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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 01.02.2005 – 1 B 476/04

Studiengang Psychologie an der Universität Bremen; Zulassung zum WS 2004/05
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
GG Art 12 Abs 1

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 24.11.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt die Zulassung zum Studienfach Psychologie an der Universität Bremen. Für dieses Studienfach ist die Aufnahmezahl für das Wintersemester 2004/05 durch Rechtsverordnung auf 162 Studienanfänger festgelegt worden. Auf die Eilanträge von 48 abgewiesenen Studienbewerbern - darunter der Antragsteller - hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Aufnahmekapazität des Studienganges sich auf 177 Studienplätze belaufe, und eine Verlosung der bislang nicht vergebenen Studienplätze unter die Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren angeordnet. Der Antragsteller ist bei dieser Verlosung erfolglos geblieben. Er begründet seine Beschwerde damit, dass auch mit 177 Studienplätzen die Kapazität des Studienganges noch nicht ausgeschöpft sei.

II.

... Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich das Oberverwaltungsgericht zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die vom Verwaltungsgericht festgestellten Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie vorhanden ist. 1. Der Antragsteller macht geltend, dass das Rektorat bei seiner am 05.04.2004 erfolgten Entscheidung über die Zuweisung von Lehrpersonal an die Lehreinheiten der Universität von einer - bezogen auf die gesamte Universität - zu geringen Stellenanzahl ausgegangen sei. Seinerzeit hätten für das Jahr 2004 weder ein wirksamer Haushalts-/Stellenplan des Landes Bremen noch eine wirksame Zielvereinbarung nach § 105 a BremHG vorgelegen. Das habe zur Folge, dass Studienbewerber bis „zur Grenze der Funktionsfähigkeit“ der jeweiligen Studiengänge zugelassen werden müssten. Dieser Ansicht vermag das Oberverwaltungsgericht nicht zu folgen.

Das Rektorat hat bei seiner Zuweisungsentscheidung den bereits vorhandenen Entwurf des Stellenplans für das Jahr 2004 zugrunde gelegt, der für die Universität 315 Professorenstellen und 468 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter vorsah. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dieser Verfahrensweise nicht beanstandet. Der Stellenplanentwurf stellt nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens eine ausreichend verlässliche Grundlage für die Zuweisungsentscheidung dar. Das Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2004 vom 06.07.2004 (BremGBl. S. 354), das rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist (§ 23) und das einen entsprechenden Stellenrahmen als Obergrenze festlegt, unterstreicht dies.

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Relation zwischen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (5,25 Stellen mit einem Lehrdeputat von regelmäßig 8 SWS) und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (13,69 Stellen mit einem Lehrdeputat von regelmäßig 4 SWS) rechtlich nicht zu beanstanden. ... Die Gründe für die Differenzierung zwischen unbefristet und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern einschließlich der damit einhergehenden unterschiedlichen Einbindung in die Lehre sind im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18.12.2004 (1 B 454/03), der ebenfalls zum Studiengang Psychologie an der Universität Bremen ergangen ist, näher dargelegt worden. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen. Aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung - befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter befinden sich typischerweise in der Phase der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation - folgt zugleich, dass ein deutliches Übergewicht der Anzahl befristeter Stellen nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann.

3. Den zum Studienjahr 2004/2005 erfolgten Abbau von Stellen im Studiengang Psychologie (Abbau von 2 Professoren-Stellen und 1,31 Stellen im Bereich des akademischen Mittelbaus) hat das Verwaltungsgericht zu Recht als mit dem Kapazitätsrecht vereinbar betrachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Abwägungsentscheidung des Rektors eingehend gewürdigt. Bei dieser Entscheidung wurden zum einen der langfristig zu erwartende Stellenabbau (2003: 350 Professorenstellen; 2010: 276 Professorenstellen) und zum anderen das gesellschaftliche Bedürfnis nach Einrichtung und Ausbau bestimmter neuer wissenschaftlicher Ausbildungsgänge (Gesundheits- und Pflegewissenschaften) berücksichtigt. Der vorhandene Ausbildungsengpass im Studiengang Psychologie, der zu einem absoluten Numerus Clausus in diesem Studienfach geführt hat, ist dabei entgegen der Ansicht des Antragstellers durchaus in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden.

4. Die Einwände, die der Antragsteller gegen den vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Curricularnormwert (CNW) richtet, dringen nicht durch.

Der CNW für den Studiengang Psychologie ist durch Rechtsverordnung auf 4,0 festgelegt (KapazitätsVO vom 14.01.1994, BremGBl. S. 41, i. d. F. der 8. ÄnderungsVO vom 14.05.2004, BremGBl. S. 211 Anlage 2 Ziffer 3.10). In dem bereits zitierten Beschluss vom 18.02.2004 hat sich das Oberverwaltungsgericht näher mit diesem CNW auseinandergesetzt und keinen Anlass zur Beanstandung gesehen. Der CNW von 4,0 geht danach auf einen „ZVS-Beispielstundenplan Psychologie Diplom“ zurück, der zwischen den Bundesländern abgestimmt ist und Grundlage für die Entscheidung war, ... bundeseinheitlich für den Studiengang Psychologie einen derartigen CNW anzuwenden. Der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Psychologie liegen die Parameter des ZVS-Beispielstundenplans zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Ausbildungsbetrieb im Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin sich von diesen Vorgaben in einer - seine Ausbildungskapazität erhöhenden Weise - entfernt haben könnte, sind nicht erkennbar. Der bloße Hinweis auf eine angeblich zu geringe Zahl von Kleingruppenveranstaltungen reicht hierfür nicht aus.

5. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Professoren ein Lehrdeputat von 8 SWS zugrundegelegt.

Aus der am 01.10.2004 in Kraft getretenen Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen vom

14.05.2004 (BremGBl. S. 441) - LVNV -, nach der die Lehrverpflichtung für Professoren an der Universität „8 - 10 Lehrveranstaltungsstunden gem. Berufungsvereinbarung“ beträgt (§ 4 Abs. 1 LVNV), lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ableiten, dass das Lehrdeputat für Professoren des Studienganges nunmehr mit 10 SWS anzusetzen ist. Keine der Berufungsvereinbarungen der in dem Studiengang tätigen Professoren enthält eine Lehrverpflichtung von 10 SWS. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 LVNV ist diesbezüglich aber der Inhalt der jeweiligen Berufungsvereinbarung maßgeblich, aus der sich eine entsprechende - erhöhte - Lehrverpflichtung klar ergeben muss. Soweit in der Vergangenheit abgeschlossene Berufungsvereinbarungen auf die „LVV in der jeweiligen Fassung“ Bezug nehmen, verbleibt es danach wie in der Vergangenheit bei 8 SWS Lehrdeputaten. Erst nach Abschluss entsprechender Einzelvereinbarungen würde eine Änderung eintreten. Dafür, dass mit § 4 Abs. 1 LVNV die Lehrverpflichtung von Professoren in diesen Fällen generell auf 10 SWS angehoben werden sollte, fehlen nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm jeder Anhaltspunkt. Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend und mit eingehender Begründung ausgeführt. Die Beschwerde zeigt Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht auf.

... 6. Schließlich dringt auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 zum 5. HRG-Änderungsgesetz die Grundlage für die Befristung von Beschäftigungsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter entfallen sei und die Betreffenden nunmehr wie unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter zu behandeln seien mit der Folge, dass kapazitätsrechtlich 8 SWS für sie anzusetzen seien. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine spezielle Regelung der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse im Hochschulbereich vorbereitet hat. Diese Regelung ist inzwischen rückwirkend zum 23.02.2002 in Kraft getreten (Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. S. 3835). Dass im Rahmen des Kapazitätsrechts eine solche absehbare gesetzgeberische Reaktion auf eine kurz zuvor ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben kann, liegt auf der Hand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

gez.: Stauch gez.: Göbel gez.: Alexy

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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