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Rechtsprechung · OLG Nürnberg

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2024 – 10 UF 511/24

Gehörsrüge, rechtliches Gehör, Verfahrensgrundrechte, Kindeswohl, Voreingenommenheit, Anhörung des Kindes
Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 17.10.2024 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 17.10.2024 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß § 44 Abs. 1 FamFG iVm. Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Randnummer 2

1. Von der Gehörsrüge werden Verstöße sowohl gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen einfachgesetzliche Vorschriften erfasst, die der Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots auf rechtliches Gehör dienen. Dem Beschwerdeführer ist aus dem früheren Verfahren 10 UF 230/24 bereits bekannt, dass die Gehörsrüge allerdings nicht der Behebung etwaiger Fehler formeller oder materieller Natur dient, es sei denn, diese stellen zugleich Verletzungen von Verfahrensgrundrechten dar. Die Gehörsrüge hat nicht den Zweck, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage wiederaufzunehmen (BGH, Beschluss vom 02.02.2024, AnwZ (Brfg) 27/23; Beschluss vom 20. August 2020, AnwZ (Brfg) 5/20).

Randnummer 3

Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG schützt zudem nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – AnwZ (Brfg) 2/20). Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2004, Az: 2 BvR 779/04, EuGRZ 2004, 656; BGH, Beschluss vom 27.03.2003, Az: V ZR 291/02, BGHZ 154, 288). Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung im Einzelnen auseinanderzusetzen. Vielmehr genügt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009, Az: V ZR 105/09, NJW-RR 2010, 274).

Randnummer 4

2. Hieran gemessen, kann die Gehörsrüge des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.

Randnummer 5

Der Beschwerdeführer bezweckt ausweislich seiner breiten und umfassenden Erwägungen – entgegen dem Sinn und Zweck einer Gehörsrüge – eine komplette Überprüfung der Beschwerdeentscheidung und rügt insoweit zahlreiche angebliche formelle und materielle Fehler des Gerichts. Auf diese kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden. Insbesondere ist die Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht ersichtlich.

Randnummer 6

Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang darüber beschwert, dass in der gerichtlichen Entscheidung nicht sämtliche seiner ausführlich vorgebrachten Erwägungen ausdrücklich und im Einzelnen aufgegriffen worden sind, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beschwerdeführers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung sowohl mit dem tatsächlichen als auch mit dem rechtlichen Vorbringen sämtlicher Beteiligter umfassend auseinandergesetzt und dieses in seine Würdigung einbezogen, auch wenn nicht im Einzelnen darauf eingegangen wurde. Insbesondere der Umfang der Ausführungen des Beschwerdeführers bringt es mit sich, dass auf sämtliche seiner Erwägungen im Einzelnen schlicht nicht eingegangen werden kann.

Randnummer 7

Ebenso kann sich der Beschwerdeführer im hiesigen Rügeverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, andere Verfahrensbeteiligte oder das erstinstanzliche Gericht hätten aus seiner Sicht Sachverhalte falsch eingeschätzt oder nicht ausreichend ermittelt. Die Eingaben der Beteiligten sowie die Verfahrenshandlungen und Entscheidungen des Familiengerichts sind im Rahmen der Beschwerdeentscheidung allerdings zur Kenntnis genommen und stets mit Blick auf das Wohl des betroffenen Kindes berücksichtigt bzw. überprüft worden.

Randnummer 8

Konkrete Hinweise auf die Voreingenommenheit der zuständigen Familienrichterin liegen im Übrigen nicht vor. Auch drängen sich dem Senat keine Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Anhörung des betroffenen Kindes durch das erstinstanzliche Gericht auf. Insbesondere findet eine Anhörung des Kindes grundsätzlich in Abwesenheit der Eltern statt. Der Verfahrensbeistand war bei dem Anhörungsgespräch anwesend. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens erschien auch dem Senat nicht erforderlich, worauf er in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich hingewiesen hat.

Randnummer 9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG analog (BeckOK FamFG/Obermann, 49. Ed. 1.2.2024, FamFG § 44 Rn. 47; Göbel in: Sternal/FamFG, 21. Auflage, § 44 Rn. 54).

Randnummer 10

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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