Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 15.09.2026 – 1 LA 185/24
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- Asyl VfG § 78 Abs 3 Nr 1
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 22. Mai 2024 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sie verpflichtet wurde, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren.
Der … in … geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit armenischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am … über die Türkei auf dem Luftweg mit einem von der deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten Touristenvisum in das Bundesgebiet ein. Am … stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung trug er unter anderem vor, im Alter von 18 Jahren eine Einberufung zur medizinischen Untersuchung zur Tauglichkeitsprüfung erhalten zu haben. Wegen seiner Plattfüße sei er vorläufig vom Militärdienst zurückgestellt worden. Er könne nicht zurückkehren, weil er zum Militärdienst gehen müsse. Mit Bescheid vom … lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab.
Auf seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 22.05.2024 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die russischen Behörden die Einziehung zum Wehrdienst bzw. eine Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpften. Er habe jedoch Anspruch auf subsidiären Schutz, da ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum militärischen Grundwehrdienst und in dessen Rahmen ein ernsthafter Schaden drohe. Er sei gesund, ledig, kinderlos und 24 Jahre alt. Damit sei sowohl seine Einberufung zum Wehrdienst als auch seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine insgesamt als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Der Umstand, dass er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, stehe dem nicht entgegen. Bei einer Entsendung in den Ukraine-Krieg habe er damit zu rechnen, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegengetreten ist. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2026 - 1 LA 253/25, juris Rn. 8 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht. Die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage,
„Droht einem Staatsbürger der Russischen Föderation, der durch die Ableistung seines Wehrdienstes als Reservist einzustufen ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Rekrutierung in die Russischen Streitkräfte, wo er damit zu rechnen hätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine und damit verbundener Kriegsverbrechen teilzunehmen?“,
erweist sich im vorliegenden Verfahren als nicht entscheidungserheblich und würde sich daher in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn der Kläger hat ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt, von denen sowohl die Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides als auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, noch keinen Wehrdienst abgeleistet und ist dementsprechend gerade kein Reservist. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht anhand der im damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel geprüft, ob es die Einziehung des Klägers zum Grundwehrdienst und in dessen Rahmen seine Entsendung in den Ukraine-Krieg für beachtlich wahrscheinlich hält (UA, S. 10 ff.). Diese Frage ist nicht identisch mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, die sich ausschließlich auf die Einberufung von Reservisten und deren potentielle Heranziehung für einen Kriegseinsatz bezieht. Die Einberufung und der Einsatz von Reservisten richten sich – auch nach dem Vortrag der Beklagten – nach anderen Vorgaben als die Einziehung zum Grundwehrdienst in der Russischen Föderation. Die von ihr zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage zitierte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts betrifft ebenfalls den Fall eines Reservisten (Urt. v. 12.01.2024 - 2 A 1107/19.A, juris S. 28 ff.). Die Entscheidungserheblichkeit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe dafür, dass der Kläger „als Vertragssoldat, nach Ableistung einer viermonatigen oder sogar noch kürzeren Grundausbildung oder als Reservist nach Ableistung des Wehrdienstes“ zu Kampfhandlungen in die Ukraine entsendet werde (UA, S. 15, 1. Absatz). Entscheidungstragend kam es der Vorinstanz allein darauf an, dass dem Kläger „bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ drohe (UA, S. 15, 2. Absatz).
Wenn die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen (auch) zu der Entsendungspraxis von Wehrdienstpflichtigen in den Ukraine-Krieg vorträgt, fehlt es an einer Darlegung, in welchem Zusammenhang diese Ausführungen mit der von ihr konkret auf Reservisten bezogenen Grundsatzfrage stehen sollen.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
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