Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 06.08.2026 – 1 LA 21/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 14. Januar 2026 zuzulassen, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.01.2026 ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung kann nur aus den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Gründen zugelassen werden. Die geltend gemachten Zulassungsgründe müssen in dem Zulassungsantrag erkennbar formuliert sein. Der Rechtsmittelführer muss mindestens einen der Zulassungsgründe deutlich bezeichnen und erläutern, aus welchen Gründen die Zulassung geboten ist (st. Rspr., vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.05.2022 - 1 LA 287/21, juris Rn. 3 m.w.N.). Das innerhalb der Frist Dargelegte muss sich zweifelsfrei einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen.
Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen sowohl ausdrücklich als auch der Sache nach auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser stellt jedoch keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG bezeichneten Berufungszulassungsgründe dar (OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 - 1 LA 129/24, juris Rn. 7). Soweit der Kläger darüber hinaus das Vorliegen eines Verfahrensfehlers anspricht, kann ein solcher zwar einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG darstellen. Der Kläger konkretisiert aber nicht, welchen Verfahrensfehler er rügen will und worin ein solcher begründet sein soll.
Hinweis:
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