Rechtsprechung · OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2021 – 9 U 139/21
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Die Festsetzung des Streitwerts folgt §§ 47, 48 GKG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Karlsruhe in 9 U 139/21 entschieden?“