Rechtsprechung · OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2021 – 20 WF 70/21
- Spruchkörper
- Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKARL:2021:0428.20WF70.21.00
- Normenkette
- § 24 FamFG, § 1666 BGB, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 40 VwGO
Leitsatz
Durch eine Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens wird noch kein Verfahrensrechtsverhältnis begründet, das einer Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG zugänglich wäre. Es sind lediglich Vorermittlungen einzuleiten. Ergibt die Prüfung, dass kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens besteht, sind die Ermittlungen einzustellen.(Rn.5)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Pforzheim (6 F 42/21) vom 30.03.2021 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.03.2021 beim Familiengericht Pforzheim die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB angeregt. Sie vertritt die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder werde in der [...]-Realschule in [...] durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet.
Das Familiengericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.03.2021 an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die Antragstellerin begehre die Außerkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zu Grunde liegenden Rechtsverordnung. Zuständig hierfür sei das Verwaltungsgericht.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.04.2021, am 14.04.2021 bei Gericht eingegangen, Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.03.2021 eingelegt. Gegenstand des Verfahrens sei eine Angelegenheit der Personenfürsorge, für die das Familiengericht zuständig sei.
II.
Das Schreiben der Antragstellerin beinhaltet eine Anregung gemäß § 24 FamFG. Mit dem Eingang des Schreibens bei Gericht wurde noch kein Verfahren eingeleitet (vgl. Burschel in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 38. Edition, Stand: 01.04.2021, § 24 FamFG Rn. 9). Das Familiengericht hat aufgrund einer solchen Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Besteht ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass, muss das Familiengericht ein Verfahren einleiten. Anderenfalls sind die Vorermittlungen zu beenden, § 24 Abs. 2 FamFG.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 574 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Karlsruhe in 20 WF 70/21 entschieden?“