Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.10.2021 – 16a U 1514/21
- Spruchkörper
- 16a. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1028.16A.U1514.21.00
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klage vor Stellung der Berufungsanträge zurückgenommen wurde, war für die Streitwertbemessung im Berufungsverfahren (§§ 47, 48 GKG) auf die Beschwer des Klägers durch die erstinstanzliche Teilabweisung der Klage abzustellen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Hierfür hat der Senat die Differenz zwischen der ausgeurteilten und der zuletzt beantragten Hauptforderung in Höhe von 4.834,36 EUR herangezogen. Hinzuzurechnen (§ 43 Abs. 2 GKG) war die teilweise abgewiesene Zinsforderung aus der ausgeurteilten Hauptforderung für den Zeitraum 18.08.2020 bis 17.02.2021, wodurch die Wertstaffel von 5.000 EUR überstiegen wird, so dass die Wertstaffel bis 6.000 EUR festzusetzen war.
Zitierte Vorschriften
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