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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 29.09.2003 – 1 B 345/03

Sichtschutzwand aus Holz; einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
VwGO § 80 Abs 5 VwGO § 80a Abs 3 BauGB § 212a

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 12.08.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahrens ebenfalls auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

1.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu Recht als unzulässig abgelehnt.

Das Gericht kann auf Antrag eines Nachbarn die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Nachbarn treffen (§§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2; 80 Abs. 5 VwGO). Die gerichtliche Aussetzung kommt, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung von dem Bauwerk selbst ausgeht, nur bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens in Betracht. Nach diesem Zeitpunkt, d. h. nachdem der Bauherr von der Baugenehmigung umfassend Gebrauch gemacht hat, fehlt in diesem Fall grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Der Nachbarn kann Rechtsschutz nur noch im Hauptsacheverfahren, d. h. durch Widerspruch und ggfs. Anfechtungsklage erlangen (st. Rspr. der Oberverwaltungsgerichte, vgl. OVG Greifswald, B. v. 03.06.1994 - 3 M 94/93 - BRS 56 Nr. 167; OVG Bautzen, B. v. 09.09.1994 - 1 S 259/94 - BRS 56 Nr. 115). Etwas anderes gilt nur dann, wenn gerade die Nutzung des Bauwerks Beeinträchtigungen des Nachbarn auslöst oder die Nutzung - etwa aufgrund der Vermietung von Wohnungen in dem Bauvorhaben - zu einer Verfestigung eines möglicher-... weise gegen Nachbarrechte verstoßenden Zustands führt (vgl. OVG Münster, B. v. 13.10.2000 - 10 B 1053/00 - BRS 63 Nr. 198).

Im vorliegenden Fall ist das genehmigte Bauwerk, eine 3,25 m hohe und 1,09 m tiefe Sichtschutzwand aus Holz, fertiggestellt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen gehen allein von dem Baukörper aus. Die Antragstellerin beanstandet die Einschränkung des Lichteinfalls auf ihr Grundstück sowie die Beeinträchtigung der Aussicht. Dafür, dass während des Hauptsacheverfahrens eine darüber hinausgehende Verschlechterung der Rechtsstellung der Antragstellerin eintreten könnte, ist nichts ersichtlich. Das gilt auch im Hinblick auf eine etwaige spätere Beseitigung des Vorhabens. Unter diesen Umständen fehlt für den Aussetzungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin zeigt auch selbst nicht auf, welche vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, die in einem Verfahren nach §§ 80, 80 a VwGO allein in Betracht kommen, etwa getroffen werden könnten.

Die Tatsache, dass für die im März 2003 errichtete Sichtschutzwand erst nachträglich am 19.05.2003 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin ist dadurch nicht schutzlos gestellt. Das Hauptsacheverfahren (Widerspruch und ggfs. Anfechtungsklage) bietet ihr effektiven Rechtsschutz.

2.

Der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten zu verpflichten, ist nach § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig. Für eine solche Anordnung ist neben der vorrangigen Spezialvorschrift der §§ 80, 80 a VwGO, die den einstweiligen Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung abschließend regeln, kein Raum.

Gleiches gilt für den weiteren Hilfsantrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht hätte genehmigt werden dürfen.

3.

Ob der im angefochtenen Beschluss vom Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellrechtlichen Würdigung gefolgt werden kann, läßt das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

gez.: Stauch Richter Göbel, der an der gez.: Alexy

Entscheidung mitgewirkt hat,

ist wegen Urlaub verhindert,

seine Unterschrift beizufügen.

gez.: Stauch

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 80a BauGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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