Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2026 – 1 LA 61/26

Berufungszulassung (Asylrecht - Herkunftsland: Ägypten)
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1

Gründe

I. Der Kläger begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der im Jahr … geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im … in die Bundesrepublik ein und stellte am … einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht zunächst mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2024 abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht über die Klage mündlich verhandelt und diese mit Urteil vom 19.01.2026 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Kläger habe sein Vorbringen zur angeblichen Blutrachefehde in der mündlichen Verhandlung weder vertieft noch um neue entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergänzt. Er habe nicht glaubhaft vorgetragen, weshalb für ihn keine zumutbare inländische Fluchtalternative in einer der Großstädte Ägyptens bestehe. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung habe sich insgesamt als unglaubhaft erwiesen. Er sei oberflächlich und pauschal geblieben.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.). Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt unter anderem die Formulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.08.2021 - 1 LA 312/20, juris Rn. 2). 2. Der Kläger hat schon keine konkrete Frage formuliert, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

a) Soweit sich seinem Zulassungsvorbringen entnehmen lässt, er wolle geklärt wissen, „ob in Ägypten rechtsstaatliche Verhältnisse herrschen“, erfüllt er damit die Darlegungsvoraussetzungen nicht.

Diese Frage ist bereits keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich. Sie ist so pauschal und weit gefasst, dass es einer weiteren Konkretisierung anhand des jeweiligen Einzelfalls bedürfte, um sie zu beantworten. Damit entzieht sie sich einer generellen und damit „grundsätzlichen“ Klärungsfähigkeit (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.06.2026 - 1 LA 193/25, juris Rn. 13). Im Übrigen benennt der Kläger keinerlei Erkenntnismittel, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass in Ägypten grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden, um Schutz vor Blutrachefehden zu erhalten, in Frage zu stellen.

b) Soweit sich der Kläger darüber hinaus darauf beruft, eine grundsätzliche Bedeutung folge daraus, dass für ihn eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben sei, knüpft er ausschließlich an die Würdigung seines Einzelfalls an. Inwieweit in diesem Zusammenhang ein etwaiger darüber hinausgehender Klärungsbedarf bestehen soll, erläutert er nicht. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Rüge einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG (OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2026 - 1 LA 309/25, juris Rn. 14).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Bremen in 1 LA 61/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten