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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2006 – 1 B 106/06

Dringender persönlicher Grund i. S. v. § 25 Abs. 4 AufenthG; Schulbesuch
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AufenthG § 25 Abs 4

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 02.03.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 16.875,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Zwar dringen die Einwände, die die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhebt, durch. Die Beschwerde bleibt aber gleichwohl erfolglos, weil der angefochtene Beschluss darüber hinaus auf selbstständig tragenden Erwägungen beruht, die von der Antragsgegnerin nicht angegriffen werden.

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern zu 1. bis 3. sei wegen ihres Schulbesuchs gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG der weitere Aufenthalt zu ermöglichen (Nr. 2 a des Beschlusses), und dieser Sachverhalt führe bei den übrigen Familienmitgliedern, den Antragstellern zu 4., 5., 6. und 7., aus Gründen der Familieneinheit ebenfalls zu dringenden humanitären bzw. ... persönlichen Aufenthaltsgründen i.S.v. § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (Nr. 2 c des Beschlusses). Die Einwände, die die Antragsgegnerin gegen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts richtet, sind berechtigt.

Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende persönliche oder humanitäre Gründe seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. (a) Die Vorschrift ist auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anzuwenden (OVG Bremen, B. v. 14.07.2005 - 1 B 176/05 - m.w.N.; Benassi, Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, InfAuslR 2005, S. 357 <358>). Ihrem Anwendungsbereich unterliegen deshalb sowohl die Antragsteller zu 6. und 7., die aufgrund der sofort vollziehbaren Rücknahme der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnisse vollziehbar ausreisepflichtig sind, als auch die Antragsteller zu 1. bis 5., gegen die keine derartigen Rücknahmebescheide ergangen sind.

(b) Ein bevorstehender Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung kann ein dringender persönlicher Grund i.S.v. § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG sein. Hat der Ausländer seine bisherige Schul- oder Berufsausbildung in Deutschland absolviert und steht deren Abschluss kurz bevor, besteht bei ihm die berechtigte Erwartung, die Ausbildung hier auch beenden zu können. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren (VAH) ist in diesem Fall ein dringender persönlicher Grund anzunehmen, wenn der Schüler oder Auszubildende sich im letzten Schulbzw. Ausbildungsjahr befindet (Nr. 25.4.1.3). Die Zeitangabe darf aber nicht zu einer schematischen Betrachtungsweise führen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Zeitraum, der noch für die Ausbildung benötigt wird, auch länger als ein Jahr sein (OVG, B. v. 14.07.2005 - 1 B 176/05). Das ändert aber nichts daran, dass der Abschluss in einer überschaubaren Zukunft liegen muss. Insoweit bietet die in der VAH genannte Zeitangabe durchaus einen Anhaltspunkt.

Nach diesem Maßstab kann im vorliegenden Fall allenfalls für die am 06.08.1990 geborene Antragstellerin zu 1., die im eben abgelaufenen Schuljahr 2005/06 die

9. Klasse besucht hat, ein dringender persönlicher Grund i.S.v. § 25 Abs. 4 S. 1 Auf-... enthG angenommen werden. Zweifelsfrei ist auch dies nicht, da sie den Besuch der 10. Klasse noch nicht aufgenommen hat. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen solche Gründe für die am 16.08.1991 geborenen Antragstellerinnen zu 2. und 3. jedoch nicht vor. Die Antragstellerin zu 2. und 3. haben im abgelaufenen Schuljahr 2005/06 die 8. Klasse besucht, benötigen also noch mindestens zwei Schuljahre für den Schulabschluss. In einer solchen Fallkonstellation sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG regelmäßig nicht erfüllt.

(c) Selbst wenn - in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. - ein dringender persönlicher Grund gegeben sein sollte, stünde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung kann die Behörde auch berücksichtigen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei vielköpfigen Familien - wenn der sukzessive Abschluss der Schulausbildung der Kinder absehbar ist - zu einer längeren zeitlichen „Kette“ von persönlichen Härtegründen und damit möglichen Aufenthaltsansprüchen führen kann. Dieser Umstand darf, zumal wenn die Familie auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, als gegenläufiger Belang in die Ermessensentscheidung eingestellt werden. In solchen Fällen kann etwa erwogen werden, ob das kurz vor dem Schulabschluss stehende Kind, um zumindest ihm die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen, für eine Übergangszeit bei Verwandten untergebracht werden kann; insoweit liegt es aber an der betreffenden Familie, der Ausländerbehörde ein Lösungskonzept zu unterbreiten. Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null können jedenfalls - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die eine solche Einengung nahelegen - nicht ohne weiteres angenommen werden.

2.

Gleichwohl bleibt die Beschwerde erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Aussetzungsentscheidung weiter darauf gestützt, dass die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu 2. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheinen lasse (Nr. 2 b des Beschlusses). Mit dieser selbstständig die Aussetzungsentscheidung tragenden Erwägung setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Da der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt ist, ... ist es dem Oberverwaltungsgericht nicht gestattet, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts von Amts wegen in seine Prüfung einzubeziehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn diese Ausführungen offensichtlich unzutreffend wären (vgl. Eyermann/Happ, VwGO 12. Auflage, 2006, § 146 Rdnr. 27). Das ist aber nicht der Fall. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Widerspruchsverfahren von der Antragstellerin zu 2. vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen eine erneute Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wegen eines möglichen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses erforderlich machen, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 51 Abs. 1 GKG.

Richter Stauch, der an dem Beschluss

mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs

gehindert zu unterschreiben.

gez.: Göbel gez.: Göbel gez.: Alexy

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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