Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2026 – OVG 10 N 62/25
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1019.OVG10N62.25.00
- Normenkette
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs. 1 EUV 604/2013, § 29 Abs. 2 EUV 603/2013, § 84 Abs. 2 EUV 2024/1351
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2025 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann dargelegt, wenn eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2026 – OVG 3 N 35/26 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht.
Die Beklagte hält folgende Fragen für klärungsbedürftig,
ob die Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellen oder diese vielmehr dem Überstellungsverfahren nach Abschnitt VI der Dublin III-Verordnung zuzuordnen sind und
ob ein Aufrechterhalten der Unzulässigkeitsentscheidung in dieser Konstellation die Gefahr einer „refugee in orbit“-Situation birgt, welche die Beklagte verpflichten würde, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen.
Hierzu trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die genannten Schreiben nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 9. Mai 2025 – 11 A 1756/24.A – juris Leitsätze 3 und 4 sowie Rn. 82 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 123) kein Abschiebungshindernis begründeten, sondern dem Überstellungsverfahren zuzuordnen seien. Scheitere eine Überstellung, gehe die Zuständigkeit erst mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf Deutschland über, sodass auch keine „refugee in orbit“-Situation drohe. Demgegenüber verneine der Verwaltungsgerichtshof München mit Urteil vom 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 – (juris Rn. 48) die Durchführbarkeit der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Aus dieser unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung leitet die Beklagte einen fallübergreifenden Klärungsbedarf ab.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Die von ihr formulierten Fragen sind jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 5. März 2026 – C-458/24, Daraa – (juris) die unionsrechtlichen Folgen einer einseitigen Aussetzung von Aufnahmen und Wiederaufnahmen durch den zuständigen Mitgliedstaat geklärt. Danach bleibt die Zuständigkeit des nach der Dublin III-Verordnung bestimmten Mitgliedstaats während der Überstellungsfrist bestehen. Wird die Überstellung innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt, geht die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, selbst wenn die Nichtdurchführung auf der einseitigen Aussetzung beruht. Zugleich bleiben die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichtet, sich abzustimmen und zusammenzuarbeiten, um die Überstellung vor Ablauf der Überstellungsfrist durchzuführen (EuGH, Urteil vom 5. März 2026 – C-458/24, Daraa – juris Rn. 49, 59 ff., 66). Damit ist insbesondere die von der Beklagten angesprochene „refugee in orbit“-Problematik beantwortet. Eine einseitige Aussetzung der Überstellungen führt weder bereits als solche zu einem Zuständigkeitsübergang noch dazu, dass der Schutzsuchende auf unabsehbare Zeit ohne einen für die Prüfung seines Schutzgesuchs zuständigen Mitgliedstaat bleibt. Erfolgt die Überstellung nicht fristgerecht, tritt der Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ein.
Die Bedeutung der Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 für § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bedarf hinsichtlich der von der Beklagten konkret aufgeworfenen Fragen ebenfalls keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Daraa entschieden, dass die beiden Schreiben kein grundsätzliches Abschiebungshindernis begründeten, sondern dem Überstellungsverfahren zuzuordnen seien (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Juni 2026 – 11 A 150/24.A – juris Rn. 157 ff.). Es hat aus dem Urteil des Gerichtshofs gefolgert, dass die einseitige Aussetzung der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren die Überstellung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht „praktisch unmöglich“ mache. Die fehlende Aufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaats stehe deshalb nicht der Annahme entgegen, dass die Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden könne. Andernfalls wäre die von dem Gerichtshof der Europäischen Union selbst in solchen Konstellationen für geboten gehaltene Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Überstellung der betreffenden Person nicht möglich. Erst mit einem Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist entfielen die Voraussetzungen für den Fortbestand der Abschiebungsanordnung.
Eine entsprechende Auffassung vertritt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 – (juris Rn. 54 f.) zur Rechtslage unter Geltung der seit dem 12. Juni 2026 anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Auch dieses Gericht ordnet die einseitige Aussetzung der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren durch Italien dem Überstellungsverfahren zu und verneint, dass eine möglicherweise erfolglose Koordinierung der Überstellung bereits deren praktische Unmöglichkeit im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Folge habe.
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München vom 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 – (juris Rn. 48) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist dessen Auslegung von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Daraa nicht als solche überholt, weil die Auslegung der nationalen Vorschrift nicht Gegenstand der Vorabentscheidung war. Die unionsrechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der italienischen Aussetzung von (Wieder-) Aufnahmeverfahren stehen inzwischen jedoch fest. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat aus dem Urteil des Gerichtshofs gefolgert, dass die einseitige Aussetzung der Überstellungen deren praktische Durchführbarkeit während der Überstellungsfrist nicht ausschließt, und dabei die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München berücksichtigt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Juni 2026 – 11 A 150/24.A – juris Rn. 157 ff., 166). Überdies knüpfen die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen konkret an die italienischen Rundschreiben aus Dezember 2022 und das Überstellungsverfahren nach der Dublin III-Verordnung an. Seit dem 12. Juni 2026 ist indes die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendbar; nur für vor diesem Zeitpunkt registrierte Anträge verbleibt es nach Art. 84 Abs. 2 der Verordnung bei der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-Verordnung. Zudem vereinbarten Deutschland und Italien im Rahmen der Verständigung der Mitgliedstaaten im Rat am 8. Dezember 2025, das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 ab deren Anwendung wieder vollständig zu implementieren (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 22. Dezember 2025, BT-Drs. 21/3438 S. 29; Bundesministerium des Innern, Meldung „Europäisches Migrations-Momentum“ vom 11. Dezember 2025; siehe hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 – juris Rn. 56). Mit Blick hierauf lässt die ältere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München keine weiterhin offene, fallübergreifend bedeutsame Frage hinsichtlich der von der Beklagten konkret formulierten Konstellation erkennen.
Sollte die Beklagte darüber hinaus eine grundsätzliche Klärung dazu erstreben, welche Anforderungen § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG allgemein an die tatsächliche und zeitliche Durchführbarkeit einer Überstellung stellt, hätte es ihr oblegen, eine entsprechende abstrakte Rechtsfrage aufzuwerfen und deren Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Das ist allerdings nicht geschehen. Die Beklagte beschränkt sich darauf, die von ihr aufgezeigten Fragen als „verallgemeinerungsfähig und erkennbar entscheidungserheblich“ zu bezeichnen und ihnen Relevanz für die Zuständigkeitsfrage aller aus Italien nach Deutschland weiterreisenden Antragsteller beizumessen. Dies genügt angesichts der zwischenzeitlich ergangenen unionsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht, um einen fortbestehenden Klärungsbedarf darzulegen.
Soweit die Beklagte der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der italienischen Rundschreiben und die unionsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Überstellung unzutreffend beurteilt, rechtfertigt dies keine Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz abschließend genannten Zulassungsgründen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 84 VO (EU) 2024/1351
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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