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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2023 – 17 W 118/23

Spruchkörper
17. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0810.17W118.23.00

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Juli 2023 gegen den Beschluss

des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2023 (84 O 35/23) wird zurückge-

wiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden

nicht erstattet.

Gründe

I.

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Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch genommen.

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Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 nicht erschie-

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nen ist, ist gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden. In der auf sei-

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nen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat der

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Kläger die Klage zurückgenommen.

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Auf der Grundlage der Kostenrechnung vom 00.00.0000(Bl. II eA LG) sind gegen

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den Kläger sodann ausgehend von einem Gebührenstreitwert von EUR 40.000,00 ge-

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mäß Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) Ge-

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richtskosten in Höhe von EUR 1.575,00 angesetzt und mit Gerichtskostenrechnung

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vom 00.00.0000(Kassenzeichen N01) abgerechnet worden.

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Die hiergegen eingelegte und auf den Ansatz der ermäßigten Gebühr nach Nr. 1211

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KV GKG gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit Beschluss vom 00.00.0000

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zurückgewiesen, weil eine Ermäßigung aufgrund des vorangegangenen Versäumni-

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surteils nicht in Betracht komme.

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Hiergegen richtet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung,

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dass das vorangegangene Versäumnisurteil gegen ihn der Gebührenermäßigung

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nicht entgegenstehe.

II.

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Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde

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des Klägers, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Erinnerung des

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Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211

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Ziffer 1) lit a) KV GKG mit Recht zurückgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzun-

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gen, unter denen die Gebührenermäßigung zur Anwendung kommt, liegen im Streitfall

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nicht vor, so dass der in der Kostenrechnung erfolgte Ansatz einer 3,0 Gebühr gemäß

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Nr. 1210 KV GKG nicht zu beanstanden ist.

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a) Mit der Einreichung der Klage entsteht regelmäßig die Gebühr gemäß Nr. 1210 KV

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GKG für das Verfahren im Allgemeinen mit einem Satz von 3,0. Diese Gebühr reduziert

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sich in den in Nr. 1211 KV GKG aufgeführten Fällen auf 1,0. Dazu gehört auch die im

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Streitfall gegebene Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der

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Klage vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Nr. 1211 Ziff 1) lit a) KV GKG).

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Allerdings tritt die Ermäßigungswirkung in diesen Fällen gemäß Nr. 1211 S. 1 a.E. KV

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GKG dann nicht ein, wenn bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, Ver-

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zichtsurteil oder ein Urteil, das gemäß § 313a ZPO keinen Tatbestand und keine

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Gründe enthält, vorausgegangen ist. So liegt der Streitfall. Das gegen den Kläger er-

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gangene Versäumnisurteil vom 00.00.0000 ist ein anderes Urteil im Sinne der Vor-

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schrift, welches der Anwendung der Gebührenermäßigung entgegensteht.

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b) Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass Sinn und Zweck

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der Ermäßigungsvorschrift gleichwohl eine entsprechende Anwendung auch auf diese

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Fallgestaltung gebieten (so LG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2003, 12 T 70/03,

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MDR 2004, 237; LG Köln, Beschluss vom 24. August 2000 – 10 T 179/00, JurBüro

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2001, 260; Schneider, AGS 2006, 187), teilt der Senat nicht (so auch: KG Berlin, Be-

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schluss vom 29. November 2005 – 1 W 348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris; Zöller/Her-

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get, ZPO, 34. Aufl., § 330 Rn. 10).

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aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht

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zugänglich. Danach stehen lediglich die in Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG genannten Urteile,

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namentlich Anerkenntnis- und Verzichtsurteil sowie ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2

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ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, der Gebührenermä-

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ßigung nicht entgegen. Das im Streitfall ergangene Versäumnisurteil gegen den Kläger

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gemäß § 330 ZPO ist dort nicht erwähnt.

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bb) Auch für eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift auf das Ver-

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säumnisurteil gegen den Kläger besteht kein Raum. Es fehlt an der erforderlichen plan-

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widrigen Regelungslücke.

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aaa) Der Gesetzgeber hat ein mehrstufiges System geschaffen, in dem grundsätzlich

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die Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG anzusetzen ist. Diese ermäßigt sich in Ausnahme-

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fällen gemäß Nr. 1211 KV GKG, u.a. bei Klagerücknahme. Dies gilt in Rückausnahme

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jedoch dann nicht, wenn zuvor ein Urteil ergangen ist, es sei denn, es handelt sich

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dabei in weiterer Rückausnahme um ein Urteil der vorbezeichneten Art. Für das Ver-

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säumnisurteil gegen den Kläger trifft dies nicht zu.

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bbb) Dass der Gesetzgeber in dieser Systematik den Fall des Versäumnisurteils gegen

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den Kläger übersehen hat und insoweit ein planwidrige, durch analoge Anwendung zu

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schließende Regelungslücke besteht, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits,

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dass der Gesetzgeber den Fall des § 313a ZPO ausdrücklich genannt hat, den Fall

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des § 313b ZPO, nach dem für Versäumnisurteile Tatbestand und Entscheidungs-

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gründe ebenfalls entbehrlich sind, indes – obwohl sich dies aufgedrängt hätte – nicht

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einbezogen hat. Im Gegenteil hat er die auch von § 313b ZPO erfassten Anerkenntnis-

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und Verzichtsurteile ausdrücklich als Ausnahmen in Nr. 1211 a.E. KV GKG erwähnt.

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Hätte er auch Versäumnisurteile erfassen wollen, hätte insgesamt der Verweis auf §§

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313a Abs. 2, 313 b ZPO genügt. Indem er dies unterlassen und stattdessen aus dem

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auch Versäumnisurteile umfassenden Anwendungsbereich des § 313b ZPO nur Aner-

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kenntnis- und Verzichtsurteile zum Gegenstand der Ausnahmeregelung in Nr. 1211

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KV GKG gemacht hat, hat er im Umkehrschluss zu erkennen gegeben, dass vorherige

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Versäumnisurteile – gleich ob gegen Kläger oder Beklagten – nicht privilegiert sein

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sollen.

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ccc) Auch die Gesetzeshistorie spricht gegen das Vorhandensein einer planwidrigen

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Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis von dem seit langem bekannten

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Streit und zwischenzeitlicher mehrfacher Änderung des Kostenrechts keine Veranlas-

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sung gesehen, das Versäumnisurteil gegen den Kläger als der Anwendung der Ge-

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bührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG nicht entgegenstehende Rückausnahme

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in der Kostenvorschrift zu verankern.

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ddd) Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Re-

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gelungszweck. Mit der Differenzierung des Gebührensatzes in Nr. 1210 und

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Nr. 1211 KV GKG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, im Interesse der Kostengerech-

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tigkeit die Gebührenhöhe, wenn auch grob typisierend, an dem jeweils entstandenen

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richterlichen Arbeitsaufwand auszurichten (vgl. BT-Drucks 12/6962, 69 f.). Zugleich

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werden mit Nr. 1211 KV GKG Anreize für eine unstreitige Verfahrensbeendigung ge-

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schaffen, was der Entlastung der Justiz dienen soll (BVerwG, Beschluss vom 22. Ja-

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nuar 2010 – 9 KSt 18/09, JurBüro 2010, 335, zitiert juris Rn. 3). Die Vorschrift dient

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damit der Prozesswirtschaftlichkeit und privilegiert Prozessbeendigungen durch Kla-

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gerücknahmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und keine Entscheidung

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nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfordern, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich sowie über-

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einstimmende Erledigungen, in deren Folge keine Entscheidung über die Kosten er-

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geht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über

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die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

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Diesen Fallgestaltungen ist zwar gemeinsam, dass sie durch Handlungen der Parteien

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den Prozess beenden, ohne dass es zu einer materiellen Bescheidung der Klagefor-

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derung - und sei es inzident im Rahmen der Kostenentscheidung – kommt. Dem ent-

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spricht die Situation im Streitfall. Die Klagerücknahme beendet den Prozess vollstän-

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dig und anders als bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO) fin-

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det bei einem echten Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO) keine Schlüs-

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sigkeitsprüfung statt. Die Klageabweisung erfolgt vielmehr ohne Prüfung in der Sache

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allein aufgrund der Säumnis.

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Dies begründet indes keine durch analoge Anwendung zu schließende Regelungslü-

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cke. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung unter Bezeichnung von

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Einzelfällen getroffen, in denen die gerichtliche Verfahrensgebühr ermäßigt wird. Da-

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bei hat er den Fall der Klagerücknahme nach Versäumnisurteil gegen den Kläger ge-

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rade nicht privilegiert. Dafür bestehen auch sachliche Gründe, die das Versäumnisur-

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teil gegen den Kläger von den privilegierten Fallgestaltungen unterscheiden. Bei der

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Ermäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr hat der Gesetzgeber nicht nur auf den

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mit dem jeweiligen Beendigungstatbestand verbundenen gerichtlichen Arbeitsaufwand

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abgestellt, sondern in zulässiger Weise auch eine begrenzte Verhaltenssteuerung der

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Parteien erreichen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 1999 – 1 BvL 7/96,

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NJW 1999, 3550). Dabei stand der Aspekt einer von den Parteien herbeigeführten

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abschließenden Verfahrensbeendigung im Vordergrund (BT-Drucks. 12/6962 S. 70).

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Diese erfolgt durch Versäumnisurteil gerade nicht. Vielmehr haben die Parteien die

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Möglichkeit, den Rechtsstreit nach Einlegung des Einspruchs weiterzuführen, wodurch

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für das Gericht Mehraufwand begründet wird, dem der Anreiz der Gebührenermäßi-

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gung entgegenwirken soll (KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 – 1 W

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348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass auch das Versäumni-

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surteil gegen den Kläger eine - im Einzelfall durchaus schwierige - Zulässigkeitsprü-

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fung voraussetzt, die bei negativem Ausgang zu einem Prozessurteil führen kann.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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