Rechtsprechung · OLG Oldenburg
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2000 – 2 W 132/00
Gründe
(Übernommen aus OLGR Oldenburg)
… Das LG war für eine Entscheidung über den an das AG gerichteten, freilich als „Beschwerde” bezeichneten Rechtsbehelf nicht zuständig. Der ohne Anhörung des Schuldners ohne jegliche rechtliche Grundlage ergangene Haftbefehl war jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen als Maßnahme des Vollstreckungszwangs nach § 766 ZPO mit der Erinnerung anzufechten, erst gegen eine im Erinnerungsverfahren ergangene Entscheidung des AG kam eine sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO in Betracht. Dabei muss nicht grundsätzlich entschieden werden, ob ein derartiger Haftbefehl immer erst mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anzugreifen ist oder ob im Regelfall sogleich (nur) die sofortige Beschwerde gegeben ist (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 901 Rz. 13, einerseits sowie Baumbach/Lauterbach, ZPO, 58. Aufl., § 901 Rz. 13, und Musielak, ZPO, § 901 Rz. 10, andererseits). Jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen war der Rechtsbehelf des Schuldners schon vom AG als - zulässige - Erinnerung nach § 766 ZPO zu behandeln:
Der Haftbefehl wäre kurzerhand aufzuheben gewesen. Er war - greifbar - unrechtmäßig ergangen. Weder waren die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gegeben, noch war die Vorlage der Vollstreckungsunterlagen durch den Gerichtsvollzieher an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Erlass eines solchen Haftbefehls erfolgt. Vielmehr hatte der in dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 1.3.2000 vor dem Gerichtsvollzieher erschienene Schuldner zu Protokoll Einwendungen erhoben und hierdurch seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestritten, so dass der Gerichtsvollzieher laut Protokoll vom 1.3.2000 verfügt hatte:
„Der Vorgang w.d. Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (§ 900 Abs. 4 ZPO).”
Auch in dem Übersendungsschreiben an das Vollstreckungsgericht vom 3.5.2000 war dies noch einmal ausdrücklich wiederholt worden. Auf die Vorlage hin hätte mithin das Vollstreckungsgericht über den Widerspruch des Schuldners nach § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu entscheiden gehabt. Diese Entscheidung steht bis heute aus und ist nachzuholen. Erst nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung erfolgt gem. § 900 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. …
Zitierte Vorschriften
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