Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 04.09.2017 – 1 B 157/17
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AufnahmeVO § 10 Abs 2 AufnahmeVO § 10 Abs 4 AufnahmeVO § 10 Abs 6
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen
– 1. Kammer – vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller machen als Beschwerdegrund allein geltend, im Aufnahmeverfahren für die Oberschule Am Barkhof sei zu Unrecht das Kind mit der ID 51091 bevorrechtigt als Härtefall aufgenommen worden. Dieser Beschwerdegrund ist von vornherein nicht geeignet, einen Aufnahmeanspruch der Antragsteller zu begründen.
Die zu Unrecht erfolgte Anerkennung des Härtefalles führte dazu, dass auf der 3. Stufe des Aufnahmeverfahrens (Aufnahme aus zugeordneten Grundschulen, vgl. § 10 Abs. 4 Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27.01.2016, Brem.GBl. S. 29 – AufnahmeVO) für die Verlosung nur 38 Plätze und nicht 39 Plätze zur Verfügung standen.
Der Antragsteller zu 1. befand sich auf der 3. Stufe nicht „im Lostopf“. Er besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Schule an der Schmidtstraße (110) und damit eine nicht der Oberschule Am Barkhof zugeordnete Grundschule. Seine Aufnahme erfolgt hier nachrangig nach § 10 Abs. 6 AufnahmeVO. Da die Kapazität schon nicht ausreichte, um alle Kinder aus den zugeordneten Grundschulen zu berücksichtigen, konnte sich die unrechtmäßige Vorabaufnahme des Kindes mit der ID 51091 nicht zu Lasten des Antragstellers zu 1. auswirken. Da seine Loschance schon nicht verkürzt wurde, stellt sich nicht die Frage, inwieweit die verfahrensfehlerhafte Verkürzung von Loschancen im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats erfolgt dies gegebenenfalls durch die Aufnahme des Beschwerdeführers mit der besseren Wartelistenplatzierung (vgl. hierzu Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 165/17, veröffentlicht auf www.oberverwaltungsgericht.bremen.de). Dies ist hier die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren 1 B 155/17. Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, weil es bereits an einer Verletzung in eigenen Rechten fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Bremen in 1 B 157/17 entschieden?“