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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 14.09.2026 – 1 LA 127/26

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung (Asyl / Türkei), 1 LA 127/26, Beschluss vom 14.09.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 10. November 2025 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge im … in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.11.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass dem Kläger in der Türkei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine Gruppenverfolgung drohe.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er hat das Vorliegen des allein geltend gemachten Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2026 - 1 LA 107/26, juris Rn. 6).

Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 27.01.2025 - 1 LA 330/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.03.2024 - 19 A 2477/22.A, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2023 - 1 LA 210/22, juris Rn. 8 m.w.N.).

2. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei einer landesweiten Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung unterliegt“,

zeigt deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit aber nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend auf.

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritten gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt aber eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2026 - 1 LA 107/26, juris Rn. 11). Ausgehend davon sind die in dem Zulassungsantrag zitierten Erkenntnismittel nicht geeignet, eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei zu belegen. Die von dem Kläger zitierten Erkenntnismittel (Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, Stand: 12.05.2025, sowie ein Artikel der Frankfurter Rundschau vom 10.11.2023) befassen sich allgemein mit Rechtsstaatlichkeits-, Demokratie- und Menschenrechtsdefiziten sowie Funktionsstörungen innerhalb des türkischen Justizwesens sowie mit dem Minderheitenstatus der Kurden in der Türkei, gesellschaftlichen Diskriminierungen und einzelnen willkürlichen Übergriffen auf Personen, denen eine Nähe zu der Gülen-Bewegung oder eine Mitgliedschaft in einer von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation vorgeworfen wird. Sie belegen aber nicht die für die Größe der Volksgruppe erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass nach gegenwärtigem Sachstand in dem angestrebten Berufungsverfahren auch nur möglicherweise festgestellt werden könnte, dass sich Verfolgungshandlungen – wie höchstrichterlich gefordert – in dem Verfolgungszeitraum und dem gesamten Staatsgebiet der Türkei gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (VGH BW, Urt. v. 11.05.2026 - A 13 S 305/26, juris Rn. 39 ff.; OVG MV, Urt. v. 23.02.2026 - 4 LB 516/19, juris UA S. 14 ff.; SaarlOVG, Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 18.04.2024 - 2 B 16/19, juris UA S. 10 ff.; SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 - 5 A 3/20.A, juris Rn. 41 ff.; OVG RP, Urt. v. 04.03.2024 - 13 A 10994/23.OVG, juris Rn. 44 ff.; OVG SH, Beschl. v. 31.03.2021 - 5 LA 43/21, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.03.2026 - 1 LA 197/25, juris Rn. 13). Der Kläger hat es versäumt, diesbezüglich einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Denn besteht zu einer Frage eine solch einhellige und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, muss der Kläger, wenn er eine grundsätzliche Bedeutung begründen will, darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 50/25, juris Rn. 17 m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Der Kläger verweist auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, in dem aber, anders als er offenbar meint, die Annahme einer Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls abgelehnt wird (SaarlOVG, Beschl. v. 08.02.2024 - 2 A 210/22, juris Rn. 44; s. zuletzt auch Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19). Der Verweis auf eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urt. v. 09.01.2025 - A 12 K 3586/24, juris) trägt ebenfalls nicht, da das Verwaltungsgericht in dem entschiedenen Fall nicht von einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger ausging, sondern eine individuelle Verfolgung des dortigen Klägers, gegen den in der Türkei ein Strafverfahren u.a. wegen Präsidentenbeleidigung geführt wurde, annahm.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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