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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.09.2018 – 6 Rb 16 Ss 469/18

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Einführung der Datenzeile auf dem in Augenschein genommenen Messfoto in die Hauptverhandlung
Spruchkörper
6. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0904.6RB16SS469.18.00
Normenkette
§ 3 StVO, § 261 StPO, § 46 OWiG, § 71 OWiG, § 77 OWiG

Orientierungssatz

Wenn die Datenzeile auf dem in Augenschein genommenen Messfoto nicht gesondert – etwa durch Verlesung – in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, kann die Inaugenscheinnahme ausnahmsweise dann genügen, wenn sich auch der gedankliche Inhalt der Urkunde durch einen Blick erfassen lässt.(Rn.2)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 15. Februar 2018 wird als unbegründet

v e r w o r f e n,

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Randnummer 1

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Fließen in die Geschwindigkeitsmessung – wie hier – Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, begründet dies für sich genommen grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (OLG Karlsruhe 2 Rb 8 Ss 246/17, Beschluss vom 26. Mai 2017, Leitsatz und Rn. 13 zit. nach juris; vgl. auch OLG Bamberg 3 Ss OWi 976/17, Beschluss vom 24. Juli 2017, Rn. 3 und OLG Zweibrücken 1 OWi 2 Ss Bs 106/17, Beschluss vom 28. Februar 2018, jeweils zit. nach juris).

Randnummer 2

Soweit die Rechtsbeschwerde der Sache nach rügt, dass die Datenzeile auf dem in Augenschein genommenen Messfoto nicht gesondert – etwa durch Verlesung – in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, trifft dies zwar zu. Die Inaugenscheinnahme genügt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich auch der gedankliche Inhalt der Urkunde durch einen Blick erfassen lässt (hierzu BGH NStZ 2014, 606 f.; ebenso KG Berlin, NStZ-RR 2016, 27 f.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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