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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 02.06.2026 – 1 B 131/26

Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Eilverfahren (Rundfunkbeitragsrecht) - Unzulässigkeit mangels ordnungsgemäßer Vertretung, 1 B 131/26, Beschluss vom 02.06.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
VwGO § 67 Abs 4 S 1 VwGO § 67 Abs 4 S 2

Gründe

I. Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.04.2026 erhobene Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Antragstellerin sie persönlich und nicht durch einen in § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten eingelegt hat. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung des Rechtsmittels. Darauf ist die Antragstellerin in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden (S. 4 des Beschlusses).

Der Vertretungsmangel kann auch nicht mehr behoben werden. Der Beschluss ist der Antragstellerin ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 10.04.2026 unter der von ihr in dem Beschwerdeschriftsatz angegebenen Anschrift zugestellt worden (Bl. 296 d. GA VG). Die gemäß § 147 Abs. 1 VwGO zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde endete daher mit Ablauf des 24.04.2026. Die ohne Einhaltung des Vertretungserfordernisses abgegebene Prozesserklärung der Antragstellerin war nicht geeignet, diese Frist zu wahren.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet schon mangels Nachholung der versäumten Rechtshandlung aus, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Rechtshandlung fristgerecht vorzunehmen.

3. Der Beschwerdeschriftsatz kann auch nicht als fristwahrender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegende Beschwerde verstanden werden, da die Antragstellerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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