Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2026 – 1 LA 67/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- Asyl VfG § 78 Abs 3 Nr 1
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 28. Januar 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Kläger begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er reiste im … in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 14.11.2024 ablehnte.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.01.2026 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Angaben des Klägers zu früheren Verfolgungshandlungen glaubhaft seien. Selbst wenn eine Vorverfolgung des Klägers als wahr unterstellt werde, sprächen stichhaltige Gründe gegen seine erneute Verfolgung bei einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei. Er habe nach den ersten Verfolgungshandlungen in den Jahren 2014 und 2016 unbehelligt in seiner Heimat weiterleben und dort arbeiten können. Nach dem erneuten Vorfall im Jahr 2023 sei er mit einem gültigen türkischen Reisepass legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist. Dies spreche vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage eindeutig gegen eine Wiederholung der erlebten Verfolgung und dagegen, dass der Kläger in der Türkei durch den Staat gesucht werde. Seine parteipolitischen Aktivitäten des Klägers für die HDP – diese als wahr unterstellt – seien niedrigschwellig. Es sei nicht feststellbar, dass sich der Kläger derart exponiert habe, dass der türkische Staat an seiner Verfolgung interessiert sei. Ihm drohe auch keine Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und beigezogenen Behördenakte verwiesen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f., m.w.N.). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 26.08.2025 - 1 LA 47/25, juris Rn. 9 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Er wirft die Fragen auf,
„ob für türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens innerhalb des Landes Türkei eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit existiert, landesweit von staatlichen oder hilfsweise nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG auf asylerhebliche Weise aufgrund ihrer Rasse oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verfolgt zu werden oder ob diese auf eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG verwiesen werden können“
und
„ob türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens innerhalb des Landes Türkei begründete Furcht vor einer landesweiten Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG wegen ihrer politischen Überzeugung haben müssen“,
legt aber weder deren generelle Klärungsfähigkeit noch deren Klärungsbedürftigkeit dar. Insbesondere setzt er sich nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, in der die erkennende Einzelrichterin unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung festgestellt hat, dass eine Gruppenverfolgung von kurdischen Volkszugehörigen und/oder Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht stattfinde. Seine Begründung der aufgeworfenen Grundsatzfragen entspricht vielmehr wörtlich – einschließlich des verwendeten Konjunktivs – der in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2023 (Az.: 13a ZB 23.30305, juris Rn. 5) zitierten Begründung der dortigen Grundsatzrüge zu gewalttätigen Übergriffen auf Kurdinnen und Kurden im Jahr 1938, den 1990er Jahren und den Jahren 2014 und 2016 und bezieht sich damit bereits nicht auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei. Anders als offenbar der Kläger des Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger vorliegend seine Annahmen auch nicht mit Erkenntnismitteln oder einschlägiger Rechtsprechung untermauert. Die Klammerzusätze „heise.de“ und „tagesspiegel.de“ sind nicht ansatzweise konkret genug, um erkennen zu lassen, auf welche Berichte o.ä. er sich berufen will. Sein diesbezügliches Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, eine Vielzahl von Kurdinnen und Kurden begehrten in der Bundesrepublik Asyl aufgrund einer Verfolgung durch Dorfschützer, bleibt unklar, worin der Bezug zu den aufgeworfenen Grundsatzfragen einerseits und seinem konkreten Fall andererseits liegen soll. Der Kläger hat sich in dem vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht auf eine Verfolgung durch Dorfschützer berufen.
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3c AsylG, § 3e AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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