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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 17.08.2026 – 1 LA 269/25

Berufungszulassungsantrag; grundsätzlicher Bedeutung einer Tatsachenfrage; Darlegungsanforderungen, 1 LA 269/25, Beschluss vom 17.08.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 9. September 2025 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die jeweils im Jahr … geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der zwischen … und … geborenen Kläger zu 3. bis 7. Sie sind sämtlich Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reisten sie im … in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 09.09.2025 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch ergäbe sich insbesondere nicht für den Kläger zu 1. aus einer befürchteten Einziehung zum Kriegsdienst für die Russische Föderation in der Ukraine. Unabhängig von der Frage, ob seine Einziehung zum Militärdienst überhaupt beachtlich wahrscheinlich sei, knüpfe diese jedenfalls nicht an ein asylrelevantes Merkmal an. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Der Kläger zu 1. sei aufgrund seines Alters nicht wehrpflichtig. Auch wenn kürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst in der Russischen Föderation von 27 auf 30 Jahre angehoben worden sei, werde der 34- jährige Kläger zu 1. nicht mehr erfasst. Ihm drohe auch keine Mobilisierung als Reservist. Mangels Wehrdienstleistung könne er allenfalls Teil der sog. ungedienten Reserve sein. Dieser drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine. Auch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hätten die Kläger keinen Anspruch. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger stützen ihren Zulassungsantrag allein auf eine vermeintlich drohende Einberufung des Klägers zu 1. zum Militärdienst, für die Kläger zu 2. bis 7. tragen sie keine gesonderten Gründe vor. Die von ihnen in diesem Zusammenhang allein geltend gemachte grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG haben sie jedoch nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2026 - 1 LA 253/25, juris Rn. 8 m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht.

a) Soweit sich aus ihrem Vortrag die Frage entnehmen lässt,

„ob [die] Gefahr eines Einsatzes der Reservisten [im] Krieg in der Ukraine besteht“,

haben sie eine grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb nicht dargelegt, da es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt. Die Kläger tragen unter Nennung verschiedener Erkenntnismittel umfangreich zur allgemeinen Einberufung von Reservisten in der Russischen Föderation vor, setzen sich aber nicht mit der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Einteilung der Reservisten in verschiedene Ranggruppen und der aus der jeweiligen Zuordnung resultierenden unterschiedlich hohen Wahrscheinlichkeit einer Entsendung in den Ukrainekrieg (vgl. UA, S. 8 ff.) auseinander.

Der Einzelrichter hat in den Urteilsgründen unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel die unter den Reservisten gebildeten Ranggruppen im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, welche Dienstgrade welcher Ranggruppe zugeordnet werden und dass die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet gewesen sei (UA, S. 9). Darüber hinaus hat er die verschiedenen Ausschlussgründe für Reservisten erörtert, bei deren Vorliegen die Betroffenen nicht der Teilmobilmachung unterfielen. Hierunter fielen unter anderem kinderreiche Familien. Aus diesen Erkenntnissen leitet der Einzelrichter her, dass dem Kläger zu 1. ein Kampfeinsatz in der Ukraine bereits nicht beachtlich wahrscheinlich drohe, da er mangels Wehrdienstes und mangels Kampferfahrung nicht den ersten Kategorien der Reserve angehöre und daher nicht von der Teilmobilmachung erfasst sei. Unabhängig davon werde ihm aufgrund seiner fünf Kinder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Aufschub für einen Militärdienst von den russischen Militärbehörden gewährt (UA, S. 10).

Die Kläger legen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die entscheidungserhebliche Rekrutierungspraxis der Russischen Föderation von fehlerhaften Annahmen ausgegangen wäre. Vielmehr stellen auch sie darauf ab, dass der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung, den das Verwaltungsgericht ausgewertet und seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, weiterhin in Kraft ist. Sie gehen nicht auf die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Kategorisierung der Betroffenen nach militärischer Erfahrung und Dienstgrad ein, sondern betonen vor allem den zahlenmäßig hohen Bedarf der russischen Armee an zu rekrutierenden Personen. So sei davon auszugehen, dass sich „aus den vorliegenden Erkenntnissen [ergebe]“, dass die russische Armee angesichts ihres enorm hohen Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Männern habe, um ihre hohen Verluste an der Front auszugleichen. Die russische Armee setze unter anderem bei Sturmangriffen weiterhin auf Quantität statt auf Qualität. Es sei durchaus denkbar, dass zum Ausgleich der anhaltenden erheblichen Verluste der russischen Streitkräfte in der Ukraine weitere Mobilisierungswellen beginnen könnten, wobei unklar sei, wie viele Reservisten insgesamt einberufen werden sollten. Satellitenbilder hätten Anfang Februar 2023 die Errichtung eines neuen Feldlagers durch Russen gezeigt, das zukünftige Mobilisierungsanstrengungen unterstützen könne. Das russische Militär setze in der Ukraine überdies stark auf Einheiten von Soldaten aus den Regionen der ethnischen Minderheiten. Kadyrov habe angekündigt, eine dramatisch ansteigende Zahl tschetschenischer Männer in den Krieg zu schicken. Mit diesem Vorbringen ziehen die Kläger die konkrete Rekrutierungspraxis der russischen Militärbehörden, auf die das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit dem Kläger zu 1. ein Kampfeinsatz in der Ukraine drohe, abgestellt hat, nicht in Zweifel.

Überdies befassen sie sich nicht mit den in dem präsidentiellen Erlass genannten Aufschubgründen (Ziffer 9), aus denen das Verwaltungsgericht selbständig tragend geschlossen hat, dass dem Kläger zu 1. aufgrund seiner fünf Kinder von den russischen Militärbehörden hinreichend wahrscheinlich Aufschub für einen Militärdienst gewährt werde. Die Kläger erklären lediglich, die Anzahl der Kinder stehe einer dem Kläger zu 1. drohenden Zwangsrekrutierung nicht entgegen, begründen dies aber nicht näher. Mit diesem Vorbringen rügen sie ausschließlich eine angeblich fehlerhafte tatrichterliche Würdigung und damit die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung, legen aber keine Frage grundsätzlicher Bedeutung dar.

b) Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Kläger, dem Kläger zu 1. drohe bei einer Rekrutierung die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Abgesehen davon, dass dem diesbezüglichen Vorbringen keine konkrete Frage entnommen werden kann, missverstehen die Kläger die Gründe des angefochtenen Urteils, wenn sie meinen, das Verwaltungsgericht habe insoweit eine andere Auffassung vertreten als sie.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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