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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2019 – OVG 60 PV 5.18

Gegenstandswert in Personalvertretungsstreitigkeiten bei verschiedenen Streitgegenständen
Spruchkörper
Fachsenat für Personalvertretungssachen
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0718.OVG60PV5.18.00
Normenkette
§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG, § 2 Abs. 1 RVG, § 79 Abs. 2 S. 3 PersVG BE, § 33 Abs. 8 S. 1 Halbs 1 RVG, § 33 Abs. 2 S. 2 RVG ... mehr

Orientierungssatz

Betrifft eine Personalvertretungsstreitigkeit verschiedene Gegenstände, für die jeweils ein eigenes Feststellungsinteresse besteht, ist der Gegenstandswert mit dem doppelten Auffangwert festzusetzen.(Rn.1)

(Rn.4)

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Auf Antrag des Beteiligten vom 21. Juni 2019 war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren mit dem doppelten Auffangwert festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1, Halbs. 1 RVG). Die in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge,

Randnummer 2

1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Soll-Dienstpläne für alle bettenführenden Stationen mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorzulegen, und

Randnummer 3

2. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er wie im Anlassfall des Soll-Dienstplanes für den Monat Mai 2017 für die Station 48 a/b auf dem Campus Benjamin Franklin trotz beachtlicher Zustimmungsverweigerung des Antragstellers das Verfahren gemäß § 80 PersVG Berlin nicht durchführt und Soll-Dienstpläne den betroffenen Dienstkräften dennoch bekannt gibt,

Randnummer 4

betrafen verschiedene Gegenstände im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 22 Abs. 1 RVG. Mit dem Antrag zu 1 wollte der Antragsteller die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittenen Fragen geklärt haben, ob die Soll-Dienstpläne der bettenführenden Stationen der Charité generell der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin unterliegen und wann sie ggf. der Personalvertretung vorzulegen sind. Mit dem Antrag zu 2 wollte der Antragsteller die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage geklärt haben, ob der Einwand gegen einen Soll-Dienstplan, der Pflegedienst der betreffenden Station sei bei Umsetzung des Dienstplanes unterbesetzt, unbeachtlich ist und daher der beabsichtigte Soll-Dienstplan nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 3 und 4 PersVG Berlin. Für beide Anträge hat der Senat ein eigenes Feststellungsinteresse bejaht. Das Argument des Beteiligten, die Anträge hätten auch als Haupt- und Hilfsantrag formuliert werden können, hilft nicht weiter, weil erstens – nicht die Zahl der Anträge, sondern die Zahl der Gegenstände über die Höhe des Gegenstandswertes entscheidet und – zweitens – ein Hilfsantrag werterhöhend zu berücksichtigen ist, auch wenn eine Entscheidung über ihn nicht ergeht. Denn die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptantrag nur zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, ist hier nicht einschlägig. Die in Rede stehende Wertsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren orientiert sich bereits nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 RVG nicht an dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert; ausschlaggebend ist vielmehr der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Mithin ist es geboten, einen Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, weil sich ein Rechtsanwalt – im Gegensatz zum Gericht, wenn es dem Hauptantrag stattgibt – im laufenden Verfahren stets mit dessen Begründung auseinanderzusetzen hat (vgl. Beschluss des 61. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2012 – OVG 61 PV 2.12 -).

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 79 PersVG BE, § 80 PersVG BE, § 85 PersVG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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