Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 03.08.2026 – 1 LA 75/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 6. Februar 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Kläger begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er im … in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.02.2026 abgewiesen. Der Kläger habe keine Gruppenverfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr ergebe sich auch nicht aus den von ihm angeführten individuellen Umständen. Die von ihm erfahrene Diskriminierung weise nicht die für die Annahme einer Verfolgungshandlung erforderliche Eingriffsintensität auf. Soweit der Kläger bei einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst befürchte, folge daraus ebenfalls kein Anspruch auf Schutzgewährung, zumal er keine Gewissensgründe für eine etwaige Verweigerung vorgetragen habe. Die Voraussetzungen für die von ihm hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Feststellung nationaler Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2026 - 1 LA 323/25, juris Rn. 7, m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Der von dem Kläger formulierten Frage,
„ob bei einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, davon auszugehen ist, dass nur schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen als Verfolgungshandlungen angesehen werden können“,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist bereits sprachlich so unklar gefasst, dass aus ihr – bei isolierter Betrachtung – nicht deutlich wird, was genau geklärt werden soll. So stellt der Kläger in seiner Frage auf eine Betroffenheit einer Person „in ähnlicher Weise“ ab, nennt aber keinen inhaltlichen Maßstab oder Bezugspunkt, auf den sich der Vergleich beziehen könnte.
Sollte die Frage dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger geklärt wissen will, ob auch die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen zu der Annahme einer Verfolgungshandlung führen können, kann sie ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Die Antwort darauf ergibt sich bereits aus dem Gesetz. So war bisher in § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. und ist nunmehr in Art. 9 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 2024/1347 (Statusverordnung) vom 14.05.2024 (ABl. L 1347 vom 22.05.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13.01.2026 (ABl. L 2026/90016) geregelt, dass eine Handlung als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen wird, wenn sie a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, […] oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchst. a) betroffen ist.
Von ebendiesem rechtlichen Maßstab ist der Einzelrichter in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Er hat die vorgenannte Legaldefinition sogar wörtlich seiner Subsumtion vorangestellt (UA, S. 4) und das klägerische Vorbringen hiernach im Einzelnen gewürdigt (UA, S. 11 ff.). Dabei hat er ausdrücklich eine kumulative Betrachtung der den von dem Kläger geschilderten Vorfälle vorgenommen (UA, S. 12). Wenn der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nunmehr beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die von ihm erlittenen Diskriminierungen auch kumuliert nicht als schwerwiegend genug angesehen, um eine Verfolgungshandlung im vorgenannten Sinne anzunehmen, wendet er sich mit diesem Vorbringen allein gegen die tatrichterliche Würdigung in seinem Einzelfall und rügt damit der Sache nach eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich hieraus jedoch nicht.
b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der weiteren von ihm aufgeworfenen Frage,
„ob die Verwaltungsgerichte bei der Frage, ob die Handlungen in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vorliegt, die jeweiligen – ggf. für sich betrachtet – mittelschweren Menschenrechtsverletzungen in einer Gesamtschau zu betrachten und auf die Asylrechtserheblichkeit hin zu überprüfen haben.“
Auch insoweit macht der Kläger lediglich Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung geltend, wenn er vorträgt, das Verwaltungsgericht habe eine kumulative Betrachtung der Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen unterlassen und die von dem Kläger vorgetragenen Diskriminierungen als nicht erheblich genug angesehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen jedoch keinen in § 78 Abs. 3 AsylG normierten Zulassungsgrund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 20.07.2026 - 1 LA 61/26, juris Rn. 10). c) Schließlich kommt der Frage,
„ob er zulässigerweise darauf verwiesen werden kann, sich beruflich anders zu orientieren, um derart Verfolgung und Diskriminierung zukünftig aus dem Weg zu gehen“,
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger knüpft hiermit ausschließlich an die Würdigung seines Einzelfalls an und zeigt keinen über seinen Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Unabhängig davon erweist sich die Frage als nicht entscheidungserheblich, da die von dem Kläger vorgetragenen Diskriminierungen aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts gerade nicht die für die Annahme einer Verfolgungshandlung erforderliche Eingriffsintensität aufwiesen. Auf die von dem Verwaltungsgericht lediglich hilfsweise angestellten Erwägungen, dass es dem Kläger auch zumutbar wäre, sich gegebenenfalls in den privatwirtschaftlichen Sektor oder sogar beruflich gänzlich anders zu orientieren (UA, S. 12), kam es hiernach nicht entscheidungserheblich an.
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3a AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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