Rechtsprechung · OLG Koblenz
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2011 – 10 U 1493/10
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0616.10U1493.10.0A
- Normenkette
- § 86 Abs 3 VVG, § 416 BGB, AKB, PflVG
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 2. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Beklagte hat „über die bisherigen Ausführungen in erster und zweiter Instanz hinaus nichts weiter auszuführen“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 5.571,43 € festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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