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Rechtsprechung · OLG Zweibrücken

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.05.2016 – 5 UF 145/15

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Spruchkörper
Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0525.5UF145.15.00
Normenkette
Art 103 Abs 1 GG, § 44 Abs 2 S 1 FamFG

Orientierungssatz

Der bloße Umfang des Sachvortrags eines Beteiligten lässt - angesichts einer kürzer formulierten Gerichtsentscheidung - nicht den Rückschluss zu, erheblicher Vortrag sei übergangen worden. Das Gericht ist nämlich nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen nur denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen oder/und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln.(Rn.8)

(Rn.9)

Tenor

I. Die Gehörsrüge des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

III. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2016.

Gründe

I.

Randnummer 1

1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist fristgerecht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken.

Randnummer 2

2. Die Rüge ist indes sachlich unbegründet.

Randnummer 3

Auf das Rügevorbringen ist in der gebotenen Kürze (§ 44 Abs. 4 Satz 4 FamFG) auszuführen:

Randnummer 4

Der Senat bleibt dabei, dass das Familiengericht aufgrund der von ihm durchgeführten Ermittlungen zutreffend zu der Einschätzung gelangt ist, dass nach wie vor eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung besteht.

Randnummer 5

Dass der Senat insoweit zu einer anderen Bewertung gelangt als der Antragsteller, rechtfertigt nicht die Annahme der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Randnummer 6

Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers - wie auch das der weiter Beteiligten - vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Randnummer 7

Des Weiteren hat der Senat die tragenden Gründe für seine Entscheidung in dem Beschluss vom 23. Februar 2016 dargestellt.

Randnummer 8

Das Gericht ist nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG 18. Aufl. § 38 Rdnr. 66 m.w.N.).

Randnummer 9

Der bloße Umfang des Sachvortrags eines Beteiligten lässt angesichts einer kürzer formulierten Gerichtsentscheidung nicht den Schluss zu, dass erheblicher Vortrag übergangen worden wäre.

Randnummer 10

Für den Senat war - wie sich aus der angefochtenen Entscheidung vom 23. Februar 2016 ergibt - nicht jedes zur Kenntnis genommene Vorbringen von entscheidungserheblicher Bedeutung.

Randnummer 11

Was letztlich für den Senat von Bedeutung war, ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Inhalt seiner Entscheidung vom 23. Februar 2016.

Randnummer 12

So sind auch die bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgetragenen Gesichtspunkte durchaus bedacht, aber, soweit nicht in der Entscheidung explizit erwähnt, als unerheblich oder nicht durchgreifend angesehen worden.

Randnummer 13

Zu dem Einwand des Antragstellers, es fehle an einer Kindeswohlgefährdung, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung des Senats, dass und warum der Senat diese Auffassung nicht teilt.

Randnummer 14

Der Senat hat dort auch dargelegt, warum im vorliegenden Fall eine Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Kindesmutter nicht in Betracht kommt.

Randnummer 15

Auch zu der Einordnung und Bewertung des Kindeswillens ist in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden.

Randnummer 16

Dass der Antragsteller die Bewertungen des Senats nicht teilt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Randnummer 17

Der Senat hat geprüft, ob die Entscheidung des Familiengerichts vom 16. Oktober 2015, dass eine Abänderung der Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 19. Oktober 2012 nicht veranlasst ist, der Rechtslage entspricht. Er hat dabei einen konkreten Einzelfall bewertet und gewürdigt und dabei die Besonderheiten dieses Einzelfalls berücksichtigt. Dass die insoweit getroffene Einzelfallentscheidung gegen obergerichtliche Rechtsprechung verstößt, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 18

Warum der Senat keine Veranlassung gesehen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird in dem Senatsbeschluss vom 23. Februar 2016 dargelegt.

Randnummer 19

Darauf, dass beabsichtigt ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, ist mit Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 hingewiesen worden.

Randnummer 20

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ist unter Berücksichtigung all dessen nicht darstellbar.

Randnummer 21

3. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Gehörsrüge zu tragen (Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten sind vom Rechtsweg umfasst (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 b RVG).

II.

Randnummer 22

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung.

Randnummer 23

Es kann insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die auch gegenüber dem mit der Gegenvorstellung Vorgebrachten fortgelten.

Randnummer 24

Neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 25

Der Senat bleibt auch dabei, dass eine Aussetzung des Verfahrens aus den in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigten Gründen nicht in Betracht kommt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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