Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.2026 – 1 LA 107/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
Gründe
I. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die … und … geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der zwischen … und … geborenen Kläger zu 3. bis 8. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben im September … die Bundesrepublik ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 04.03.2026 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass den Klägern in der Türkei eine Verfolgung drohe. Eine Gruppenverfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sei für die Türkei nicht anzunehmen. Die Kläger zu 2. bis 8. hätten keine individuelle Gefährdung vorgetragen, sondern bezögen sich im Wesentlichen auf die behauptete Gefährdung des Klägers zu 1. Der Einzelrichter habe indes nicht die Überzeugung davon gewonnen, dass diesem eine Verfolgung aus individuellen Gründen drohe. Zur Begründung werde auf die Gründe im Asylbescheid Bezug genommen. Soweit er sich auf eine ihm angeblich drohende Strafverfolgung wegen Unterstützung der PKK berufe, sei der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass eine solche tatsächlich stattfinde. Hinsichtlich der behaupteten Folterung des Klägers zu 1. sei der Einzelrichter nicht von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens überzeugt. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten zu.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
1. Eine Rechtssache hat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 - 1 LA 430/24, juris Rn. 12).
Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 27.01.2025 - 1 LA 330/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.03.2024 - 19 A 2477/22.A, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2023 - 1 LA 210/22, juris Rn. 8 m.w.N.).
2. Dem genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Sie werfen die Frage auf, „ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei einer landesweiten Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung unterliegt“,
legen jedoch deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar.
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritten gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt aber eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 06.03.2026 - 1 LA 197/25, juris Rn. 11). Ausgehend davon sind die in dem Zulassungsantrag zitierten Erkenntnismittel nicht geeignet, eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei zu belegen. Die von den Klägern zitierten Erkenntnismittel (Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, Stand: 12.05.2025, sowie ein Artikel der Frankfurter Rundschau vom 10.11.2023) befassen sich allgemein mit Rechtsstaatlichkeits-, Demokratie- und Menschenrechtsdefiziten sowie Funktionsstörungen innerhalb des türkischen Justizwesens sowie mit dem Minderheitenstatus der Kurden in der Türkei, gesellschaftlichen Diskriminierungen und einzelnen willkürlichen Übergriffen auf Personen, denen eine Nähe zu der Gülen-Bewegung oder eine Mitgliedschaft in einer von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation vorgeworfen wird. Sie belegen aber nicht die für die Größe der Volksgruppe erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass nach gegenwärtigem Sachstand in dem angestrebten Berufungsverfahren auch nur möglicherweise festgestellt werden könnte, dass sich Verfolgungshandlungen – wie höchstrichterlich gefordert – in dem Verfolgungszeitraum und dem gesamten Staatsgebiet der Türkei gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (SaarlOVG, Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 18.04.2024 - 2 B 16/19, juris UA S. 10 ff.; SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 - 5 A 3/20.A, juris Rn. 41 ff.; OVG RP, Urt. v. 04.03.2024 - 13 A 10994/23.OVG, juris Rn. 44 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.11.2022 - A 13 S 3741/20, juris Rn. 49 ff.; OVG SH, Beschl. v. 31.03.2021 - 5 LA 43/21, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.03.2026 - 1 LA 197/25, juris Rn. 13). Dies haben die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen selbst festgestellt, es aber versäumt, diesbezüglich einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Denn besteht zu einer Frage eine solch einhellige und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, muss der Kläger, wenn er eine grundsätzliche Bedeutung begründen will, darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 50/25, juris Rn. 17 m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Die Kläger verweisen auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, in dem aber, anders als sie offenbar meinen, die Annahme einer Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls abgelehnt wird (SaarlOVG, Beschl. v. 08.02.2024 - 2 A 210/22, juris Rn. 44; s. zuletzt auch Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19). Der Verweis auf eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urt. v. 09.01.2025 - A 12 K 3586/24, juris) trägt ebenfalls nicht, da das Verwaltungsgericht in dem entschiedenen Fall nicht von einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger ausging, sondern eine individuelle Verfolgung des dortigen Klägers, gegen den in der Türkei ein Strafverfahren u.a. wegen Präsidentenbeleidigung geführt wurde, annahm.
Hinweis:
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