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Rechtsprechung · OLG Nürnberg

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.09.2024 – 10 UF 511/24

Sorgerechtsabänderung, Kindeswohl, Erziehungskontinuität, Bindungstoleranz, Verfahrensbeistand, Anhörung des Kindes, elterlicher Konflikt
Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 24.04.2024, Az. 201 F 352/23, wird zurückgewiesen.

. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Vater bemängelt, dass ihm das Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg trotz seines Antrags nicht die elterliche Sorge für das Kind M… zur alleinigen Ausübung übertragen hat.

Randnummer 2

1. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes M…, geb. 09.05.2013. Zwischen ihnen wurden vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg bereits mehrere Kindschaftsverfahren ausgetragen. Die elterliche Sorge für das Kind wurde von ihnen aufgrund Sorgeerklärung vom 03.06.2013 zunächst gemeinsam ausgeübt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 05.03.2014, Az. 563 F 575/14, wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M… und mit Beschluss vom 03.04.2020, Az. 201 F 248/20, die elterliche Sorge insgesamt der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Diese Beschlüsse sind rechtskräftig.

Randnummer 3

2. Mit Schreiben vom 06.02.2023 hat der Vater beantragt, die gemeinsame elterliche Sorge für M… wiederherzustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kindesmutter habe in den letzten Jahren Behörden in die Irre geführt, was zu einer zunehmenden Vaterentfremdung des Kindes geführt habe. Es sei ein Kräftegleichgewicht zwischen Vater und Mutter herzustellen, das eine Kommunikation zum Wohle von M… erzeuge. Die Kommunikationsverweigerung der Mutter stelle sich als kindeswohlgefährdend dar. M… solle sich ein unabhängiges Bild seiner Elternteile machen.

Randnummer 4

Das Amtsgericht hat den Vater mit Verfügung vom 20.02.2023 darauf hingewiesen, sein Antrag sei als Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Gerichts vom 03.04.2020 zu verstehen. In dieser Entscheidung sei die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt aufgehoben worden, weil bei den Eltern das Bestehen einer anhaltenden und tiefgreifenden Kommunikationsstörung festgestellt worden sei. Gemäß § 1696 BGB sei eine Entscheidung zum Sorgerecht abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen angezeigt sei. Der jetzt gestellte Antrag könne nur dann erfolgreich sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Kommunikationsfähigkeit der Eltern verbessert habe, so dass sie in der Lage seien, gemeinsam Entscheidungen zum Wohl von M… zu treffen.

Randnummer 5

Der Vater hat seinen ursprünglichen Antrag abgeändert und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für M… gefordert.

Randnummer 6

Das Amtsgericht hat dem betroffenen Kind Herrn Rechtsanwalt G… als Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, das betroffene Kind in Anwesenheit des Verfahrensbeistands sowie die Eltern persönlich angehört und das Jugendamt an dem Verfahren beteiligt.

Randnummer 7

Die Mutter hat die Zurückweisung des väterlichen Antrags gefordert. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich ebenfalls für eine Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter ausgesprochen.

Randnummer 8

3. Mit Beschluss vom 24.04.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Es hat diese Entscheidung u.a. damit begründet, dass Gründe im Sinne des § 1696 BGB, die eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 03.04.2020 rechtfertigen könnten, nicht gegeben seien. Insbesondere hätten sich die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert.

Randnummer 9

Das Gericht habe in seiner Entscheidung vom 03.04.2020 bei keinem der beiden Elternteile Einschränkungen in der grundsätzlichen Kompetenz gesehen, das Kind angemessen zu erziehen und zu fördern. Es habe damals zudem festgestellt, dass M… zu beiden Elternteilen gute Bindungen habe, wobei die Bindung zur Mutter im Vergleich zum Vater als etwas enger qualifiziert worden sei. Beide Elternteile seien in ihrer Bindungstoleranz gegenüber dem anderen Elternteil als eingeschränkt angesehen worden. Für die Entscheidung vom 03.04.2020 sei ausschlaggebend gewesen, dass die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge durch die Mutter dem Bedürfnis von M… nach Kontinuität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen am besten entspräche. Auch der Gesichtspunkt, dass … seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Mutter habe, habe dafür gesprochen, dass sie die Entscheidungen für das Kind treffen solle.

Randnummer 10

Insofern habe sich nichts wesentlich Neues ergeben. M… lebe noch immer im Haushalt der Mutter und könne sich auch nicht vorstellen, zum Vater umzuziehen. Als M… bei der Anhörung darauf angesprochen worden sei, dass der Vater dazu bereit sei, für ihn nach Regensburg umzuziehen, habe M… sogar geäußert, dass er sich bei diesem Gedanken unwohl fühle, weil er für diesen Fall Streit zwischen seinen Eltern befürchte. Es sei gut, dass der Vater in München wohne, weil sich die Eltern dann nicht „in die Quere“ kommen könnten. Diese Auffassung habe M… in mehreren Anhörungen bestätigt. M… habe sich klar dafür ausgesprochen, dass weiterhin seine Mutter über seine Belange entscheiden solle. Es solle alles so bleiben, wie es gerade sei. Er wolle weiterhin bei der Mutter wohnen und seinen Vater in München besuchen.

Randnummer 11

Entgegen der Auffassung des Vaters sei auch nicht zu erwarten, dass eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater zu einer Entspannung des elterlichen Konflikts führen würde. Ein Bedürfnis für die Abänderung der Ausgangsentscheidung habe sich daher insgesamt nicht ergeben.

Randnummer 12

4. Gegen diesen dem Vater am 27.04.2024 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 23.05.2024, eingegangen an diesem Tag. Er beanstandet u.a., die amtsgerichtliche Entscheidung sei inhaltlich dürftig und sehr oberflächlich. Die Begründung beschränke sich auf die Darlegung der pauschalen Meinungen und Vermutungen der Richterin. Es werde einseitig, selektiv und voreingenommen zitiert. Falsche Darstellungen der Mutter würden unkritisch übernommen, seine Gegendarstellungen hingegen übergangen. Es zeige sich deutlich eine einseitige und parteiische Haltung der Richterin. Die Wortwahl der Richterin sei auffällig. So werde etwa im Vermerk über die Kindesanhörung der Ehemann der Mutter mit „Stiefvater“ bezeichnet, er dagegen lediglich als „Antragsteller“. Im Beschluss werde er 67-mal „Antragsteller“ genannt, die Mutter jedoch nur 25-mal als „Antragsgegnerin“. Sie werde 90-mal als „Mutter“ oder „Kindsmutter“ bezeichnet, er dagegen nur 61-mal als „Vater“ oder „Kindsvater“. Die Aufklärungspflicht des Gerichts sei missachtet worden. Dadurch sei auch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Beschluss beruhe auf fehlerhaften Tatsachenbehauptungen. Aussagen der mündlichen Anhörung seien verkürzt und zusammenhanglos protokolliert worden. Sein Schreiben vom 29.05.2023 sei offensichtlich nicht gelesen worden, jedenfalls werde es im Beschluss neben seinen anderen Schreiben nicht erwähnt. Die Feststellungen der Richterin seien vage, oberflächlich und teilweise selbstherrlich. Der Beschluss enthalte falsche Behauptungen und Unterstellungen. Er habe bereits mehrfach die Erholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens gefordert, was jedoch von der Richterin grundsätzlich abgelehnt werde. Von der Richterin werde behauptet, alleine zu wissen, was der „Wille des Kindes“ sei. Der Termin für die Anhörung von M… sei im Übrigen nicht so gelegt worden, dass er ihn dort hätte hinbringen können. Zudem seien die von ihm benannten Zeugen nicht angehört worden.

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 02.09.2024 hat der Vater eine Bildauswahl übermittelt, die gemäß seinen Ausführungen belegen soll, dass zwischen ihm und dem Kind M… ein gutes und inniges Verhältnis herrscht. M… habe zu ihm tiefes Vertrauen. M… sei ein außergewöhnliches Kind, das seine Mutter und seinen Vater liebe.

Randnummer 14

Ergänzend wird auf die umfangreichen Ausführungen des Vaters Bezug genommen.

Randnummer 15

5. Die Mutter beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe sich sehr intensiv mit dem Wohl des Kindes M… auseinandergesetzt. M… habe in der Anhörung angegeben, dass ihn seine Mutter am besten kenne und dass sie weiterhin für ihn Entscheidungen treffen solle. Einen Umzug zum Vater könne er sich nicht vorstellen. Triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe für eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung seien von dem Vater nicht ansatzweise vorgetragen worden. Das Amtsgericht habe mit viel Geduld sämtliche Fragen des Vaters beantwortet, die er teilweise mehrfach gestellt habe. Die mündliche Verhandlung haben sodann wieder drei Stunden gedauert. Der Vater bleibe beratungsresistent und sei nicht kooperativ. Er lasse keine Kritik gegen sich gelten.

Randnummer 16

6. Der Verfahrensbeistand äußert die Auffassung, der Antrag des Vaters sei nicht im Interesse des Kindes. M… habe seit dem Umzug nach Regensburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter. Seit jeher berichte M… ihm und auch dem Gericht, dass er mit der Situation zufrieden und für ihn alles in Ordnung sei. Die Beschwerdeschrift zeige, wie zerrüttet das Verhältnis zwischen den Eltern sei. M… werde seit Jahren zahlreichen Gerichtsverfahren ausgesetzt. Immerhin werde der Konflikt der Eltern bislang von M… ferngehalten. Der Vater setze seine Sicht der Dinge mit dem Kindeswohl gleich und verliere sich in Richtigstellungen sowie Vorwürfen gegen andere Beteiligte und Institutionen, ohne die Wünsche von M… zu berücksichtigen.

II.

Randnummer 17

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und wurde rechtzeitig eingelegt.

Randnummer 18

In der Sache bleibt der Beschwerde allerdings der Erfolg versagt. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.04.2024 ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Abänderung der früheren Sorgerechtsentscheidung vom 03.04.2020 dahingehend, dass ihm die alleinige elterliche Sorge übertragen werde, zu Recht abgelehnt.

Randnummer 19

1. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung u.a. zum Sorgerecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Die Möglichkeit der Abänderung einer früheren – rechtskräftigen – Entscheidung zum Sorgerecht ist demnach nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Ziel dieser erheblichen Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit ist es, Kinder vor fortwährenden Sorgerechtsverfahren zu schützen und für eine stabile und dauerhafte Sorgesituation, also Erziehungskontinuität zu sorgen (BT-Drs. 13/4899). § 1696 BGB verlangt demnach eine Steigerung der auch sonst im Rahmen von § 1671 BGB maßgeblichen Kindeswohlerfordernisse, um zu vermeiden, dass bereits abgeschlossene Verfahren nach Belieben neu aufgerollt werden (OLG Jena FamRZ 2014, 953). Der Änderungsgrund muss von solch erheblicher Bedeutung sein, dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt (BVerfG FamRZ 2012, 1127; OLG Nürnberg NZFam 2017, 185). Das Interesse des Kindes an der Stabilität seiner Lebensverhältnisse und sein Bedürfnis nach Kontinuität rechtfertigen eine strenge Handhabung dieses ohnehin strengen Maßstabs (BVerfG FamRZ 2015, 210).

Randnummer 20

2. Hieran gemessen, kann die Ablehnung des väterlichen Antrags durch das Amtsgericht nicht bemängelt werden.

Randnummer 21

a. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sich die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert hätten. Das Amtsgericht hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Eltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts insbesondere untersucht, ob sich im Bereich der sorgerechtlich relevanten Kriterien – der bestmöglichen Förderung und der Bindungen des Kindes zu seinen Eltern einschließlich deren Bindungstoleranz und dem Willen des Kindes – relevante Veränderungen ergeben haben.

Randnummer 22

Hierbei hat sich nichts maßgeblich Neues ergeben. Zur Förderung des Kindes sind beide Eltern in der Lage. Es bestehen ebenfalls beiderseits belastbare Bindungen, auch wenn Einschränkungen bei der Bindungstoleranz erkennbar sind. M… lebt noch immer im Haushalt der Mutter, wobei entgegen der Auffassung des Vaters keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der dortige Aufenthalt kindeswohlschädlich sein könnte. Auch der Wille des Kindes M…, welcher seit der Entscheidung vom 03.04.2020 älter geworden ist und sich entsprechend weiterentwickelt hat, gebietet keine Veränderung der sorgerechtlichen Zuordnung. Er hat mittlerweile mehrfach und gegenüber verschiedenen Personen bzw. Stellen klar und unmissverständlich geäußert, dass alles so bleiben solle, wie es gerade sei. Er wolle bei der Mutter wohnen und den Vater in München besuchen. Die Mutter solle auch über seine Belange entscheiden. Dies bedeutet nicht, dass M… zu seinem Vater nicht ein liebevolles und inniges Verhältnis haben kann, welches der Vater betont. Offensichtlich genießt M… die Umgangskontakte mit seinem Vater, was zu Gunsten von M… zu begrüßen ist. Da sich auch insofern allerdings keine Veränderungen feststellen lassen und solche auch von dem Vater nicht beschrieben werden, liegt auch hierin kein triftiger Grund für eine sorgerechtsändernde Entscheidung.

Randnummer 23

Auch ansonsten hat der Vater weder in seinem erstinstanzlichen Antrag, in der Beschwerdebegründung oder in den sonstigen Stellungnahmen konkrete Umstände vorgetragen, die auf eine maßgebliche Veränderung der für die Sorgerechtsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen könnten.

Randnummer 24

Selbst der elterliche Konflikt ist den Beteiligten – auch dem Gericht – nicht neu. Dieser hat sich bislang offensichtlich nicht lösen lassen, sondern hat sich stattdessen verfestigt. Die Eltern bemühen sich zwar erkennbar, den Konflikt von M… weitgehend fernzuhalten, auch wenn sich M… dieses Problems offenbar durchaus bewusst ist. Hiervon zeugt zumindest seine Äußerung im Rahmen der Anhörung, er befürchte, dass sich die Eltern im Falle eines Umzugs des Vaters nach Regensburg „in die Quere“ kommen könnten. Auch wenn die elterlichen Auseinandersetzungen tendenziell dennoch ein Risiko für das Wohl des Kindes M… darstellen, kann entgegen der Auffassung des Vaters allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Verhältnis der Eltern gerade im Falle der Herbeiführung der alleinigen Sorge des Vaters plötzlich verbessern würde.

Randnummer 25

b. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist aus Sicht des Senats inhaltlich richtig und wurde entgegen der väterlichen Meinung fundiert und ausführlich begründet. Der Senat macht sich die Ausführungen des Amtsgerichts zu Eigen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die sachbehandelnde Richterin gegenüber dem Vater voreingenommen sein und daher einseitig zu dessen Lasten ermittelt und entschieden haben könnte, liegen nicht vor. Wie oft der Vater in der Beschlussbegründung als „Vater“, „Kindsvater“ oder „Antragsteller“ bezeichnet wird, lässt Rückschlüsse auf die Sichtweise der Richterin nicht zu. Zu Unrecht möchte der Vater in diesem Zusammenhang versteckte Hinweise auf die innere Einstellung der Richterin erkennen.

Randnummer 26

c. Der in der gerichtlichen Akte dokumentierte Verfahrensverlauf weist im Übrigen nicht auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hin. Im Gegenteil wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen nach Aktenlage sorgfältig und umfassend ermittelt und die Rechtslage intensiv geprüft. Das Amtsgericht musste sich in diesem Zusammenhang nicht dazu veranlasst sehen, vor der verfahrensbeendenden Entscheidung ein Sachverständigengutachten zu erholen oder die von dem Vater benannten Zeugen zu vernehmen. Das Gericht hat von sich aus die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und durchzuführen sowie die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Allerdings bestimmt das Fachgericht zugleich – auch in kindschaftsrechtlichen Verfahren – selbst über den Umfang seiner Ermittlungen (BVerfG NZFam 2017, 795). Das Verfahren muss grundsätzlich dazu geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Ob hierfür die Einholung eines oder gar mehrerer Sachverständigengutachten im konkreten Fall und/oder die Vernehmung bestimmter Zeugen erforderlich ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist es nicht an etwaige Anregungen der Beteiligten gebunden. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Beschluss ausführlich begründet, aus welchen Gründen ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung der von dem Vater angebotenen Zeugen entbehrlich erschienen. Auch der Senat hält die Erholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung von Zeugen für die Beurteilung des Sachverhalts vorliegend nicht für veranlasst.

Randnummer 27

d. Die Entscheidung des Amtsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft dar. Soweit der Vater bemängelt, Aussagen der mündlichen Anhörung seien verkürzt und zusammenhanglos protokolliert worden, ist zu beachten, dass es sich bei dem Terminsvermerk u.a. in Kindschaftssachen nicht um ein Wortprotokoll handelt, sondern um einen Vermerk, in den lediglich die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen sind (§ 28 Abs. 4 FamFG). Zu den wesentlichen Vorgängen gehören etwa richterliche Hinweise (§ 139 ZPO), der Abschluss eines Vergleichs, der Vermerk über die Verlesung der Beschlussformel oder auch mündliche Antragstellungen oder -änderungen. Jenseits der Mindestanforderungen liegt die Gestaltung des Vermerks dagegen im Ermessen des Gerichts (BGH NJW 2017, 1958).

Randnummer 28

Den Termin zur Kindesanhörung bestimmt das Gericht nach eigenem Ermessen im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit. Vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Absprache der Eltern bringt sodann derjenige Elternteil das Kind zur Anhörung, bei dem sich dieses zu diesem Zeitpunkt aufhält. Die Wahl des konkreten Termins lässt Rückschlüsse auf eine voreingenommene Einstellung der Richterin ebenfalls nicht zu.

Randnummer 29

Konkrete Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vaters ergeben sich aus dem dokumentierten Verfahrensverlauf nicht. Erkennbar hat das Amtsgericht die Erwägungen des Vaters umfassend zur Kenntnis genommen, auch wenn eines von mehreren Schreiben des Vaters mit seinem konkreten Datum in der Endentscheidung nicht genannt worden sein mag. Auch die Dauer des amtsgerichtlichen Anhörungstermins sowie der Umfang der eingegangenen Stellungnahme weisen deutlich darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligten ihre Sichtweise im Verfahren umfassend darstellen konnten.

Randnummer 30

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Verfahrensbeistand an der erforderlichen Qualifikation fehlen könnte oder er die Belange des Kindes nicht hinreichend im Blick gehabt haben könnte, sieht der Senat nicht. Der Verfahrensbeistand ist dem Senat seit Langem bekannt. Er hat bei seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahme pflichtgemäß das Ergebnis der insbesondere mit dem Kind geführten Gespräche berücksichtigt und sich bei seiner Empfehlung erkennbar in erster Linie von dem Wohl des Kindes leiten lassen. Alleine der Umstand, dass der Verfahrensbeistand die Situation anders einschätzt als der Vater, lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Verfahrensbeistand seine Aufgabe nicht pflichtgemäß erfüllt habe oder es ihm an der erforderlichen Eignung mangele.

Randnummer 31

3. Das Beschwerdegericht hat von einer nochmaligen Anhörung des betroffenen Kindes und der Eltern gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Das Kind M… wurde von dem Amtsgericht in Anwesenheit des Verfahrensbeistands persönlich angehört. Die Sach- und Rechtslage wurde im Rahmen des ersten Rechtszugs mit den Eltern erörtert. Von einer erneuten Anhörung wären keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Ein Fall des § 68 Abs. 5 FamFG liegt nicht vor.

III.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die auf § 81 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG gestützte amtsgerichtliche Kostenentscheidung begegnet keinen Bedenken. Wäre der Vater dazu bereit gewesen, die Hinweise des Gerichts und die Auffassung der anderen Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und seine eigene Sichtweise auf Grund dessen selbstkritisch zu hinterfragen, so hätte es sich ihm bereits vorab aufdrängen müssen, dass er mit seinem Antrag von vornherein keinen Erfolg haben wird.

Randnummer 33

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt § 45 Abs. 1 Ziff. 1 FamGKG.

Randnummer 34

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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