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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 06.03.2026 – 1 LA 197/25

Nichtzulassung der Berufung; keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt (Türkei - angebliche Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger), 1 LA 197/25, Beschluss vom 06.03.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 4 Satz 4

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 16. Juni 2025 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die ... in … in der Türkei geborene Kläger ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am … auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am … einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.06.2025 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Klägerin habe weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Geschehnisse geschildert, die eine schutzrelevante Verfolgungshandlung darstellten. Für die Begründung eines Schutzanspruchs reiche nicht jede Menschenrechtsverletzung und erst recht nicht jede beschränkende Maßnahme aus. Vielmehr müssten die Handlungen schwerwiegend sein. Solche Handlungen habe die Klägerin nicht geschildert. Sie habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, mit den türkischen Sicherheitskräften habe es keine Vorfälle gegeben. Sofern sie angeführt habe, in den sozialen Medien Lynchnachrichten erhalten zu haben, sei die Schwelle einer schutzrelevanten Verfolgungshandlung nicht überschritten. Im Übrigen sei sie insoweit auf staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch Dritte zu verweisen. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten zu.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 - 1 LA 430/24, juris Rn. 12).

Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 27.01.2025 - 1 LA 330/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.03.2024 - 19 A 2477/22.A, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2023 - 1 LA 210/22, juris Rn. 8 m.w.N.).

2. Dem genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Sie wirft die Frage auf, „ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei einer landesweiten Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung unterliegt“,

legt jedoch deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar.

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritten gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt aber eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 50/25, juris Rn. 15). Ausgehend davon sind die in dem Zulassungsantrag zitierten Erkenntnismittel nicht geeignet, eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei zu belegen. Die von der Klägerin zitierten Erkenntnismittel (Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, Stand: 12.05.2025, sowie ein Artikel der Frankfurter Rundschau vom 10.11.2023) befassen sich allgemein mit Rechtsstaatlichkeits-, Demokratie- und Menschenrechtsdefiziten sowie Funktionsstörungen innerhalb des türkischen Justizwesens sowie mit dem Minderheitenstatus der Kurden in der Türkei, gesellschaftlichen Diskriminierungen und einzelnen willkürlichen Übergriffen auf Personen, denen eine Nähe zu der Gülen-Bewegung oder eine Mitgliedschaft in einer von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation vorgeworfen wird. Sie belegen aber nicht die für die Größe der Volksgruppe erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass nach gegenwärtigem Sachstand in dem angestrebten Berufungsverfahren auch nur möglicherweise festgestellt werden könnte, dass sich Verfolgungshandlungen – wie höchstrichterlich gefordert – in dem Verfolgungszeitraum und dem gesamten Staatsgebiet der Türkei gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (SaarlOVG, Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 18.04.2024 - 2 B 16/19, juris UA S. 10 ff.; SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 - 5 A 3/20.A, juris Rn. 41 ff.; OVG RP, Urt. v. 04.03.2024 - 13 A 10994/23.OVG, juris Rn. 44 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.11.2022 - A 13 S 3741/20, juris Rn. 49 ff.; OVG SH, Beschl. v. 31.03.2021 - 5 LA 43/21, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris Rn. 21). Dies hat die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen selbst festgestellt, es aber versäumt, diesbezüglich einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Denn besteht zu einer Frage eine solch einhellige und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, muss der Kläger, wenn er eine grundsätzliche Bedeutung begründen will, darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 50/25, juris Rn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin verweist auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, in dem aber, anders als sie offenbar meint, die Annahme einer Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls abgelehnt wird (SaarlOVG, Beschl. v. 08.02.2024 - 2 A 210/22, juris Rn. 44; s. zuletzt auch Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19). Der Verweis auf eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urt. v. 09.01.2025 - A 12 K 3586/24, juris) trägt ebenfalls nicht, da das Verwaltungsgericht in dem entschiedenen Fall nicht von einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger ausging, sondern eine individuelle Verfolgung des dortigen Klägers, gegen den in der Türkei ein Strafverfahren u.a. wegen Präsidentenbeleidigung geführt wurde, annahm.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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