-Alanien (ai, Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH und UNHCR, Januar 2002 Nr. 32, 33, 35, 37, 41) sowie aus östlichen und fernöstlichen Regionen (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42).
Die Verweigerung der Registrierung eines zeitweiligen oder dauerhaften Aufenthalts insbesondere in den Gebieten der tschetschenischen Diaspora (westrussische Großstädte und südliches Russland, vgl. AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004) vermag allerdings für sich genommen nicht schon die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung der Tschetschenen zu begründen. Sie erfolgt nicht wegen der tschetschenischen Volkszugehörigkeit, sondern ist Folge der in der Russischen Föderation herrschenden schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Es wird versucht, dem Zuwanderungsdruck in die wirtschaftlichen und sozialen Ballungszentren zu begegnen, die Verteilung der lokalen Ressourcen zu schützen und den Zugang bestimmter Personengruppen zu verhindern, um sich vor dem Zustrom von Flüchtlingen mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen zu schützen. Im Zusammenhang mit den Anti-Terror-Präventionsmaßnahmen sind davon in der Praxis allerdings Personen aus dem Nordkaukasus und insbesondere Tschetschenen betroffen. Die Registrierungsvorschriften gelten aber für alle Staatsbürger ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit (vgl. AA, Auskunft vom
18.04.2000 an das VG Ansbach).
Es kann wohl auch nicht festgestellt werden, dass die Registrierung landesweit einheitlich restriktiv angewendet wird (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42 u. 47). Auch wurde sie von einigen Regionen wieder abgeschafft aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und in manchen Gebieten ist eine Registrierung wegen der dort herrschenden harten Lebensbedingungen auch nicht nötig (ai, Stellungnahme vom 12.01.2001 an das VG Ansbach).
Die Existenz eines Befehls Nr. 541 vom 17.09.1999 des damaligen russischen Innenministers, der im Zusammenhang mit den Bombenattentaten u. a. die Anweisung enthalten haben soll, „harte Lebensund Arbeitsbedingungen für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit auf dem Territorium der RF“ einzuführen, „die polizeiliche Anmeldung der Tschetschenen in Moskau und in anderen Städten Russlands einzuschränken und nach Möglichkeit einzustellen“ sowie „regelmäßige Kontrollen in Wohnstädten von Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit durchzuführen“ (so der mitgeteilte Inhalt der IGFM-Stellungnahme vom 20.12.2000 an das VG Schleswig) lässt sich nicht verifizieren (ai, Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH, UNHCR, Stellungnahme vom 29.10.2003 an den BayVGH). Dabei soll es sich vielmehr um eine Fälschung handeln. Es soll zwar ein Befehl Nr. 541 exis-... - -
tieren, der aber einen anderen Inhalt haben und den Titel tragen soll: „Über die Verewigung der Namen der im Tschetschenienkrieg Gefallenen“ (AA, Auskunft vom 26.04.2002 an das VG Karlsruhe). Den Erlass einer Verordnung Nr. 42 vom Dezember 1993 des Migrationsdienstes Rußland, wonach Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit nicht als Flüchtlinge bzw. Vertriebene registriert, sondern nur statistisch erfasst werden sollen (vgl. GfBV, Stellungnahme vom Juli 2001) konnte das Auswärtige Amt ebenfalls nicht bestätigen (AA, Auskunft vom 28.06.2001 an das Bundesamt).
Allerdings wird tschetschenischen Binnenflüchtlingen des zweiten Tschetschenienkrieges anders als denen des ersten Konflikts bis auf wenige Ausnahmen von den zuständigen Migrationsbehörden des Ministeriums für Föderationsangelegenheiten regelmäßig der Vertriebenenstatus verwehrt, der darauf gerichtet ist, durch die Gewährung von Sonderhilfen und Hilfestellungen u. a. bei der Beschaffung von Wohnraum und Arbeitsplätzen die Integration an ihrem neuen Wohnort zu erleichtern. Dies wird damit begründet, dass die von der russischen Regierung durchgeführte „Anti-Terror-Kampagne“ per Definition keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ darstelle und dass die die Kampagne durchführenden Streitkräfte der Föderation auch nicht als Urheber derartiger Störungen der öffentlichen Ordnung in Betracht kommen (UNHCR, Januar 2002, Nr. 11 und 14 und ai, Stellungnahme vom 16.04.2004 an den BayVGH).
Memorial (Jahresbericht vom Dezember 2005, S. 36) bezeichnet die Registrierung bei einer Behörde des Inneren als eines der größten Probleme von aus Tschetschenien stammende Personen. Eine nicht öffentliche Vorschrift, die Registrierung von Tschetschenen nur begrenzt zu erteilen, gelte in allen Regionen Russlands. Besonders rigoros finde diese Vorschrift in der Region Moskau, dem Gebiet Krasnodar und Kabardino-Balkarien Anwendung. In Krasnodar sei im Juli 2004 das Gesetz Nr. 735 „Maßnahmen zur Verhinderung von illegaler Migration in dem Gebiet Krasnodar“ in Kraft getreten, nachdem ein ähnliches Gesetz zuvor aufgehoben worden sei, als nicht im Einklang mit Bundesgesetzen stehend. Auch das neue Gesetz stehe mit diesen Bundesgesetzen nicht in Einklang. In Kabardino-Balkarien habe die Entscheidung der Administration von Naltschik vom 29. April 2004 „Provisorische Maßnahmen zur Begrenzung der Registrierung von Personen, die zur ständigen Wohnsitznahme nach Naltschik reisen“ nach wie vor Gültigkeit. Entsprechend dieser Entscheidung sei es für alle Neuankömmlinge in Naltschik verboten, sich vor Ort registrieren zu lassen, Geschäfte mit Immobilien einzutragen, Ehe und die Geburt von Kindern zu registrieren. Versuche, im Rechtswege die Registrierung tschetschenischer Binnenflüchtlinge in Kabardino-Balkarien zu erlangen, seien gescheitert (Kommitee Bürgerbeteiligung vom 00.00.05 an den BayVGH).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse zur Gesetzeslage und zur tatsächlichen Verwaltungspraxis bei der Aufenthaltsregistrierung geht der Senat davon aus, dass tschetschenische Rückkehrer im Grundsatz in einem für sie sicheren Gebiet der tschetschenischen Diaspora außerhalb Tschetscheniens vornehmlich in Südrussland einen legalen Aufenthalt begründen können (so auch die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 100/04 -, BayVHG, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005 - 2 R 11/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005
- 1 LB 259/01 - und Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 Ue 3021/03.A -).
Dies gilt auch für die Kläger, die Inhaber gültiger russischer Inlandspässe sind. Eine zeitweilige Rückreise nach Tschetschenien als dem Ort ihrer bisherigen Registrierung zum Umtausch der alten sowjetischen Inlandspässe in neue gültige Personaldokumente, die ihrerseits Voraussetzung für eine Registrierung außerhalb Tschetscheniens sind, wäre für die Kläger dazu nicht erforderlich (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 25).
Auszuschließen ist eine Registrierung der Kläger allerdings für die russischen Großstädte Moskau oder St. Petersburg, wo der legale Zuzug stark erschwert ist durch Verwaltungsvorschriften (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 26). Nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten sowie Finanzmittel zurückgreifen können (so AA, a. a. O., S. 27), was bei den Klägern nicht der Fall ist. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass sie dort Kontakte besitzen und über finanzielle Mittel verfügen, um die in den russischen Großstädten vergleichsweise hohen Wohnungspreise bezahlen zu können. Eine Registrierung in den genannten Großstädten müsste deshalb schon an der Voraussetzung des Nachweises von Wohnraum scheitern. ... - -
Die Annahme, dass es den Klägern praktisch unmöglich sein dürfte, in Moskau eine Registrierung zu erreichen, wird schließlich auch durch die mitgeteilten Zahlen gestützt: Nach Angaben der dortigen Staatsanwaltschaft leben im Großraum Moskau ca. 1,5 Millionen nicht Registrierte einschließlich Ausländer. Laut Volkszählung 2002 betrug die Zahl der offiziell registrierten Tschetschenen lediglich 14.464 Personen, wobei (heute) 200.000 Tschetschenen in der Region leben (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 8 Mitte und Bundesamt, Russische Föderation, Tschetschenienkonflikt, GUS-Staaten, Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtzeitraum: Oktober 2004 - April 2005, S. 12).
Für die übrigen Gebiete der tschetschenischen Diaspora, im Wesentlichen Südrussland (Wolgaregion), wo ca. 50.000 Tschetschenen leben (AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 16 Mitte) ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich, u. a. weil der grundsätzlich als Registrierungsvoraussetzung notwendige Wohnraum (als Eigentümer oder Mieter) dort finanziell erheblich günstiger ist (AA, a. a. O., S. 28). Zwar ist in Rechnung zu stellen, dass die Registrierung auch dort nicht problemlos zu erlangen ist, nachdem das Auswärtige Amt mitteilt (a. a. O., S. 28), sie sei auch in anderen Landesteilen mitunter erst nach Interventionen von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten bzw. dem Bezahlen von Bestechungsgeldern möglich gewesen.
Indessen kann angenommen werden, dass der Kläger zu 1. als ausgebildeter Jurist in der Lage sein wird, auch ohne Hilfe von dritter Seite das Recht der Kläger auf Registrierung ggf. auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Netzwerk „Migration und Recht“ des Menschenrechtszentrums Memorial beschäftigt ca. 100 Juristen in seinen Beratungsstellen in Russland und leistet pro Jahr ca. 20.000 Beratungen, betreut allerdings nicht nur aus Tschetschenien stammende Personen, sondern auch Flüchtlinge aus anderen Regionen und ist in den großen Ballungszentren mit Beratungsstellen vertreten, es kann ebenso wie das „Komitee Bürgerbeteiligung“ nicht allen Menschen in den Regionen helfen (vgl. Memorial, Bericht vom Dezember 2005, S. 38, und Offener Brief vom 16. Oktober 2005 des Netzwerkes „Migration und Recht“ u. a. an die Gerichte in Deutschland). Ausweislich des genannten Berichts von Memorial konnte das Netzwerk in zahlreichen Fällen tschetschenischen Flüchtlingen bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber russischen Behörden erfolgreich zur Seite stehen. Dass es dem Kläger zu 1., der selbst Jurist ist, auch bei entsprechenden und beharrlichen Bemühungen, die von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden können, auf Dauer nicht gelingen wird, einen legalen Aufenthalt für sich und seine Familie in Südrussland (Wolgaregion) zu begründen, vermag der Senat nicht festzustellen.
c)
Allerdings werden die administrativen Widerstände und tatsächlichen Erschwernisse, die die Kläger bei der Durchsetzung ihres Rechts auf legalen Aufenthalt im Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu überwinden haben, sie nach den Umständen ihres Einzelfalles in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. auch Hessischer VGH, a. a. O., S. 29). Die Kläger haben bei Rückkehr in die Russische Föderation keinerlei Anknüpfungspunkte zu dem Gebiet der inländischen Fluchtalternative. Sie haben bisher niemals außerhalb Tschetscheniens in einem Gebiet der Russischen Föderation gelebt. Sie besitzen außerhalb Tschetscheniens keine Bekannten oder Verwandten oder sonstige Kontaktpersonen, auf deren Hilfe und Rat sie zurückgreifen könnten. Möglicherweise können sie sich auch schon vor ihrer Rückreise aus Deutschland bei den Beratungsstellen von Memorial oder der tschetschenischen Vertretung in Moskau, die es dort offensichtlich gibt (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 10 bis 11) konkrete Orte der tschetschenischen Diaspora benennen lassen, an die sie sich begeben können und wo eine Registrierungsmöglichkeit für Tschetschenen erfahrungsgemäß eher gegeben ist.
Bei der Suche nach Wohnraum an den so ausfindig gemachten Orten könnten ihnen die Beratungsstellen von Memorial nicht behilflich sein (vgl. Offener Brief vom 16. Oktober 2005 Nr. 4). Nach Memorial (Offener Brief Nr. 3) ist es sehr schwierig, Vermieter zu finden, die überhaupt an Tschetschenen vermieten. Häufig drohten Milizionäre, die verpflichtet seien, regelmäßig Häuser zu besuchen, in den Tschetschenen wohnten, den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuten sich die meisten Vermieter, ihren Mietern eine Registrierung zu unterschreiben. Letzteres sei dann anzutreffen, wenn die Vermieter ihre Wohnung nur noch an Menschen vermieten könnten, die aus dem Nordkaukasus kämen. Bei der gegenwärtig herrschenden Wohnungsnot handele es sich hier um Wohnungen, die entweder sehr schlecht seien, deren Vermieter Alkoholiker oder schwer krank seien und wo die Mieter gezwungen seien, mit den Vermietern zusammen zu leben. Die Hilfe von Memorial bei der Registrierung sei nur möglich, wenn die Vermieter dies wollten, was selten der Fall sei.
... - -
Aufgrund der dargestellten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der als Registrierungsvoraussetzung notwendige Nachweis von Wohnraum sich für die Kläger sehr zeitaufwendig und langwierig gestalten und Orientierungen an verschiedenen Orten erfordern wird, was mit einem - kostenverursachenden - Herumreisen der mittellosen Kläger mit ihren drei kleinen Kindern an verschiedenen Orten verbunden wäre.
Langwierig wäre auch das sich anschließende Registrierungsverfahren selbst. Memorial (Offener Brief Nr. 3) weist darauf hin, dass der Kampf um eine Registrierung Monate, wenn nicht Jahre, dauern könne und zeigt in seinem Bericht entsprechende Beispiele auf (S. 33 f. und Anlage 4 des Berichtes vom Dezember 2005, vgl. auch Memorial, 27.06.2005 an den BayVGH). Dass sich die Kläger gegen die restriktiven Registrierungspraktiken wider alle praktischen Erfahrungen ausreichend zeitnah zur Wehr setzen könnten, kann nicht angenommen werden, da sie weder einflussreiche Persönlichkeiten kennen noch über finanzielle Mittel zur „Beeinflussung“ ihres Antrags bei den zuständigen Behörden verfügen, ihr Recht auf Registrierung vielmehr gegen die Vorbehalte der örtlichen Behörden ggf. im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen müssen. Damit wären die Kläger darauf angewiesen, während dieser Zeiten illegal zu leben ohne Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zur staatlichen Unterstützungsleistung und zur staatlichen Gesundheitsvorsorge.
Während der nicht prognostizierbaren Dauer ihres Lebens in der Illegalität wären die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit außer Stande, den existenziellen Lebensbedarf der Familie zu bestreiten und gezwungen, insbesondere ihre drei Kinder der Verelendung auszusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 - juris -) kann sich eine existenzielle Gefährdung auch daraus ergeben, dass der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.
14.12.1993
- 9 C 45/92 - juris -) beurteilt sich die Frage, ob das für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum „gewährleistet“ ist, nach einer grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise, die die Berücksichtigung individueller Umstände aber nicht ausschließt. Eine inländische Fluchtalternative kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Betroffene am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnten und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, a. a. O.). Aus eigener Kraft könnten die Kläger ohne Registrierung am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht existieren und auf die Hilfe Dritter könnten sie nicht zurückgreifen, da sie solche Verbindungen nicht besitzen. Wie die Lebensverhältnisse ohne Registrierung am Ort der Fluchtalternative sind, hängt nach Auskunft des Auswärtigen Amtes davon ab, ob die Zuwanderer über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen (AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 27). Über Geld und Familienanschluss können die Kläger nicht verfügen. Die juristische Ausbildung des Klägers zu 1. bietet keine Möglichkeit auf Broterwerb in der Illegalität. Der Kläger zu 1. wäre auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen, die er aller Voraussicht nach nicht in einem ausreichenden Maße finden könnte, um aus dem erzielten Einkommen nicht nur seinen eigenen notwendigen Lebensbedarf sondern auch den seiner Frau und seiner drei Kinder zu finanzieren, so dass durch mangelhafte Versorgung bedingte Entwicklungsschäden der beiden heranwachsenden Töchter und des kleinen Sohnes der Kläger zu besorgen sind. Der Senat verkennt nicht, dass eine medizinische Notfallversorgung in dafür bestimmten Notfallkliniken für nicht Registrierte gewährleistet ist (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 30). Indessen ist die Reduzierung der gesundheitlichen Versorgung ihrer Kinder auf die Behandlung akuter Notfälle den in ihrem Herkunftsgebiet von Verfolgung betroffenen Klägern nicht zumutbar, weil für die Kinder die tatsächliche Gefahr bestünde, ernsthafte und irreparable Gesundheitsund Entwicklungsschäden zu erleiden (vgl. insoweit auch Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 f., deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abläuft).
Die allgemeine Annahme, in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse stellten die unten oder nur am Rande des Existenzminimums lebenden - nicht registrierten - tschetschenischen Flüchtlinge ihr Überleben in der Russischen Föderation auf verschiedene Art und Weise sicher (vgl. OVG Münster, a. a. O., S. 47, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - S. 22 und OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005 - 2 R 11/03 - S. 27), vermag im Hinblick auf die vorhandene Auskunftslage (vgl. AA, Lagebericht vom 16.02.2006, S. 30) konkrete und verlässliche Feststellungen dazu nicht zu ersetzen, wie in dem vorliegenden Fall die Kläger als Familie mit drei Kindern in der Illegalität ohne eigene Kräfte und ohne familiäre Verbindungen außerhalb Tschetscheniens überleben könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 -) müssen hin-... - -
sichtlich sämtlicher Elemente der inländischen Fluchtalternative belegbare verlässliche Feststellungen getroffen werden. Diese lassen sich hier jedoch nicht treffen. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen hat auch die mündliche Verhandlung nicht erbracht. Die Beklagte hat, ohne die Lageberichte des Auswärtigen Amtes insoweit in Frage zu stellen, in der mündlichen Verhandlung dazu lediglich spekulativ geäußert, sie nehme an, tschetschenische Landsleute in der Diaspora würden einander helfen, auch wenn sie nicht miteinander bekannt oder verwandt seien.
d)
Die aufgezeigten existenziellen Gefährdungen, denen die Kläger gegenwärtig am Ort der inländischen Fluchtalternative im Gebiet der übrigen Russischen Föderation ausgesetzt wären, können allerdings nur dann Berücksichtigung finden, „sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde“ (BVerfGE 80, 315 und BVerfGE 81, 58). Das Asylrecht und auch § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG schützen nicht vor dem Ausweichen in ein verfolgungssicheres Gebiet, wenn die Notlage dort keine andere ist als am Herkunftsort (BVerwGE 105, 204).
Die Notlage der Kläger im Gebiet der inländischen Fluchtalternative ist verfolgungsbedingt. Sie würde die Kläger gegenwärtig am Herkunftsort so nicht treffen.
Die Bevölkerung in Tschetschenien lebt zwar gegenwärtig unter sehr schweren Bedingungen. Die Grundversorgung insbesondere in Grosny mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Infrastruktur (Strom, fließendes Wasser, Heizung etc.) und Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die geleisteten Kompensationszahlungen erste zaghafte Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemänge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für die vorgesehenen Projekte verwendet werden. Etwa 50 % des Wohnraumes ist seit dem ersten Krieg (1994 bis 1996) in Tschetschenien zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 80 % (russischer Durchschnitt: 7,5 % im November 2005). Das reale pro-Kopf-Einkommen ist in Tschetschenien sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa 1/10 des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum. Die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien ist unzureichend. Durch den Krieg waren medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionsträchtig. Der Wiederaufbau verläuft zwar schleppend, doch gibt es Dank internationaler Hilfe Fortschritte bei der personellen, technischen und materiellen Ausstattung in einigen Krankenhäusern, die eine bessere medizinische Grundversorgung gewährleisten (AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 28/29).
Trotz der aufgezeigten im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechteren ökonomischen Lage in Tschetschenien wären die Möglichkeiten zum physischen Überleben für die Kläger individuell bei Rückkehr dorthin vergleichsweise immer noch besser, weil ihnen in ihrem Herkunftsgebiet das unabdingbare soziale Beziehungsgeflecht zur Verfügung stünde, das ihnen zum Überleben in der übrigen Russischen Föderation fehlt.
In Tschetschenien könnten die Kläger, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, in ihr früheres familiäres Umfeld zurückkehren. Die Eltern des Klägers zu 1. besitzen in Grosny eine eigene kleine Wohnung, in der sie wie vor der Ausreise der Kläger auch heute noch zusammen mit dem unverheirateten Bruder des Klägers zu 1. wohnen und in die die Kläger mit ihren nun drei Kindern zurückkehren könnten. Im Unterschied zu den Verhältnissen im Gebiet der inländischen Fluchtalternative hätten die Kläger damit bei Rückkehr Obdach. Entsprechendes gilt für die Erfüllung der Grundbedürfnisse der Kläger an Nahrung. Die Eltern des Klägers zu 1. beziehen beide Renten, ebenso die Mutter der Klägerin zu 2. und deren Großmutter. Von diesen Renten lebten sie sowie der jüngere Bruder des Klägers zu 1. Bei Rückkehr in den Familienverband würden die Kläger mit ihren Kindern einer gleichartigen Unterstützung durch ihre Eltern teilhaftig werden. Zusätzlich zu dieser Minimalversorgung, die die Kläger in der übrigen Russischen Föderation nicht hätten, könnte der Kläger zu 1. durch Gelegenheitsarbeiten wie schon vor der Ausreise zum Unterhalt der Familie beitragen. Dabei könnte er auf die alten Verbindungen und Beziehungen seines Vaters, der früher als Bauingenieur bei einer staatlichen Baugesellschaft tätig war, zurückgreifen und gelegentlich als Helfer im Heizungsbau Arbeit im wenngleich noch zaghaften Wiederaufbauprogramm (vgl. AA, a. a. O.) finden, nachdem er auch vor seiner Ausreise in dieser Funktion beim Vater tätig gewesen war.
Schließlich hätte der Kläger zu 1. auch die Möglichkeit, vorab und allein in der übrigen Russischen Föderation das Registrierungsverfahren zu betreiben. Die Familie wäre für die Dauer des
Registrierungsverfahrens bei den Eltern bzw. Großeltern in Tschetschenien grundversorgt. Nach Erfolg ... - -
rungsverfahrens bei den Eltern bzw. Großeltern in Tschetschenien grundversorgt. Nach Erfolg des Registrierungsverfahrens könnte sie in die übrige Russische Föderation nachkommen, wo sie - wie dargelegt - ohne staatliche Daseinsfürsorge auch nicht für eine beschränkte Zeit existieren könnte, was für den Kläger zu 1. allein grundsätzlich eher möglich erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen vermag der Senat für den vorliegenden Fall nicht die Auffassung zu teilen, das Fehlen des wirtschaftlichen und sozialen Existenzminimums im Gebiet der inländischen Fluchtalternative sei nicht verfolgungsbedingt (so OVG Schleswig, Urteile vom 24.04.2003 und 03.11.2005, a. a. O., sowie OVG Münster, U. v. 12.07.2005, a. a. O.; anderer Auffassung Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006, a. a. O.). Denn die Gefahr einer Verelendung droht den Klägern im Gebiet der übrigen Russischen Föderation gerade auch durch die aufgrund der Verfolgung erzwungenen Ortsveränderung, während ihr physisches Überleben (ohne die Verfolgung) in ihrem bisherigen Lebensumfeld auch heute noch leichter zu bewerkstelligen wäre (vgl. Funke-Kaiser in GK-Asylverfahrensgesetz 1992, vor II-Art. 16 a GG Rdnr. 143).
Nach allem sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG für die Kläger gegeben.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. ... - -
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Bremen in 2 A 112/06.A entschieden?“