Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2026 – 1 LA 309/25

Berufungszulassungsverfahren (Russische Föderation) - grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsanforderungen, 1 LA 309/25, Beschluss vom 15.05.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 24. Oktober 2025 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der … in …/Russische Föderation geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am … auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag vom … lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.10.2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus einer befürchteten Einziehung zum Kriegsdienst für die Russische Föderation. Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit seiner Einziehung zum Militärdienst knüpfe diese jedenfalls nicht an ein asylrelevantes Merkmal an. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Ihm drohe schon keine Mobilisierung zum Kriegsdienst in der Ukraine. Er sei aufgrund seines Alters nicht mehr wehrpflichtig. Auch wenn kürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst in der Russischen Föderation von 27 auf 30 Jahre angehoben worden sei, werde der 32-jährige Kläger nicht mehr erfasst. Ihm drohe auch keine Mobilisierung als Reservist. Mangels Wehrdienstleistung könne er allenfalls Teil der sog. „ungedienten Reserve“ sein. Dieser drohe jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine. Auch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten habe der Kläger keinen Anspruch.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f., m.w.N.). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2026 - 1 LA 253/25, juris Rn. 8 m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

a) Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm formulierten Frage,

„ob die Mobilisierung zum Kriegsdienst in der Ukraine in der Russischen

Föderation aktuell tatsächlich, wie von der russischen Presse berichtet

wird, auf junge Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren begrenzt und un-

terschiedslos ist“,

keine grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt. Es fehlt schon an einer Entscheidungserheblichkeit der Frage, da sie keinen Umstand betrifft, von der das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen wäre.

Ungeachtet dessen, dass sich das Verwaltungsgericht für seine Feststellungen nicht auf Presseberichte, sondern auf die offiziellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes und des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) gestützt hat, ist es, anders als der Kläger offenbar annimmt, nicht etwa davon ausgegangen, dass die Mobilmachung der Streitkräfte insgesamt auf Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren begrenzt wäre. Vielmehr hat es differenziert zwischen einer Einberufung zum Wehrdienst und einer Einziehung zum Wehrdienst als Reservist. Allein für die Einberufung zum Wehrdienst hat es die erkenntnismittelgestützte Feststellung getroffen, dass diese nur Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren betreffe. Für die Einziehung als Reservist hat es keine entsprechende Aussage getroffen. Vielmehr führt es aus, dass für einfache Soldaten der Reserve eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe gelte. Die erste Ebene reiche bis zum Alter von 40 Jahren und die zweite bis zum Alter von 50 Jahren. Darüber hinaus hat der Kläger auch die Feststellung, wonach die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren treffe, die russische Staatsbürger seien und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhielten bzw. dort gemeldet seien, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht beruft sich insoweit auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom 04.07.2024 sowie die Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation vom 16.12.2024. Danach sei die Altersobergrenze für den Wehrdienst von 27 auf 30 Jahre angehoben worden. Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich schon nicht, dass auch Männer, die – wie er – älter als 30 Jahre sind, zum Wehrdienst eingezogen würden. Erst recht benennt er hierfür keine Erkenntnismittel. Vielmehr wird auch in dem von dem Kläger zitierten Bericht der EUAA vom 03.10.2023 ausdrücklich auf die Anhebung der Altersobergrenze für den Wehrdienst von 30 Jahren hingewiesen (EUAA, COI Query, „Major developments in the Russian Federation in relation to military service“, S. 5).

b) Soweit sich das weitere klägerische Vorbringen weit überwiegend auf die Einberufung von Reservisten bezieht und umfangreiche Ausführungen zu den (teils erfolgreichen) Bemühungen der aktuellen Praxis der Militärbehörden, Staatsangehörige anderer Länder zur freiwilligen Meldung zum Militärdienst zu bewegen, enthält, fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage.

Überdies bleibt unklar, inwieweit seine diesbezüglichen Ausführungen vorliegend entscheidungserheblich sein und in tatsächlicher Hinsicht von den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts abweichen sollen. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die entscheidungserhebliche Rekrutierungspraxis der Russischen Föderation von fehlerhaften Annahmen ausgegangen wäre. Vielmehr führt er selbst aus, dass es „im Unterschied zur Situation Anfang des Jahres 2023“ im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an konkreten Berichten über Fälle fehle, in denen einfache Reservisten per Einberufungsbefehl gegen ihren Willen eingezogen und zum Kampfeinsatz in die Ukraine entsandt würden (S. 3 f. der Zulassungsbegründung). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Wehrdienst geleistet habe, hat dieser nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Auch mit der von dem Gericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, der Kläger könne allenfalls Teil der „ungedienten Reserve“ sein und gehöre, da er weder Wehrdienst geleistet noch Kampferfahrung habe, nicht der ersten Kategorie der Reserve an, setzt er sich nicht auseinander. Nicht nachvollziehbar ist daher seine nicht näher erläuterte Behauptung, es sei aufgrund des hohen Personalbedarfs der russischen Armee beachtlich wahrscheinlich, dass zukünftig nicht auf die Rekrutierung „ausgebildeter Reservisten“ wie ihn verzichtet werden könne. Abgesehen davon, dass der Kläger keinerlei Angaben dazu macht, warum er als ausgebildeter Reservist anzusehen sein soll, ließe sich diesem Vorbringen allenfalls die Rüge einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht entnehmen, nicht aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

c) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem Vortrag des Klägers, ihm drohe bei einer Rekrutierung hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Selbst wenn seinem diesbezüglichen Vorbringen eine konkrete Frage entnommen werden könnte, fehlte es dieser an einer Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger missversteht die Gründe des angefochtenen Urteils, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die russischen Streitkräfte in dem Angriffskrieg gegen die Ukraine und an der dortigen Bevölkerung völkerund menschenrechtswidrige Handlungen vornähmen. Das Gegenteil ist der Fall. So hat die Einzelrichterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen des derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführten völkerrechtswidrigen Angriffskrieges ein drohender ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu sehen sei. Die russischen Streitkräfte hätten in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden könnten. Es sei wahrscheinlich, als in die Ukraine entsandter Soldat in solche Verbrechen verwickelt zu werden (UA, S. 6). Hiervon abzugrenzen ist die Würdigung des Gerichts, wonach die Einziehung und Entsendung des Klägers in die Ukraine nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Bremen in 1 LA 309/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten