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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2025 – 26 WF 121/25

Spruchkörper
26. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2025:1216.26WF121.25.00

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 07.12.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am 11.12.2025, gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

Randnummer 3

Nach § 29 DRiG darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Dies schließt die Tätigkeit eines abgeordneten Richters als Einzelrichter in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nicht aus. Einschränkungen sieht § 568 S. 1 ZPO nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, juris Rn. 3 zu einem Richter auf Probe als Einzelrichter). Die Auslegungsversuche des Antragstellers gehen am eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelungen vorbei.

Randnummer 4

Für die ordnungsgemäße Besetzung kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller der Geschäftsverteilungsplan des Senats bekannt ist. Der Antragsteller mag Einsicht in den aktuellen Geschäftsverteilungsplan des 26. Zivilsenats auf der Eingangsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts nehmen. Der Einwand einer Unterbesetzung des Senats ist nicht nachvollziehbar. Dem 26. Zivilsenat - Familiensenat - sind vier Richterinnen und Richter zugewiesen.

Randnummer 5

Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 (juris) geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt wird und danach das Kollegialgericht unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, juris Rn. 5). Dem hat der Senat in dem Beschluss vom 05.12.2025 Rechnung getragen.

Randnummer 6

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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