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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2017 – 10 U 46/17

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.03.2017, Aktenzeichen (II) 5 O 186/16, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185.393,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin, die sich mit einem Angebot an einem Vergabeverfahren der Beklagten für Straßenbauarbeiten im Zusammenhang mit der ... in ... beteiligt hatte und deren Angebot von der Beklagten ausgeschlossen worden war, wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn, durch welches ihre Klage auf Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn in Höhe von 185.393,90 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen wurde.

Randnummer 2

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. März 2017 Bezug genommen.

Randnummer 3

Nach Ansicht des Landgerichts ist der Ausschluss des Angebots der Klägerin zu Recht erfolgt.

Randnummer 4

Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass sie als günstigste Anbieterin zwingend hätte beauftragt werden müssen. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B halte einer hier vorzunehmenden isolierten Inhaltskontrolle nicht stand. Maßgeblich für die Zahlungsfristen sei die gesetzliche Regelung. Es sei daher sofort nach Rechnungsstellung, spätestens aber nach einem Monat, zu bezahlen. Die Klägerin habe somit lediglich die gesetzliche Lage wiederholt. Die 30-Werktage-Frist des § 16 VOB/B sei vorliegend nicht wirksam zur Anwendung gebracht worden. Im Übrigen dürfte die Erklärung der Klägerin als Nebenangebot zu werten sein.

Randnummer 5

Die Begründung des Landgerichts, weshalb sie keinen Schadensersatz verlangen könne, sei nicht richtig. Da alleine der günstigste Preis entscheiden sollte, sei leicht und sofort erkennbar, dass die Klägerin als günstigste Bieterin hätte beauftragt werden müssen. Mit den weiteren erstinstanzlich problematisierten Fragen habe sich das Landgericht nicht befasst. Das Urteil lasse nicht erkennen, ob sich die Einzelrichterin überhaupt mit der Frage befasst habe, dass vorliegend das günstigste Angebot entscheidend sein sollte. Es entstehe der Eindruck, sie sei der Auffassung gewesen, dass es umständlicher oder langwieriger Ermittlungsarbeit zur Feststellung, wer der „günstigste Bieter“ gewesen sei, nicht bedürfe. Dies sei aber nicht der Fall.

Randnummer 6

Das Landgericht habe sich nicht mit der zumindest analog anwendbaren Regelung des § 19 Abs. 2 VOL/A - E[G] befasst, wonach fehlende Preisangaben, nicht wie fehlende Erklärungen und Nachweise, nachgefordert werden dürften.

Randnummer 7

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16. Juni 2017 verwiesen.

Randnummer 8

Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung keinen Berufungsantrag ausformuliert. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie beantragt:

Randnummer 9

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 185.393,90 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu bezahlen.

Randnummer 10

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Randnummer 11

Des Weiteren trägt die Beklagte die der Klägerin außergerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von netto € 4.046,00.

Randnummer 12

Die Beklagte hält die Berufung für unbegründet. Auf den Schriftsatz vom 19. Juli 2017 wird verwiesen.

II.

Randnummer 13

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. März 2017, Az. (II) 5 O 186/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Randnummer 14

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4. Juli 2017 Bezug genommen.

Randnummer 15

Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der bis zum 7. August 2017 verlängerten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

III.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 17

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Randnummer 18

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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