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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2022 – 19 U 64/22

Spruchkörper
19. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2022:1202.19U64.22.00

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. März 2022 (Aktenzeichen 12 O 101/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst.:

Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, mit Telefonanrufen gegenüber der Beklagten zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass deren zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt, wenn dies geschieht wie im Fall der Beklagten, mit der die Klägerin am 17. Oktober 2018 telefonischen Kontakt aufgenommen hat, ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Beklagten bestand, um der Beklagten ein Angebot über die Erbringung von Dienstleistungen bzgl. Google Ads, Google-Optimierung und Beanstandung von Negativbewertungen zu unterbreiten, wonach die Beklagte bei einem Vertragsschluss vorleistungspflichtig wäre.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.394,62 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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gem. §§ 540 Abs. 1 S. 2, 313 a ZPO

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Auszug aus dem Protokoll vom 02.12.2022:

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Der Senat führt in den Sach- und Streitstand ein und bringt das Ergebnis seiner Vorberatung zum Ausdruck.

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Danach hat die Berufung Erfolg dahingehend, dass der mit der Widerklage verfolgte Unterlassungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht und aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 OWiG folgt. Dies wird im Einzelnen erörtert, insbesondere dahingehend, dass es sich bei dem vorliegenden Telefonanruf („cold call“) um eine unzumutbare Belastung handelte und eine mutmaßliche Einwilligung – auch mit Blick auf den nachfolgenden, in erster Instanz streitigen Vertragsschluss – nicht auszugehen ist. Weiterhin sieht der Senat auch Wiederholungsgefahr, die durch die Erstbegehung indiziert ist und nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt worden ist. Er verweist insofern darauf, dass es sich bei dem Schreiben der Klägerin vom 11.11.2019 (Bl. 122 GA) nicht um eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung handelt. Des Weiteren steht dem Anspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte treuwidrig handelte. Letzteres wird ebenfalls eingehend erörtert.

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Der Zahlungsanspruch in Höhe von 394,62 € ist durch die Primäraufrechnung der Beklagten in zweiter Instanz mit den ihr entstandenen Abmahnkosten, die der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, erloschen.

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Die Erschienenen verhandeln mit den zuvor gestellten Anträgen zur Sache.

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Es wird sodann das folgende

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Urteil

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gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 313 a ZPO verkündet:

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Tenor s.o.

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Der Tenor des verkündeten Urteils wird als Anlage zum Protokoll genommen.

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Wegen der Begründung wird auf die vorstehenden, protokollierten Ausführungen des Senats verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für deren Zulassung nicht vorliegen, insbesondere wirft der Rechtsstreit keine Fragen rechtlicher Art auf, die noch einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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