Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2023 – 23 U 1426/21
- Spruchkörper
- 23. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0127.23U1426.21.00
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 23. Zivilsenat - vom 21.12.2022 wird
in den Gründen wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 des Urteils ist im zweiten Absatz des Tatbestands (S. 3 des Urteils) die Anlagebezeichnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abzuändern:
Statt Anlage K 1a heißt es richtigerweise: (Anlage K 1c), im Folgenden: „AGB“).“
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Soweit dem Antrag Folge geleistet wurde, liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Der nach § 320 ZPO zulässige, weitere Antrag auf Tatbestandsberichtigung war zurückzuweisen.
Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Nach § 540 ZPO enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen sowie eine kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Eine umfassende Wiedergabe des Parteivorbringens war daher nicht angezeigt.
Zitierte Vorschriften
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