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Rechtsprechung · OLG Oldenburg

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2024 – 2 ORbs 143/24

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 27.6.2024 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

In der Bußgeldsache

gegen

AA

wohnhaft Ort1,

Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,

Verteidiger:

Rechtsanwalt (...)

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht

(...) am 08.10.2024 beschlossen:

Der Betroffene führte einen landwirtschaftlichen Zug mit einem mit Kartoffeln beladenen Anhänger. Das Gesamtgewicht des Anhängers betrug statt zulässiger 24 t, 30,24 t.

Mit der gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 285 € gerichteten Rechtsbeschwerde macht der Betroffene geltend, er habe die Überladung nicht erkennen können

Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu Recht auf die strengen Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung an die Prüfpflicht des Fahrzeugführers stellt und die von äußeren Indikatoren unabhängig sind, hingewiesen (vgl. grundlegend OLG Frankfurt, NStZ-RR 2019, 323: "Im Hinblick auf den Fahrlässigkeitsvorwurf kommt es somit nicht (mehr) darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung "erkennen" konnte, sondern darauf, ob er sie hätte "vermeiden" können"). Es ist somit Sache des Fahrzeugführers, sich mit den Hilfsmitteln auszustatten und/oder die Fähigkeiten anzueignen, mit denen er eine Überladung vermeiden kann. Hier hätte der Betroffene einen Blick in den Anhänger werfen und das Gewicht der Kartoffeln damit überschlägig berechnen können. Auch wenn er kein Landwirt ist und damit nicht über Erfahrungswerte verfügt haben sollte, hätte er vor Antritt der Fahrt durch entsprechende Erkundigungen die Grundlagen für eine Gewichtsermittlung in Erfahrung bringen müssen und können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

(...)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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