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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2020 – 6 W 115/19

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2020:0122.6W115.19.00
Normenkette
ZPO § 321 a, § 233 Satz 1

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.11.2019 (31 O 266/19) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel genügt nicht den formellen Vorgaben des § 569 ZPO. Der angefochtene Beschluss vom 06.11.2019 ist der Antragstellerin am 14.11.2019 zugestellt worden. Das Original der Beschwerdeschrift vom 28.11.2019 ist am 04.12.2019, nach Ablauf der Zweiwochenfrist, bei Gericht eingegangen. Die am 28.11.2019 vorab per Fax übersandte Beschwerde ist unvollständig. Gei Gericht sind zwar vier Seiten eingegangen, jedoch nicht die vier Seiten der Beschwerdeschrift mit der bei einem Anwaltsschriftsatz stets – unabhängig von der Frage, ob Anwaltszwang besteht (s. Heßler in: Zöller, KPO, 32. Aufl.-, § 569 Rn. 7) – erforderlichen Unterschrift, sondern viermal deren erste Seite.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 3

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 72.000,00 €.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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